Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (amtlich)
Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4 EStG ist dann gegeben, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Für den Schuldzinsenabzug notwendig ist der wirtschaftliche Zusammenhang, der nur dann gegeben ist, wenn die Darlehensschuld ursächlich und unmittelbar auf den belasteten Gegenstand betreffende Vorgänge zurückzuführen ist; das Darlehen darf nicht zur Finanzierung einer Entnahme und damit für private Zwecke verwendet werden.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nicht mehr streitig sind die Positionen Abschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Vorsteuerabzug bezüglich Bewirtungsaufwendungen, Korrektur der Umsatzsteuerzahlung für 2000, Kinderbetreuungskosten und ermäßigte Besteuerung eines Betrages von 76.500 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Einkommensteuer 2000 für die zusammenveranlagten Kläger wurde erstmalig mit Bescheid vom 11.4.2002 unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid am 12.5.2002 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 26.6.2003 wurde die Einkommensteuerfestsetzung im Hinblick auf die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten für vorläufig erklärt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 17.7.2003 Klage erhoben mit dem Ziel, einen Betrag in Höhe von 76.500 DM der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit als außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.
Im Verlauf des Rechtsstreits erließ der Beklagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung beim Kläger einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 26.1.2005. Der Bescheid enthielt keinen Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten. Im Hinblick auf Einwendungen des Klägers gegen Feststellungen der Betriebsprüfung erging am 3.6.2005 ein weiterer geänderter Bescheid zur Einkommensteuer für 2000, mit dem ein um 8.568 DM niedrigerer Gewinn im Zusammenhang mit Umsatzsteuerzahlungen in 2000 bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit zu Grunde gelegt wurde.
Mit Schriftsatz vom 30.6.2005 haben die Kläger zusätzlich zur Berücksichtigung des Betrages von 76.500 DM als gemäß § 34 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkünfte geltend gemacht, es müssten für das vermietete Doppelhaus X-Straße ein weiterer Schuldzinsenabzug in Höhe von 16.605 DM sowie eine höhere Abschreibung auf Zubehör berücksichtigt werden; zudem sei der Vorsteuerabzug auf Bewirtungsaufwendungen nicht um 58,03 DM zu erhöhen; bezüglich Umsatzsteuerzahlungen im Jahr 2000 sei die von der Betriebsprüfung vorgenommene Erhöhung der Betriebseinnahmen um 8.556 DM rückgängig zu machen; Kinderbetreuungskosten in Höhe von 16.932 DM seien als Werbungskosten und hilfsweise als außergewöhnliche Belastung ohne Eigenanteil zu berücksichtigen.
Im Erörterungstermin vom 5.9.2006 hat der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für 2000 hinsichtlich der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten für vorläufig erklärt.
Die Kläger begehren nunmehr nur noch die Berücksichtigung weiterer Schuldzinsen in Höhe von 16.605 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Objektes X-Straße. Die Kläger erwarben das Doppelhaus X-Straße für Anschaffungskosten in Höhe von 418.000 DM, die sie durch zwei Bankdarlehen finanzierten. Sie nutzten das Objekt zunächst selbst und reduzierten im Verlauf der Selbstnutzung den Umfang der Kreditfinanzierung des Objektes auf 168.000 DM. Im Zusammenhang mit der Vermietung des Objektes ab 16.12.1996 und dem Erwerb des neuen Eigenheims Y-Straße nahmen die Kläger gemäß Vertrag vom 22.11.1996 ein zusätzliches Darlehen in Höhe von 246.000 DM auf, in dem als Beleihungsobjekt das Objekt X-Straße angegeben war. Aus dem Darlehensbetrag wurde ein Betrag von 241.000 DM an den Veräußerer des Grundstückes Y-Straße gezahlt. Die Kläger führen aus, das zusätzlich aufgenommene Darlehen von 246.000 DM habe der Finanzierung des Objektes X-Straße dienen sollen. Die Kläger hätten im Zuge der veränderten Nutzung dieses Objektes von der Eigennutzung zur Fremdvermietung auch die Finanzierung des Objektes neu gestaltet. Sie hätten Eigenkapital durch Fremdkapital ersetzt und ihr Eigenkapital nunmehr zur Finanzierung ihres neuen selbstgenutzten Objektes Y-Straße eingesetzt. Das Darlehen in Höhe von 246.000 DM stehe daher im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt X-Straße. Auch bei einer Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verp...