Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 42/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines multifunktionalen Banknotenautomaten
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Multifunktionsgerät, zu dessen Funktionen der mechanische Banknoteneinzug, die optische und magnetische Prüfung von Banknoten auf Echtheit, der Schutz vor Rückzugsmanipulationen (Herausziehen einer bereits erfassten Banknote durch den Kunden), die Aufbewahrung und das Sortieren der Banknoten, die Ermittlung des Füllstandes bzw. der Kapazität der Banknotenaufbewahrungsfächer, die Ermittlung des Nennwertes der Banknoten per Hexadezimalsystem und die Ausgabe von Banknoten zum Zwecke des Geldwechselns gehört und das zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten oder Ticketautomaten bestimmt ist, ist als andere Büromaschine in die Unterposition 8472 90 einzureihen.
2. Das Finanzgericht ist nicht an eine verbindliche Zolltarifauskunft eines anderen Mitgliedstaates gebunden.
Normenkette
KN UPos 8472 90; KN UPos 9031 4990; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 02.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 05.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 10.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.0; ErlHS zur Pos. 8472 Rn. 12.5; ErlHS 07.9 zu Kap. 90; Kn Anm. 3 zu Kap. 90; KN Anm. 3 zu Abschn. XVI
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.
Die Klägerin führt unter anderem Geräte (hier: XX-Serie) ein, die zur Geldannahme eingesetzt werden und zum Einbau z. B. in Parkscheinautomaten, Glücksspielautomaten oder Ticketautomaten bestimmt sind. Diese Automaten werden als Hostgeräte bezeichnet und stellen die eigentliche Steuereinheit dar, in der die komplette Kommunikation, wie etwa auch die Ansteuerung von ebenfalls in den Hostgeräten eingebauten Münzauszahlungsgeräten, Monitoren etc. stattfindet. Wird eine Banknote in den Aufnahmeschlitz des streitgegenständlichen Geräts eingeführt, wird sie eingezogen und mittels optischer und magnetischer Sensoren auf ihre Echtheit hin überprüft. Bei fehlender Bestätigung der Echtheit wird die Banknote wieder ausgegeben. Sofern die Echtheit bestätigt wird, wird die Banknote an die ebenfalls im streitgegenständlichen Gerät befindliche Cash Box übergeben, die aus drei verschiedenen Banknotenaufnahmeschächten besteht. Zwei dieser Schächte sind für die Aufnahme von als Wechselgeld bestimmten Banknoten vorgesehen, hier wird nur Geld mit einem bestimmten, softwareseitig definierten Nennwert als Wechselgeld gestapelt. Dabei werden keine Banknoten gezählt, vielmehr wird die Kapazität (der Füllstand) der Cash Box über verschiedene Werte (Stromverbrauch des Motors, Stapelzeit) erfasst. Über die Erfassung der Kapazität wird dem Hostgerät die Information übermittelt, ob ausreichend Wechselbanknoten zur Verfügung stehen. Wenn die Aufnahmekapazität der Wechselbanknotenschächte erschöpft ist, werden alle weiteren Banknoten mit definierten Nennwerten automatisch in den dritten Schacht befördert. In den dritten Schacht gelangen auch die Banknoten, die keinen als Wechselbanknoten definierten Nennwert haben. Zudem verfügt das Gerät über eine Geldscheinausgabefunktion (Herausgabe von Wechselgeld) und einen Manipulationsschutz, der etwa dadurch aktiviert wird, dass eine Banknote über einen Faden wieder herausgezogen wird. In diesem Fall wird eine zuvor im Hostgerät definierte Funktion, wie etwa ein Spielabbruch, ausgelöst.
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für diese Ware und schlug die Einreihung in die Unterposition 9031 49 vor.
Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft DE ...-1 vom 26.01.2012 reihte der Beklagte die Ware in die Unterposition 8472 90 ein. Zur Begründung heißt es dort unter anderem, es handele sich um eine Multifunktionsmaschine zur Prüfung, Zählung, Sortierung, Aufbewahrung und Herausgabe von Banknoten. Die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion sei die Geldzählung.
Am 22.02.2012 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich um Büromaschinen der Position 8472, zu denen beispielhaft Banknotenausgabegeräte, Geldsortier- und Geldzählmaschinen gehörten. Dabei sei der Begriff "Büromaschine" sehr weit auszulegen. Es handele sich um ein Gerät zum Prüfen, Zählen, Sortieren, Aufbewahren und Herausgeben von Banknoten. Es handele sich um mehr als um ein Gerät zum Prüfen der Echtheit von Banknoten. Es verfüge hauptsächlich auch über eine Sortier- und Auszahlungseinheit. Eine Einreihung nach der Allgemeinen Vorschrift 3 c) komme nicht in Betracht, da das streitgegenständliche Gerät bereits nach der Allgemeinen Vorschrift 1 vom Wortlaut der Position 8472 erfasst werde.
Mit ihrer am 01.10.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Überprüfung der Banknoten sei die Hauptfunktion des Geräts. Hierbei handele es sich um die im Vergleich zu den anderen Funktionen deutlich komplexere Aufgabe des Geräts, die auch für Käufer en...