Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Fernsehregisseurs. Aufwendungen für Theater- und Kinobesuche
Leitsatz (amtlich)
1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt, ist anhand einer qualitativ-quantitativen Auslegung zu bestimmen, d. h. es wird darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer verbringt und die dort ausgeführte Tätigkeit typisch für den ausgeübten Beruf ist, also das Berufsbild prägt.
2. Nach diesen Grundsätzen stellt das häusliche Arbeitszimmer für einen Fernsehregisseur den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar, wenn ihm von seinen ständig wechselnden Arbeitgebern von den eigentlichen Dreharbeiten abgesehen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird und er die übrigen qualitativ gleichwertigen Filmarbeiten (von Drehbucharbeiten über die Auswahl der Schauspieler, die Nachbearbeitung des Drehtages bis hin zur Auswahl der zusammenzuschneidenden Filmszenen usw.) von zu Hause aus erledigt.
3. Ein Fernsehregisseur darf die Aufwendungen für Theater- und Kinobesuche nicht als Betriebsausgaben Werbungskosten abziehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 2-3, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger im Streitjahr 1996 Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in voller Höhe einkunftsmindernd geltend machen kann.
Der Kläger war im Streitjahr vom 1.1. – 30.9. als Regisseur nicht selbständig tätig, sein Bruttoarbeitslohn betrug … Tsd. DM. Er war bis zum 31.3. bei der A.-Ges. mbH und anschließend bis zum 30.9. bei der B. GmbH in Hamburg, X-Straße, beschäftigt. In der Zeit vom 31.10. – 31.12.1996 war der Kläger als Regisseur arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit übte der Kläger über das gesamte Streitjahr auch eine selbständige Tätigkeit als Regisseur und Autor aus. Seine Einnahmen beliefen sich auf … Tsd. DM, die Einkünfte betrugen ./. … Tsd. DM. In sein er Einnahme/Überschußrechnung erklärte der Kläger u. a. einen Betrag in Höhe von 1.665,– DM für Theater- und Kinobesuche als Betriebsausgaben.
Dem Kläger wurde von seinen jeweiligen Arbeitgebern kein eigener Arbeitsraum zur Verfügung gestellt, er hätte allenfalls die Möglich keit gehabt, in einem Büro, das von mehreren Mitarbeitern genutzt werde, einzelne Arbeiten zu erledigen. Der Kläger erledigt deshalb bis auf die eigentlichen Dreharbeiten sämtliche mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer. So finden schon die ersten Gespräche mit einem Produzenten in seinem Arbeitszimmer statt, dort werden anschließend die Drehbücher bzw. deren Entwürfe gelesen. Regieanweisungen gefertigt, Kommentare verfaßt, Änderungsvorschläge konzipiert und das Drehbuch eingerichtet. Die darauf folgenden vertiefenden Gespräche mit Produzent und Autor finden in diesem Raum ebenso statt, wie Vorstellungsgespräche von Mitarbeitern und Schauspielern. Deren für das Casting zur Verfügung gestellte Videos müssen angesehen und der Drehplan mit Regieassistenten und Produktionsleiter sowie die einzelnen Einstellungen mit Regieassistenz und Kameramann besprochen werden. Auch dazu dient üblicherweise das Arbeitszimmer des Regisseurs. So summieren sich die Planungs- und Vorbereitungszeit für einen 45-minütigen Film auf 20 Arbeitstage. Auch während der ca. 10 – 11 Tage dauernden Dreharbeiten verbringt der Kläger noch 2 – 3 Stunden täglich in seinem Arbeitszimmer, um die Arbeit des nächsten Tage vorzubereiten und die Filmmuster des vergangenen Tages nachzubearbeiten. Von dem Filmmaterial eines Drehtages erhält er ein Videoband, das er sich nach den Dreharbeiten in seinem häuslichen Arbeitszimmer mehrfach ansieht, um der Cutterin anschließend seine Vorstellungen mitteilen zu können. Für drei Folgen der Fernsehreihe „… Geschichten”, die in der Zeit vom 1.4. – 30.9.1996 hergestellt wurden, hat der Kläger beispielsweise eine Arbeitszeit von 126 Tagen ermittelt. Davon sind 60 Arbeitstage auf Vorbereitung und Planung, 33 Arbeitstage auf Dreharbeiten und 21 Tage auf die Nachbearbeitung entfallen, für zwei Tage war dem Kläger eine genaue Zuordnung nicht möglich.
In seiner Einkommensteuererklärung 1996 machte der Kläger für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers Aufwendungen in Höhe von 7.941,84 DM geltend, die er entsprechend seiner jeweiligen Einnahmen in Höhe von 7.544,75 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und in Höhe von 397,09 DM als Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit berücksichtigte. Von diesen Aufwendungen erkannte der Beklagte in dem Einkommen Steuerbescheid 1996 vom 12.11.1998 entsprechend der Änderung der §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG durch das JStG 1996 lediglich 2.400,– DM an, die er in Höhe von 2.003,– DM als Werbungskosten und 39...