Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung
Leitsatz (amtlich)
Ist der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung vom Zedenten nur zur Sicherheit an eine Bank abgetreten worden und wird die Ausfuhrerstattung vor Eintritt des Sicherungsfalls vereinbarungsgemäß von der Bank auf das Konto des Zedenten überwiesen, so bleibt dieser Leistungsempfänger mit der Folge, dass der Rückforderungsanspruch nur gegen ihn gegeben ist.
Normenkette
MOG § 10 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 98
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Abtretungsempfängerin von Ausfuhrerstattungsansprüchen in Höhe von insgesamt DM 125.898,29 in Anspruch genommen hat.
In der Zeit vom 11.12.1984 bis zum 24.02.1986 exportierte die Firma F GmbH (F) lebende Rinder nach Spanien. Daraus resultierende Ausfuhrerstattungsansprüche trat die Klägerin vollen Umfangs (also nicht nur zur Sicherheit) an Herrn B, den Bruder des Geschäftsführers der Firma F (Herr A), ab. Die an Herrn B abgetretenen Ausfuhrerstattungsansprüche wurden aufgrund des Sicherungsvertrages vom 27.06.1985/11.07.1985 im Wege der Globalzession weiter an die Klägerin abgetreten. Sicherungsgeber waren nach dem Sicherungsvertrag die Firma F und Herr B. Gemäß dem Sicherungsvertrag dienten die abgetretenen Ausfuhrerstattungsansprüche zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen Herrn B. Gemäß Ziffer 9 des abgeschlossenen Sicherungsvertrages war bis auf jederzeit zulässigen Widerruf der Bank der Sicherungsgeber ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die an die Klägerin abgetretenen Forderungen beglich der Beklagte durch Überweisung auf ein Sammelkonto der Klägerin bei der Landeszentralbank ... (L), BLZ ..., Konto Nr. ...1. Die auf diesem Konto eingegangen Zahlungen für Ausfuhrerstattung leitete die Klägerin kurz nach Geldeingang weiter auf das Konto von Herrn B bei der Klägerin unter der Nr. ...2. Der Sicherungsfall ist nicht eingetreten.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stellte das Zollfahndungsamt Z Manipulationen bei der F fest. Durch Manipulationen an der Waage wurden bei der Verwiegung der Tiere erheblich höhere Gewichte festgestellt, als tatsächlich gegeben waren. Das zu hohe Eigengewicht der Rinder wurde in die Kontrollexemplare übernommen. Die Firma F beantragte unter Vorlage dieser Kontrollexemplare beim Beklagten Ausfuhrvergünstigungen, die auch gewährt wurden und auf das oben genannte Konto der Klägerin bei der Landeszentralbank L (Konto Nr. ...1) überwiesen wurden.
Mit Teilrücknahmebescheid vom 28.04.1997 nahm der Beklagte die Erstattungsbescheide für die fraglichen Exporte im Anteil der manipulierten, zu hohen Gewichte zurück. Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.04.1997 stellte das Finanzgericht Hamburg (AZ IV 127/96) fest, dass der Teilrücknahmebescheid zu Recht ergangen ist.
Mit Bescheid über zu erstattende Beträge vom 30.09.1988 forderte der Beklagte von der Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 125.898,29 zurück, die aufgrund der Manipulationen der Firma F zu Unrecht ausgezahlt worden waren. Am 07.10.1988 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein, den der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 21.12.1999 als unbegründet zurückwies. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage vom 20.01.2000 (Eingang bei Gericht: 21.01.2000).
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter anderem vor: Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass weder im Bescheid vom 30.09.1988 noch in der Einspruchsentscheidung vom 21.12.1999 nachvollziehbar dargelegt worden sei, in welchem Umfang Leistungen des Beklagten aufgrund der Rinderexporte im Zeitraum vom 11.12.1984 bis zum 24.02.1986 insgesamt erbracht worden seien.
Die Bescheide seien darüber hinaus aus dem Grunde rechtswidrig, als die Forderungen nunmehr an den Abtretungsempfänger gerichtet würden und nicht an den Forderungsinhaber bezüglich der getätigten Zahlungen auf Ausfuhrvergünstigungen. Im Rahmen des vorliegend geltend gemachten bereichungsrechtlichen Rückzahlungsanspruches könne allenfalls die Firma F bzw. der tatsächliche Zahlungsempfänger B, im Rahmen des Rückzahlungsanspruches herangezogen werden. Empfänger der Leistung sei derjenige, der den wirtschaftlichen Vorteil aus der Vergünstigung gezogen habe, wobei die rechtsformalen Gegebenheiten unbeachtlich seien. Bei der hier vorliegenden Sicherungszession sei dies im Streitfall Herr B. Mit Schreiben vom 16.10.1998 seien dem Beklagten - unstreitig - sämtliche Unterlagen hinsichtlich des Kontos Nr. ...2 (Kontoinhaber: B) vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass die an die Klägerin aufgrund der Sicherungszession vom Beklagten geleisteten Zahlungen umgehend auf das bezeichnete Konto des Sicherungsgebers (B) weitergeleitet worden seien und dort zur freien Disposition des Kontoinhabers zur Verfügung gestanden ...