Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG kann ein Steuerpflichtiger dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er mit seinem früheren Ehepartner ein steuerbegünstigtes Objekt besessen und seinen Anteil nach Ablauf des Förderungszeitraums seinem früheren Ehegatten zu einem Zeitpunkt übertragen hat, in dem die Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorgelegen haben.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 1-2, 4, § 26 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren über die Nichtanerkennung der Steuerbegünstigung gem. § 10 e EStG für die Gesellschafterin der Klägerin.
Die Klägerin besteht aus der Gesellschafterin Dr. K und dem Gesellschafter W. Die Gesellschafterin Dr. K war mit ihrem geschiedenen Ehemann Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der X-Straße, Hamburg, für das die erhöhten Absetzungen des damals geltenden § 7 b EStG über den gesamten Förderungszeitraum in Anspruch genommen worden waren. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung übertrug die Gesellschafterin K mit notariellem Vertrag vom 27. September 1993 ihre Eigentumshälfte auf ihren geschiedenen Ehemann. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehe noch nicht geschieden. Eine Zusammenveranlagung der damaligen, seit 1.9.1991 getrenntlebenden Eheleute fand nicht statt.
Am 27.4.1993 hatte die Gesellschafterin Dr. K zusammen mit dem weiteren Gesellschafter W, ihrem jetzigen Ehemann, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Hausgrundstück Y-Straße, Hamburg erworben. Die Übergabe an die Gesellschafter erfolgte mit Wirkung vom 14.5.1993. Das erste Obergeschoß nutzen die Gesellschafter der Klägerin selbst zu Wohnzwecken. Die übrigen Räume sind teilweise zu gewerblichen bzw. freiberuflichen Zwecken, teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Der Anteil der Gesellschafterin Dr. K beträgt ¼ und umfaßt das von den Gesellschaftern selbst zu Wohnzwecken genutzte erste Obergeschoß.
In ihren Erklärungen zur Feststellung der Einkünfte für die Veranlagungszeiträume 1993, 1994 und 1995 machte die Klägerin für die Gesellschafterin
Dr. K Abzugsbeträge gem. § 10 e EStG in Höhe von … DM geltend. Mit Feststellungsbescheiden vom 15.11.1995 (Veranlagungszeitraum 1993), vom 19.1.1996 (Veranlagungszeitraum 1994) und vom 1.7.1996 (Veranlagungszeitraum 1995) lehnte der Beklagte die Gewährung der erhöhten Absetzungen gem. § 10 e EStG ab, da bei der Gesellschafterin Dr. K aufgrund der früheren Inanspruchnahme der 7 b-AfA für das im gemeinsamen Eigentum mit ihrem früheren Ehemann stehende Einfamilienhaus Objektverbrauch eingetreten sei.
Die Klägerin legte am 22.11.1995 gegen den Feststellungsbescheid 1993, am 22.1.1996 gegen den Feststellungsbescheid 1994 und am 11.7.1996 gegen den Feststellungsbescheid 1995 Einspruch ein und führte jeweils zur Begründung aus, die steuerliche Begünstigung des § 10 e EStG stehe Ehegatten grundsätzlich für zwei Objekte zu; deshalb sei in den Fällen, in denen eine Ehe durch Scheidung aufgelöst werde, die Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt die Begünstigung aber erst für ein Objekt genutzt hätten, eine Regelung dafür erforderlich, welcher der Ehegatten die Begünstigung für ein zweites Objekt in Anspruch nehmen dürfe.
Insoweit bestimme das BMF-Schreiben vom 22.10.1993 (BStBl I, 1993, S. 827), dass Objektverbrauch bei dem Ehegatten anzunehmen sei, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernehme; umgekehrt gelte, dass bei dem übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch gegeben sei; dieser könne ein zweites Objekt erwerben und die § 10 e-Begünstigung für sich in Anspruch nehmen. Allerdings mache das BMF-Schreiben weiter zur Voraussetzung, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Voraussetzungen des § 26 EStG für die Eheleute noch vorgelegen hätten. Ein Grund für eine solche zusätzliche Voraussetzung sei nicht erkennbar, zumal nicht gefordert werde, dass tatsächlich eine Zusammenveranlagung im Sinne des § 26 EStG erfolgt sei.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 2.6.1997 zurück. Zur Begründung verwies er auf sein Schreiben vom 14.4.1997, wo er ausgeführt hatte, dass der Wegfall der Voraussetzung für die Zusammenveranlagung der beiden Ehegatten, die ein Objekt in Miteigentum hielten, zum Objektverbrauch führe. Die Ehegatten würden wieder den anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt, die einen Anteil an einem Bauwerk erworben hätten.
Hiergegen richtet sich die Klage, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 4.6.1997, beim Finanzgericht eingegangen am 6.6.1997, erhoben hat. Die Klägerin führt zur Begründung aus:
Bei der Frage des Objektverbrauchs seien zwei Grundregeln hervorzuheben. Jeder Steuerpflichtige könne die steuerliche Förderung nach § 10 e EStG für ein Objekt in Anspruch nehmen. Zusammenveranlagte Eheleute könnten die Förderung für zwei Objekte geltend machen; dabei sei ein Objekt im Sinne dieser Regelung ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, nicht jedoch der Miteigentumsanteil jedes der Ehegatten an einem gemei...