Leitsatz (redaktionell)
Zur Steuerfreiheit von Zinseinnahmen aus Darlehen, die aus den Niederlanden stammen und dort dinglich gesichert sind
Normenkette
DBA NLD Art. 4 Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 5c; AO § 42
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Veranlagungszeitraum 1990 mit Einnahmen aus Kapitalvermögen, die sie aus der Darlehenshingabe an eine niederländische Bank erzielt hat, in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig ist.
Die Klägerin legt ihre vorübergehend frei verfügbaren Gelder zinsbringend an. Im Streitjahr gewährte sie der niederländischen B-Bank in B (Bank) für die Zeit vom 19.12.90 bis zum 19.02.91 ein Darlehen in Höhe von 115.000.000,– Gulden zu einem Zinssatz von 8,37%.
Grundlage der Darlehenshingabe war ein Darlehensvertrag „Loan Agreement”) vom 17./18.12.90 (FG-A 25ff). Laut Darlehensvertrag (deutsche Übersetzung Bl. 260 FG-Akte) war für die Höhe der Zinsen vereinbart:
„Zwei-Monats-Euro-NLG-AIBOR minus 125 Basispunkte, festzulegen am 17. Dezember 1990.
Euro NLG-AIBOR bedeutet, daß als Zinssatz für eine Zinsperiode der Zinssatz für Einlagen mit zweimonatiger Laufzeit in Niederländischen Gulden gilt, der am 17.Dezember 1990 um 11.00 Uhr Amsterdamer Zeit auf der Reuters-Seite angezeigt wird.”
In dem Darlehensvertrag war unter anderem geregelt, daß eine vorzeitige Kündigung des Darlehens durch die Klägerin nur bei Verzug der Bank sowie weiteren, in der Anlage A (FG-A 29) im einzelnen bezeichneten Fällen der Gefährdung der Rückzahlungsansprüche der Klägerin durch die Bank möglich war.
Ferner war vereinbart, daß Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens der Abschluß einer Abtretungsvereinbarung „Casual Assignment”) sein sollte.
Der Abtretungsvertrag (auf den Bezug genommen wird) wurde zwischen Klägerin und Bank am 18.12.90 geschlossen (FG-A 31f). Die Bank übertrug der Klägerin in stiller Zession 978 mit Buchhypotheken besicherte Forderungen im Gesamtwert von 115.100.000,– Gulden. Angaben über die Namen und Adressen der Drittschuldner, Höhe der ursprünglichen Forderungen und der jeweiligen Restforderungen zum Zeitpunkt der Vereinbarung sowie der Verkehrswert der Grundstücke wurden der Vereinbarung in einer Liste beigefügt (FG-A 34ff). Eine zweite Liste enthielt die entsprechenden Daten der Eintragungen im niederländischen Hypothekenregister (FG-A 75ff). In Art. 2 „Casual Assignment” war neben der Abtretung der Forderungen unter anderem vereinbart, daß die Klägerin die Abtretungen den Drittschuldnern gegenüber offenlegen und die Eintragung im Grundpfandregister betreiben durfte, sofern einer der im Darlehensvertrag vereinbarten Gründe für eine vorzeitige Rückforderung des Darlehens vorliegen sollte. Gemäß Art. 3 hatte die Bank der Klägerin die hierfür erforderlichen Unterlagen auf erstes Anfordern auszuhändigen.
Sowohl Loan Agreement als auch Casual Assignment waren durch Parteivereinbarung dem niederländischen Recht unterstellt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß in dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten der Sozietät R vom 14.11.1996 das anzuwendende niederländische Recht zutreffend wiedergegeben wird.
Nach Abschluß der Verträge wurde das Darlehen am 19.12.90 valutiert. Die Zinsen zahlte die Bank vereinbarungsgemäß am Ende der Laufzeit in einer Summe. Der auf das Streitjahr 1990 entfallende Anteil der Zinsen betrug DM 308.032,40.
Die Klägerin hat die Zinsen als steuerpflichtige Erträge verbucht. Dementsprechend hat das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-… (Finanzamt) im Körperschaftsteuerbescheid für 1990 vom 14.05.1993 (KöSt-A Bd. 15) die Zinsen als steuerpflichtige Einnahmen erfaßt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer von 1993 bis zum 1995 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Zinseinnahmen aus den Niederlanden seien in Deutschland steuerfrei zu belassen. Das Finanzamt setzte jedoch aufgrund der weiteren Feststellungen der Betriebsprüfung die Körperschaftsteuer mit Änderungsbescheid vom 05.09.96 (KöSt-A Bd. 17 S. 106) auf DM 40.969.818 fest und erfaßte die hier streitigen Zinsen in Höhe von DM 308.032,40 weiterhin als steuerpflichtig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 08.10.96 erhobenen Sprungklage (FG-A 1ff), der das Finanzamt mit dem am 22.10.96 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 21.10.96 zugestimmt hat (FG-A 13).
Die Klägerin macht geltend, die Zinseinkünfte aus dem Darlehen der Klägerin an die Bank seien gemäß Art. 4 Abs. 3 des Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden (DBA-NL) in Deutschland steuerfrei zu belassen. Das Besteuerungsrecht für diese Zinseinnahmen stehe den Niederlanden zu, denn das an die Bank gegebene Darlehen sei durch Hypotheken an niederländischen Grundstücken im Sinne von Art. 4 Abs. 3 DBA-NL unmittelbar dinglich gesichert. Diese Sicherung sei durch die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderungen der Bank gegen deren Hypothekenschuldner e...