Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 154/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Verbilligte Vermietung
Leitsatz (amtlich)
Die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in den Fällen verbilligter Vermietung zwischen 50 % (bis 2003) bzw. 56 % (ab 2004) und 75 % ist bis 2011 nicht durch die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 entfallen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten nach Verständigung über mehrere weitere, zuvor ebenfalls streitige Punkte noch um die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus der an die Tochter des Klägers vermieteten Eigentumswohnung in A, X-Straße, in den Streitjahren 2006, 2007 und 2009.
I.
1. Der Kläger erwarb mit Vertrag vom ... 2006 eine 4-Zimmer-Maisonettewohnung inkl. 2 Tiefgaragenplätze in der X-Straße in ... A für 409.000,00 Euro (Akte "Allgemeines", Bl. 5). Mit Mietvertrag vom ... 2006 vermietete der Kläger die Wohnung ab 01.02.2007 an seine Tochter für eine monatliche Miete von 900,00 Euro zzgl. 300,00 Euro monatliche Betriebskostenvorauszahlung (Akte "Allgemeines", Bl. 26 ff.).
2. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007 einreichte, schätzte das beklagte Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) und erließ am 19.01.2009 für die Jahre 2006 und 2007 jeweils einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
3. Mit Schreiben vom 11.02.2009 (Einkommensteuerakte - EStA - Bd. 4 Bl. 22) legte der Kläger Einspruch gegen die beiden Bescheide ein und kündigte die Abgabe seiner Steuererklärungen bis Ende Februar 2009 an. Nach fruchtloser Erinnerung durch Schreiben vom 13.02.2009 wies das FA die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 13.05.2009 als unbegründet zurück (EStA Bd. 4 Bl. 29).
4. Mit Änderungsbescheiden vom 08.12.2010 hob das FA bezüglich der Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 den Vorbehalt der Nachprüfung auf (EStA Bd. 4 Bl. 46 und 48) und erließ am selben Tag einen Schätzungsbescheid für 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, da der Kläger bis dahin keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 eingereicht hatte.
II.
1. Der Kläger legte am 30.12.2010 gegen den Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 2006, am 09.01.2011 gegen den Einkommensteuer-Änderungsbescheid für 2007 sowie am 11.01.2011 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2009 Einspruch ein und fügte zur Begründung seine Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr bei.
2. Auf Anforderung des FA (EStA Bd. 4 Bl. 97 f., 125, 212) machte der Kläger weitere Angaben und reichte zusätzliche Belege ein (EStA Bd. 4 Bl. 99 ff., 129 ff., 145 ff., 149 ff., 220 ff.)
3. 3. a. Am 23.08.2011 erließ das FA bezüglich der Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 Teil-Abhilfebescheide. Dabei setzte es jeweils die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen wie erklärt bzw. wie nachträglich vom Kläger erläutert sowie die Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften entsprechend der jeweiligen Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen an.
Die - aufgrund von getroffenen Verständigungen in dem Erörterungstermin am 09.07.2013 nicht mehr streitigen - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Objekten Y-Straße in Hamburg (nur 2006), Z-Straße in B sowie V-Straße in C sowie die - noch streitigen - Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung X-Straße in A setzte das FA abweichend von den Erklärungen fest, indem es Werbungskosten nur insoweit anerkannte, als diese durch entsprechende Belege nachgewiesen waren.
b. Am 15.09.2011 erließ das FA bezüglich der Einkommensteuer für das Jahr 2009 einen Teil-Abhilfebescheid. Dabei verfuhr es wie bei den Teilabhilfebescheiden für die Jahre 2006 und 2007 vom 23.08.2011.
4. In dem Klageverfahren 3 K 4/11, mit dem der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 15.06.2010 angefochten hatte, urteilte das Finanzgericht Hamburg am 19.07.2012 zu der Frage der steuerlichen Berücksichtigung der an die Tochter des Klägers vermieteten Eigentumswohnung in A, nachdem zuvor in dem Klageverfahren über mehrere weitere, ebenfalls streitige Punkte eine Verständigung zwischen den Beteiligten erzielt worden war. Das Finanzgericht entschied, dass aufgrund des Vorliegens einer teilentgeltlichen Vermietung (entgeltlicher Anteil 64,1 %) nur ein entsprechender Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objektes A vorzunehmen sei. Den Teilentgeltlichkeitsanteil ermittelte das Gericht in der Weise, dass es die ortsübliche monatliche Brutto-Warmmiete inkl. TG-Stellplätze von 1.871,73 Euro ins Verhältnis zu der tatsächlich gezahlten Warmmiete von 1.200,00 Euro setzte. Dabei berücksichtigte das Finanzgericht die von der beauftragten Sachvers...