Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen für handelsübliche Qualität gefrorenen Fleisches
Leitsatz (redaktionell)
Gefrorenes Fleisch, welches Spuren von Gefrierbrand aufweist, ist nicht von handelsüblicher Qualität
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 13 S. 1; ZK Art. 70 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin meldete am 5. November 1997 beim Hauptzollamt H, Zollamt Z, eine Warensendung gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 bestehend aus einer Partie mit 219 Kartons (4.820,1 kg) und einer Partie mit 539 Kartons (12.331,1 kg) zur Ausfuhr nach Russland an. Im Rahmen der Beschau der Warensendung öffnete das Zollamt zehn Kartons. Nach dem vom Zollamt gefertigten Vermerk über das Ergebnis der Beschau wurde bei zwei der geöffneten Kartons festgestellt, dass das enthaltene Fleisch eine rotbräunliche bzw. beige Farbe aufwies. Diese zwei Kartons wurden als Probe entnommen; einer davon wurde der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (ZPLA) zur Untersuchung übersandt, der andere verblieb als Rückstellprobe vor Ort in dem dortigen Kühlhaus. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschau wird auf die Anlage zur Ausfuhranmeldung sowie auf die Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben verwiesen. - Bl. 7-10, 17 und 20 d. Sachakte Heft I) Die ZPLA untersuchte sowohl die Probe als auch die ihm später übersandte Rückstellprobe und kam mit ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten sowohl vom 8. Dezember 1997 als auch vom 14. Januar 1998 zu dem Ergebnis, dass die untersuchte Ware nicht von handelsüblicher Qualität sei. Die Fleischstücke seien angetrocknet und wiesen Gefrierbrand auf bzw. seien von grau-brauner Farbe wie altes Fleisch, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Ware lange gelagert worden sei (wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Untersuchungszeugnisse verwiesen. Bl. 21 f. und 24 f. d. Sachakte Heft I).
Auf den Zahlungsantrag der Klägerin vom 18. November 1997 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 5. März 1998 die Ausfuhrerstattung für die o.g. Warensendung auf 0,00 DM fest und verwies zur Begründung auf die Untersuchungszeugnisse der ZPLA. Den hiergegen am 19. März 1998 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1999 zurück.
Mit ihrer am 26. November 1999 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass es sich um folienverpackte Ware gehandelt habe, die im Zeitpunkt der Ausfuhr lediglich vier bis sechs Wochen alt und - tierärztlich bescheinigt - von einwandfreier Qualität gewesen sei. Es sei daher nicht möglich, dass - wie es die ZPLA festgestellt habe - das Fleisch angetrocknet und von grau-brauner Farbe wie altes Fleisch gewesen sei. Als Erklärung komme nur in Betracht, dass während des Transports der Probe vom Kühlhaus zur ZPLA die Kühlkette unterbrochen und dadurch der Gefrierbrand aufgetreten sei oder dass die Zulieferfirma, von der das Fleisch erworben worden sei, zwei überalterte Kartons der Lieferung hinzugefügt habe. Außerdem stellten die entnommenen zwei Kartons zum einen keine repräsentative Probe dar und seien zum anderen der ersten Partie mit 219 Kartons entnommen worden, so dass jedenfalls hinsichtlich der zweiten Partie die Vermutung gelte, dass die Ware wie angemeldet beschaffen gewesen sei. Jedenfalls sei Gefrierbrand hygienisch unbedenklich und stehe einer Weiterverarbeitung von Fleisch zu Fleischerzeugnissen nicht entgegen. Bei Fleisch liege eine handelsübliche Qualität bereits dann vor, wenn es die veterinärrechtlichen Kontrollen als genusstaugliche Ware gleich welcher Qualität durchlaufen habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt; außerdem sei das Fleisch zum normalen Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt erworben und von dem drittländischen Käufer in Höhe des vereinbarten Kaufpreises bezahlt worden.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. März 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1999 zu verpflichten, die mit dem Zahlungsantrag vom 18. November 1997 beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass das Fleisch nach dem Ergebnis der Untersuchung durch die ZPLA nicht von handelsüblicher Qualität gewesen sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die festgestellten Qualitätsmängel erst nach der Probenentnahme entstanden seien. Nach der dienstlichen Stellungnahme des Abfertigungsbeamten vom 16. Juni 1999 (auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird - Bl. 48 d. Sachakte Heft II) sei ein sachgemäßer Transport der Proben ohne Unterbrechung der Kühlkette gewährleistet gewesen.
Dem Gericht haben zwei Hefte Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Gewährung der mit d...