Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO verliert der Konkursverwalter regelmäßig seine Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis.

 

Normenkette

KO § 204; UStG § 15 Abs. 1

 

Tatbestand

In seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma T... GmbH (T-GmbH) gab der Kläger am 04.02.1997 die USt-Voranmeldung für den Monat Januar 1997 ab. Mit der Steueranmeldung wurde ein Vorsteuer-Überschuss in Höhe von 5.869,60 DM erklärt. Nachdem das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) für Körperschaften Hamburg-... dem Kläger aufgegeben hatte, die Vorsteuern im Einzelnen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (Schreiben vom 18.02.1997) lehnte das FA die Erstattung mit Bescheid vom 16.09.1997 mit der Begründung ab, dass das Konkursverfahren mit Beschluss vom 27.05.1997 gem. § 204 Konkursordnung (KO) mangels Masse eingestellt worden sei und das Amt des Konkursverwalters hierdurch geendet habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.09.1997 Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung, mit der der Rechtsbehelf als unzulässig verworfen wurde, wurde am 08.01.1998 zur Post gegeben.

Am 28. 01.1998 erhob der Kläger Klage. Nach seiner Auffassung wird der Konkursverwalter nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse nicht gehindert, das seiner Verfügung unterliegende Vermögen an die Massegläubiger zu verteilen. Zu diesem Vermögen gehöre auch die Forderung auf Vorsteuererstattung gegenüber den Beklagten. Eine Auszahlung an die Gemeinschuldner würde zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass mit der Einstellung des Konkursverfahrens auch die Massegläubiger nicht mehr befriedigt werden dürften.

Im Übrigen habe der Beklagte arglistig die Entscheidung über die USt-Voranmeldung über den Zeitpunkt des ihm bekannten Schlusstermins hinausgezögert. Der Beklagte habe mit dem Schreiben vom 18.02.1997 zunächst den Eindruck erweckt, nach Erfüllung der Auflagen erstattungsbereit zu sein. Es entspreche zudem der üblichen Verfahrensweise, dass die Finanzämter in Hamburg auch noch nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse Vorsteuer-Erstattungsansprüche an den Konkursverwalter zur Masse erstatten. Zur Befugnis des Konkursverwalters verweist der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.06.1992 (NJW 1992, 2894 und vom 10.02.1992, NJW 1992, 1765).

Ergänzend beruft sich der Kläger für seine Verfügungsbefugnis über die Forderung und für seine Prozessführungsbefugnis auf die während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Abtretung der Forderung durch den Geschäftsführer der früheren Gemeinschuldnerin. Insoweit wird auf die Abtretungsanzeige vom 08.04.1999 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.09.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.01.1998 zu verpflichten, der USt-Voranmeldung Januar 1997 zuzustimmen und die Vorsteuer in Höhe von 5.869,60 DM an ihn als Konkursverwalter der T-GmbH auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger durch die Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO seine konkursrechtliche Verfügungsbefugnis verloren habe und eine Erstattung der Vorsteuer daher nicht mehr an ihn, sondern nur noch an die frühere Gemeinschuldnerin zu erfolgen habe.

Im Übrigen bezweifelt der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungserklärung. Denn die Gemeinschuldnerin sei wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden, weshalb die Gesellschaft gem. § 2 LöschG als aufgelöst gelte. Der Geschäftsführer habe somit die Vertretungsbefugnis verloren.

Die USt-Akten ... sowie ein Hefter Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach der Einstellung des Konkursverfahren gemäß § 204 KO kann der Kläger als Konkursverwalter weder die Zustimmung zur Steueranmeldung noch die Auszahlung der Vorsteuer an sich beanspruchen.

Die - nicht formbedürftige - Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO ist ein Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.1996 XI R 42/94, BStBl. II 1996, 660). Führt eine Steueranmeldung - wie im Streitfall - zu einer Steuervergütung, wird die erforderliche Zustimmung des Finanzamtes (erst wirksam), wenn sie dem Adressaten bekannt gegeben wird.

Der Vorsteuer-Erstattungsanspruch steht dem Unternehmer zu (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UStG). Mit Eröffnung des Konkursverfahrens und Bestellung eines Konkursverwalters geht die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis auf diesen über. Durch Einstellung des Konkursverfahrens nach § 204 KO verliert der Konkursverwalter regelmäßig seine Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis. Das entspricht ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 26.11.1987 V R 130/82, BStBl. II 1988, 124 und vom 23.11.1994 VIII R 51/94 BFH/NV 1995, 663). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) geht entgegen der Auffassung des Klägers von diesem Grundsatz aus (BGH-Urteil...

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