rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gehören auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen nach § 233a AO.
2. Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen sind demgegenüber einkommensteuerrechtlich unerheblich.
3. In den Fällen einer geänderten Steuerfestsetzung und einer daran anknüpfenden geänderten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO kommt es für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind und inwieweit nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegt. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum erfolgt bzw. soweit früher berechnete Nachzahlungszinsen entfallen.
4. Es werden zunächst Nachzahlungszinsen, später Erstattungszinsen berechnet.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen zur Einkommensteuer 1993 im Jahr 1999.
Die Einkommensteuer 1993 der Klägerin wurde zunächst mit Bescheid vom 16.10.1995 auf 304.968 DM festgesetzt. Wegen der damit verbundenen Nachzahlung von 285.186 DM wurden zugleich Nachzahlungszinsen für den Zeitraum 1.4.1995 bis 19.10.1995 in Höhe von 8.553 DM festgesetzt. Die Klägerin leistete die geforderten Zahlungen am 2.11.1995. Die Nachzahlungszinsen wurden bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1995 nach dem damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt.
Unter dem 14.12.1999 erging ein Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1993 mit einer um 53.109 DM niedrigeren Einkommensteuerfestsetzung auf 251.859 DM. Zugleich erfolgte auch eine Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer. Auf der ersten Seite des Bescheides heißt es in der Zeile: "festgesetzt werden" in der Spalte "Zinsen zur Einkommensteuer""-3.660 DM". Im Abrechnungsteil zum Stichtag 03.12.1999 heißt es in der ersten Zeile: "abzurechnen sind" " -3.660 DM" und in der Zeile darunter: "bereits getilgt" "8.553 DM". Im nächsten Abschnitt wird ein Unterschiedsbetrag von -12.213 DM ausgewiesen, der im letzten Abschnitt als Restguthaben angeführt wird. Dieses Restguthaben wurde der Klägerin im Jahr 1999 ausgezahlt. Auf Seite 3 des Bescheides heißt es unter der Überschrift "Berechnung der Zinsen":
zu verzinsen 53.109 DM zu ihren Gunsten 53.100 DM vom 02.11.1995 bis 31.03.1999-10.620 DM bisher festgesetzte Zinsen8.553 DM Minderung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen 53.100 DM vom 01.04.1995 bis 19.10.19951.593 DM 6.960 DM festzusetzende Zinsen -3.660 DM
Für nähere Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 14.12.1999 verwiesen.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30.08.2001 berücksichtigte der Beklagte Zinsen auf Steuererstattungen in Höhe von 24.426 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen und setzte die Einkommensteuer auf 10.725 DM fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2001 half der Beklagte dem Einspruch teilweise ab. Die Einkommensteuer wurde auf 6.799 DM herabgesetzt, wobei nunmehr nur noch 12.213 DM Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Im Verlauf dieses Rechtsstreits erfolgte eine weitere Änderung mit Bescheid vom 21.08.2002 auf der Grundlage, dass 10.620 DM Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde auf 6.320 DM festgesetzt.
Die Klägerin hat am 7.12.2001 Klage erhoben.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt werden. Erstattungszinsen seien keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil es an einem wirtschaftlichen Verhalten der Klägerin mit der Absicht der Erzielung von Einkünften fehle. Allenfalls seien 3.660 DM anzusetzen. Denn in Höhe von 8.553 DM sei der im Jahr 1999 ausgekehrte Betrag von 12.213 DM Zinsen nicht als Erstattungszinsen anzusehen sondern als Rückzahlung der im Jahr 1995 gezahlten Nachzahlungszinsen. Dabei handele es sich um die Erstattung geltend gemachter Sonderausgaben. Diese Erstattung sei nur im Rahmen gleichartiger Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21.08.2002 dahingehend zu ändern, dass Erstattungszinsen nach § 233 a AO nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, Erstattungszinsen seien Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies gelte jedoch nicht für die Rückzahlung früher gezahlter Nachzahlungszinsen. Von den im Jahr 1999 an die Kläg...