rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig sind die Zulässigkeit der Klage sowie in materieller Hinsicht die Abziehbarkeit von Vorsteuern bei der Klägerin für die Jahre 1988 und 1989.

Die Klägerin war eine im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes 1 ansässige GmbH mit dem Unternehmensgegenstand „Erwerb von Grundstücken und Errichtung von Gebäuden sowie deren Vermietung und alle damit im Zusammenhang stehende Geschäfte” (Akte Allgemeines Bl.).

Am September 1990 reichte sie bei dem Finanzamt 1 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1988 ein. Darin machte die Klägerin bei 0,00 DM Umsätzen Vorsteuern in Höhe von … DM geltend (Umsatzsteuer-Akte –USt-A– Bl.).

Dieser Anmeldung versagte das Finanzamt 1 die Zustimmung zunächst ohne weitere Begründung (USt-A Bl.).

Am Mai 1991 reichte die Klägerin neben der Umsatzsteuererklärung für das weitere Streitjahr 1989 auch eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 1988 ein, in der die Vorsteuern und der Erstattungsbetrag auf … DM reduziert sind (USt-A Bl.).

Das Finanzamt stellte sich nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf den Standpunkt, daß die geltend gemachten Vorsteuern nicht abziehbar seien, da es an der hierzu erforderlichen tatsächlichen Verwendung der Vorbezüge fehle und lediglich ein steuerfreier Umsatz vorliege (Betriebsprüfungsakte Bl.). Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer daher für beide Jahre mit Bescheiden vom Oktober 1991 auf jeweils 0,00 DM fest (USt-A Bl.).

Die Klägerin legte gegen diese Bescheide am Oktober 1991 Einsprüche ein (USt-A Bl.).

Diese wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom Juni 1992 als unbegründet zurück, wobei es seinerzeit die Unternehmereigenschaft ausdrücklich bejahte und die begehrte Vorsteuer wiederum wegen ausschließlich steuerfreier Umsätze nicht zum Abzug zuließ (USt-A Bl. = Gerichtsakte –FG-A– Bl.).

Darauf hat die Klägerin, zunächst per Telefax vom. Juli 1992, Klage erhoben (FG-A Bl.). Als Beklagter ist das Finanzamt 2 angegeben. Die Klageschrift enthält außerdem die (zutreffende) Steuernummer mit der Finanzamtskennziffer „…” für das Finanzamt 1. Die dem Original der Klageschrift beigefügte Prozeßvollmacht nennt als Beklagten das „Finanzamt 1” (FG-A Bl.).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Umsatzsteuerbescheide 1988 und 1989 vom Oktober 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom Juni 1992 dahin zu ändern, daß die angefallenen Vorsteuerbeträge insoweit berücksichtigt werden, wie sie den Grundstücken T und K zuzuordnen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte und aus den folgenden Steuerakten:

Akte Allgemeines,

Betriebsprüfungsakte,

Umsatzsteuerakte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig; hierüber entscheidet der Senat vorab (§ 97 FGO).

I. Die Auslegung des Klagevorbringens ergibt, daß die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden ist, und zwar gegen das Finanzamt 1 und nicht gegen das Finanzamt 2.

1. Gemäß § 65 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Klage den Beklagten zu bezeichnen; die Klage ist dabei gemäß § 63 FGO gegen die Behörde zu richten, die die Vorentscheidungen getroffen hat.

2. Für die Beteiligtenstellung ist nicht allein die Bezeichnung ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes beizulegen ist. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person anzusprechen, die erkennbar betroffen werden soll (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 16. Mai 1983, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1983, 2448; des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 3. Mai 1989 IX R 168/84, BFH/NV 1990, 378; vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; ferner vom 10. November 1988 IV R 15/86, BFH/NV 1989, 499; vom 10. August 1983 I R 241/82, BFHE 139, 261, BStBl II 1984, 11).

Der Senat läßt dahinstehen, inwieweit bei Bezeichnung eines anderen Finanzamts allein aus der Angabe der zutreffenden Steuernummer auf das als Beklagter in Betracht kommende Finanzamt geschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1995 V 186/93, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1996, 136, rechtskräftig).

Bei der Auslegung der Klage sind die eingereichten Unterlagen insgesamt einschließlich der Prozeßvollmacht zu würdigen (Entscheidungen des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28. September 1988 I K 143/88, EFG 1989, 129, rechtskräftig; ferner des BFH vom 31. Januar 1994 VIII B 7, 8, 10/93, BFH/NV 1994, 872, 873; vom 30. September 1986 VIII R 81/83, BFH/NV 1987, 172).

Im übrigen läßt sich eine nur fehlerhafte Bezeichnung im Auslegungswege leichter korrigieren als eine Klage mit mehreren unzutreffenden oder fehlenden gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendigen Angaben (Urteil in EFG 1996, 136).

Schließlich kann nach Auffassung des Senats der Umstand zu berücksichtigen sein, daß es sich um einen als Diktatversehen erklärbaren Fehler handelt, nämlich um ein mögliches ak...

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