rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Einfuhrabgaben
Leitsatz (amtlich)
Zur Gestellung eines zugelassenen Empfängers im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS.
Normenkette
EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 1; ZK Art. 203 Abs. 1
Tatbestand
Die Beklagten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin überführte als Hauptverpflichtete am 17.08.2006 beim Zollamt Hamburg-1 vier Kolli aus A kommender Aluminiumfolien in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Die Ware sollte über den Flughafen Hamburg nach B verbracht werden. Ebenfalls am 17.08.2006 gab sie für ihre Niederlassung am Flughafen Hamburg eine Eingangsanzeige im Rahmen ihrer Bewilligung als zugelassener Empfänger beim Zollamt 2 mit der Zielsetzung ab, das Versandverfahren zu beenden. Daraufhin wurde ihr noch am selben Tag eine Entladeerlaubnis vom Zollamt 2 erteilt.
Im Rahmen einer Kontrolle am 17.08.2006 stellte der Beklagte fest, dass die Ankunftsanzeige für das Versandverfahren T 1 abgegeben worden war, obwohl sich das Fahrzeug mit der Ware noch auf dem Weg von der Abgangsstelle zum Zollamt 2 befand. Die Ware konnte erst 20 Minuten nach Abgabe der Ankunftsanzeige vorgeführt werden.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 28.09.2007 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 1.281,85 €.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meint, sie habe lediglich eine voreilige Vorab-Ankunftsanzeige abgegeben, nicht jedoch eine echte Gestellungsmitteilung. Die elektronische Eingangsanzeige sei versehentlich erfolgt, während sich die Ware noch mit dem Versanddokument auf dem Weg befunden habe. Ware und Versanddokument seien auch noch nicht getrennt gewesen. Eine Zuwiderhandlung könne daher nicht festgestellt werden. Zugleich beantragte sie die Erstattung der Abgaben.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 19.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Einfuhrabgaben seien nach Art. 203 Zollkodex entstanden. Die streitgegenständliche Ware habe sich im externen Versandverfahren auf einem Lkw befunden. Sie habe unter zollamtlicher Überwachung gestanden. Diese Verfahren ende gemäß Art. 92 Zollkodex, wenn die in dem Versandverfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente der Bestimmungszollstelle gestellt würden, Art. 92 Zollkodex, Art. 361 ZK-DVO oder wenn die Waren an einen zugelassenen Empfänger übergeben würden, Art. 406 Abs. 2, Art. 367 ff. ZK-DVO. Im IT-Verfahren ATLAS müsse der zugelassene Empfänger beim Eintreffen der Ware in seinem Betrieb gemäß ATLAS-Verfahrensanweisung 7.0 Nr. 4.8.5.3.1 u. a. eine Eingangsanzeige abgeben, mit der er die Bestimmungsstelle über die Ankunft der im Versandverfahren beförderten Waren in seinem Betrieb in Kenntnis setzt. Bei dieser Anzeige handele es sich um eine Gestellungsmitteilung im Sinne von Art. 4 Nr. 19 Zollkodex im Hinblick auf die Beendigung des Versandverfahrens. Da sich die Ware vorliegend zum Zeitpunkt der Abgabe der Eingangsmitteilung nicht in der Betriebsstätte der Klägerin befunden habe, sei den Zollbehörden vorübergehend die Möglichkeit der zollamtlichen Prüfung genommen worden. Durch das vorzeitige Absenden der Eingangsanzeige sei die Klägerin Zollschuldnerin gemäß Art. 203 Abs. 3 Zollkodex geworden.
Mit ihrer am 29.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, ihre Versandabteilung sei versehentlich davon ausgegangen, dass die streitige Sendung bereits eingetroffen sei, als sie über das IT-Verfahren ATLAS die Ankunftsanzeige abgegeben habe. Diese Anzeige stelle keine Gestellung im Sinne von Art. 4 Nr. 19 Zollkodex dar. Eine Gestellung sei erst in dem körperlichen Verbringen der Ware zu sehen. Da die Ware noch nicht angekommen gewesen sei, könne auch die Eingangsanzeige nicht rechtswirksam gewesen sein. Ihre Gestellungspflicht habe sie durch die Ankunft der Waren innerhalb der Gestellungsfrist beim Flughafen Hamburg erfüllt. Die Ware und das Versandbegleitdokumente seien nicht getrennt worden. Die verfrühte Eingangsanzeige entfalte nicht die Rechtswirkungen einer Gestellung, daher liege keine Entziehungshandlung vor.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 28.09.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, Nichtgemeinschaftswaren, die von einem Ort in der Gemeinschaft zu einem anderen Ort transportiert werden sollten, seien grundsätzlich unter zollamtlicher Überwachung im externen Versandverfahren T 1 zu befördern. Dieses Versandverfahren ende mit der Gestellung der Waren und den erforderlichen Dokumenten am Bestimmungsort. Nach Beendigung des Versandverfahrens befänden sich die Waren zollrechtlich in der vorübergehenden Verwahrung. Bei der nach der ATLAS-Verfahrensanweisung erforderlichen Eingangsmitteilung handele es sich um die Gestellungsmitteilung im Sinne des Art. 4 Nr. 19 Zollkodex. Mit dieser Eingangsmitteilung werde auch die Abgangsstelle automatisiert über die Ankunft der Waren bei dem zugelasse...