Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 44/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Treuhandverhältnis und verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Bezeichnung eines Vertrages als Treuhandvertrag genügt nicht. Es kommt vielmehr darauf an, dass das rechtliche Eigentum der Treuhänderin nur eine "leere Hülse" darstellt.
2. Zinszahlungen einer Kapitalgesellschaft auf ein Darlehen, dass steuerlich kein Betriebsvermögen der Rechtsvorgängerin der Kapitalgesellschaft - einer Personengesellschaft - geworden war, stellen bei der Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
3. Eine Verböserung ist auch acht Jahre nach Einlegung des Einspruchs nicht treuwidrig, weil sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden kann.
Normenkette
AO §§ 39, 367; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8b Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitjahr 2008 Erträge aus einem Aktienkaufvertrag unter die Regelung nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) fallen, sowie, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinsichtlich Zinszahlungen auf ein Darlehen vorliegt und wenn ja, ob insoweit eine Verböserung erfolgen durfte.
Im Dezember 2001 erwarb Dr. A 200.000 Aktien der B AG (dies entsprach 0,5 %) von der C GmbH, welche 1997 gegründet wurde und deren Geschäftsführer D, der Schwiegervater von Dr. A ist. Der Kaufvertrag trägt das Datum ... 2001 und wurde von Dr. A und für die C GmbH von D unterzeichnet.
Gemäß § 2 des Vertrages betrug der Kaufpreis für die Aktien ... €. Gemäß § 4 erfolgt die Übertragung der Aktien in einer gesonderten Urkunde. In § 5 des Vertrages ist die Zustimmung der Gesellschaft geregelt:
"Gemäß § 17 der Satzung der Gesellschaft ist für die Aktienübertragung die Zustimmung des Vorstandes der Gesellschaft erforderlich. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt der Aufsichtsrat. Der Verkäufer wird den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Aktienübertragung informieren und die Zustimmung beantragen."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen.
Der Kaufpreis wurde vollständig durch ein Darlehen von Dr. A bei der Bank E (Darlehensvertrag ... 2001) fremdfinanziert. Der effektive Jahreszins betrug 4,53 %. Der Kredit war bis zum 30. November 2006 zurückzuzahlen. Die Gesellschaftsanteile an der B AG wurden am ... Februar 2002 an die Bank E verpfändet.
Die 1997 gegründete B AG fungierte als Holdinggesellschaft. Wesentliche Wirtschaftsgüter dieser Gesellschaft waren Beteiligungen an anderen Unternehmen. Dr. A war seit dem 20. Mai 2003 bis mindestens 12. Oktober 2007 Mitglied des Aufsichtsrates. Bei ihrer Prognose für 2002 ging die B AG von einem schwierigen Geschäftsjahr 2002 aus, das vorläufige Jahresergebnis 2002 war deutlich negativ. In der Hauptversammlung am ... 2003 wurde der hälftige Verlust des Grundkapitals angezeigt. In der selben Hauptversammlung wurde vorgeschlagen, Dr. A als Aufsichtsrat zu wählen. Zum 31. Dezember 2003 hatte die AG einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von ... € gegenüber ... € zum 31. Dezember 2002 und einen Jahresfehlbetrag in Höhe von ... €. In 2004 erwirtschaftete die AG einen Jahresüberschuss in Höhe von ... €. Zum 31. Dezember 2005 betrug der Jahresüberschuss ... € und der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag 0,00 €. in 2006 betrug der Jahresüberschuss ... €.
Die Klägerin, eine GmbH, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der F GmbH & Co. KG (im Folgenden: F KG). Die F KG wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2003 gegründet. Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung war die G Beteiligungs- und Beratungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführer bis 2009 Dr. A war. Alleiniger Kommanditist war Dr. A. Neben einer Hafteinlage in Höhe von ... € übernahm der Kommanditist eine Pflichteinlage in Höhe von ... €. Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages sind die Hafteinlagen und ein Teil der Pflichteinlage durch Einbringung von 200.000 Aktien der B AG zu erbringen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen.
Die Sondereröffnungsbilanz zum 19. Februar 2003 enthielt Beteiligungen in Höhe von ... € auf der Aktivseite und Darlehen Bank E in Höhe von ... € auf der Passivseite.
Mit Kaufvertrag vom ... 2003 wurde zwischen Dr A und der F KG der Verkauf der 200.000 Stückaktien an der B AG zum Kaufpreis von ... € vereinbart.
In § 2 Nr. 2 des Vertrages ist folgende Regelung enthalten:
Der Kaufpreis ist durch Übernahme des Darlehens gegenüber der Bank E vom ... 2002 geleistet.
In § 4 des Vertrages ist geregelt:
"Die Übertragung der Aktien erfolgt mit Zustimmung nach § 5"
§ 5:
"Gemäß § 17 der Satzung der Gesellschaft ist für die Aktienübertragung die Zustimmung des Vorstands der Gesellschaft erforderlich. Über die Erteilung der Zustimmung beschließt der Aufsichtsrat. Der Verkäufer wird den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Aktienübertragung informieren und die Zustimmung beantragen."
Mit Schreiben vom 31. Juli 2003 bat der Aktionär Dr. A um Erteilung der Zustimmungserklärung zur Akti...