Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im Rahmen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft
Leitsatz (amtlich)
Das dem Organträger nach § 14 KStG zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft stellt eine unselbstständige Besteuerungsgrundlage des Organträgers dar.
Wird dem Organträger infolge einer Gewinnänderung bei der Organgesellschaft ein verändertes Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet und der Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers entsprechend geändert, so ist der Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers insoweit gemäß § 35 b GewStG von Amts wegen zu ändern.
Normenkette
GewStG § 35b
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen des § 35 b GewStG.
Die Klägerin - eine GmbH - war in dem Streitjahr 1997 körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin der A GmbH (nachfolgend: A). Die A war ihrerseits Gesellschafterin einer irländischen Kapitalgesellschaft, der B. Mit Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 01.04.2004 erkannte das ursprünglich für die Besteuerung der A zuständige Finanzamt L das Schachtelprivileg des Art. XXII Abs. 2 a) aa) DBA Irland für die Beteiligung der A an der B nicht an und rechnete der A die auf sie entfallenden Einkünfte der B gemäß §§ 7, 10 AStG als Zwischeneinkünfte hinzu. Hiergegen wandte sich die A mit ihrem Einspruch vom 06.04.2004. Die B erziele aktive Einkünfte i. S. d. § 8 AStG; für eine Hinzurechnungsbesteuerung sei daher kein Raum.
Wegen der Verlegung der Geschäftsleitung der A nach Hamburg ging die Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren der A und so auch für das Einspruchsverfahren in Sachen B vom Finanzamt L auf den Beklagten über. Dieser half dem Einspruch der A im Folgenden mit Körperschaftsteueränderungsbescheid vom 27.02.2007 ab. Aufgrund des Organschaftsverhältnisses der A zur Klägerin waren Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer nicht zu ändern.
Parallel zu den ursprünglichen Feststellungen des Finanzamts L über die Versagung des DBA-Schachtelprivilegs für die Einkünfte und die Beteiligung der A an der B erhöhte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheiden vom 04.05.2004 über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und über die Verlustfeststellung zur Gewerbesteuer für 1997 das der Klägerin zuzurechnende Organeinkommen bzw. den zuzurechnenden Gewerbeertrag der A entsprechend. Gegen den Körperschaftsteueränderungsbescheid legte die Klägerin am 03.06.2004 Einspruch ein; ein gesonderter Einspruch gegen die Änderungsbescheide betreffend den Gewerbesteuermessbetrag und die Verlustfeststellung zur Gewerbesteuer unterblieb.
Im Nachgang zu den Abhilfebescheiden gegenüber der A vom 27.02.2007 half der Beklagte mit Körperschaftsteueränderungsbescheid für 1997 vom 07.03.2008 auch dem Einspruch der Klägerin vom 03.06.2004 betreffend das Organeinkommen der A ab und setzte das zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft entsprechend herab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. Eine Folgeanpassung bei der Gewerbesteuer unterblieb. Die Klägerin habe gegen den Gewerbesteuermess- und Verlustfeststellungsbescheid keine Einsprüche eingelegt und eine gesetzliche Änderungsgrundlage liege nicht vor.
Am 15.03.2008 stellte die Klägerin den Antrag, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 gemäß § 35 b GewStG zu ändern und den festgestellten Verlustvortrag entsprechend den bei der Körperschaftsteuer vorgenommenen Korrekturen bezüglich der Organgesellschaft A zu erhöhen. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.03.2008 ab. § 35 b GewStG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.03.2008 hat die Klägerin am 03.04.2008 Sprungklage erhoben. Der Beklagte hat der Sprungklage am 17.04.2008 (Eingang bei Gericht) zugestimmt.
Die Klägerin macht geltend: § 35 b GewStG sei im Rahmen einer Organschaft unmittelbar anwendbar. Die gewerbesteuerlichen Auswirkungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb der Organgesellschaft würden ausschließlich auf der Ebene des Organträgers abgebildet werden. Zudem liefe die Versagung des § 35 b GewStG im Rahmen einer Organschaft bei Änderung des Organeinkommens dem Normzweck der Verfahrensvereinfachung zuwider und führte zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung der Organschaft in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Schließlich finde die Lesart des Beklagten, wonach eine Anpassung bei der Gewerbesteuer nur in Frage komme, wenn der "Gewinn aus Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen" berührt sei, in dem Wortlaut keine Stütze und stelle eine unzulässige Ergänzung des gesetzlichen Tatbestands dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 03. und 25.04., 20.08. und 20.10.2008 sowie vom 09.02.2009 verwiesen.
Der Beklagte hat am 05.01.2009 einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997 erlassen. Auf den Inhalt ...