rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1982

 

Tenor

1. Der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1982 vom 18. Oktober 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1992 ist nicht wegen Festsetzungsverjährung rechtswidrig.

2. Änderungsgrundlage für den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 1982 vom 18. Oktober 1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 1992 ist § 165 Abs. 2 S. 1 AO 1977

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob der angefochtene Umsatzsteuerbescheid wegen Festsetzungsverjährung bzw. mangels Änderungsgrundlage rechtswidrig ist.

Der Kläger und seine am … 1995 verstorbene Ehefrau, deren Alleinerbe er ist (Finanzgerichts-Akte – FG-A– Bl. 99), waren mit zwei Ferienwohnungen in Grundstücksgemeinschaft (Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft) an einem sogenannten Bauherrenmodell auf einer … Insel beteiligt, und zwar in einer ursprünglichen Bauherrengemeinschaft (Alt-BHG) und in einer nachfolgend neu gebildeten Bauherrengemeinschaft (Neu-BHG).

Für das Streitjahr 1982 reichte der Kläger am 15. Februar 1984 eine Umsatzsteuererklärung für seinen Handwerksbetrieb ein (Umsatzsteuerakte – USt-A– Betrieb Bd. III Bl. 3). Aus der Umsatz-Steuererklärung vom 15. Februar 1984 sind weder Umsätze noch Vorsteuern aus der Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft ersichtlich.

Aufgrund der Umsatzsteuererklärung 1982 vom 15. Februar 1984 setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer 1982 für den Handwerksbetrieb mit Bescheid vom 02. März 1984 fest (USt-A Betrieb Bd. III Bl. 6).

Unter dem 15. März 1984 bezifferten die für die Alt-BHG tätigen Steuerberater dem Kläger die aus der Buchhaltung der Alt-BHG errechnete Vorsteuer 1982 (Anl. K 25 = USt-A Betrieb Bd. III Bl. 20).

Auf diese Berechnung gestützt reichte der Kläger am 18. Januar 1985 mit Begleitschreiben seiner damaligen Steuerberater vom 16. Januar 1985 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 1982 für seinen Handwerksbetrieb ein, in der er die Vorsteuer aus der Alt-BGH mit der Umsatzsteuer aus seinem Handwerksbetrieb verrechnete (USt-A Betrieb Bd. III Bl. 17 ff).

Das FA fragte hierauf mit Schreiben vom 25. Januar 1985 bei dem für die Alt-BHG zuständigen Finanzamt L. an, ob gegen den Vorsteuerabzug sowie die Auszahlung der Umsatzsteuer Bedenken bestünden (USt-A Betrieb Bd. III Bl. 14).

Das Finanzamt L. erwiderte mit Schreiben vom 21. März 1985, daß die Vorsteuerbeträge der Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft nach Abschluß des Bauvorhabens noch durch das Finanzamt L. im Wege der Betriebsprüfung bei der Alt-BHG zu ermitteln seien. Es regte an, die Veranlagung zur Umsatzsteuer entweder zurückzustellen oder hinsichtlich der Vorsteuerbeträge gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (– AO 1977 –) vorläufig durchzuführen (USt-A Betrieb Bd. III Bl. 16).

Mit Bescheid vom 24. Mai 1985 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 1982 vom 02. März 1984 gemäß der berichtigten Erklärung unter Aufrechterhaltung des Nachprüfungsvorbehalts und mit Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 hinsichtlich der „Höhe der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für die Bauherrengemeinschaft” (USt-A Betrieb Bd. III Bl. 23 f.).

Das für die Neu-BHG zuständige Finanzamt M. führte von Februar bis Juni 1985 eine Betriebsprüfung (– Bp –), für den Zeitraum 1983–1984 durch.

Die Ergebnis-Mitteilung gelangte am 22. Oktober 1985 an das FA (ESt-A Bd. III Bl. 194–195). Dort wurde sie während einer im Oktober 1985 beim Kläger (Bp-A Betrieb Bd. I Bl. 75 ff) und bei der Grundstücksgemeinschaft durchgeführten Bp für den Zeitraum 1981 bis 1983 ausgewertet. Hierbei ermittelte das FA für die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft erstmals Umsatzsteuer aus Mieterträgen und Eigennutzung für das Jahr 1982, und zwar in Höhe von DM 997,25.

Aufgrund dieser Bp erteilte das FA unter dem 29.09.1986 erstmals getrennte Umsatzsteuerbescheide 1982 für den Handwerksbetrieb (USt-A Betrieb Bd. III Bl. 31) und die Ehegatten-Grundstück gemeinschaft (USt-A Grdst. Bl. 4).

Die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft wurde nunmehr unter einer eigenen Steuernummer geführt. Den Umsatzsteuerbescheid für die Ehegatten-Grundstücksgemeinschaft erklärte das FA wiederum nach § 165 AO 1977 hinsichtlich der Vorsteuerbeträge aus der BHG für vorläufig (USt-A Grundstücksgemeinschaft – Grdst. – Bl. 4, 8). Hierbei nahm es auf den Bp-Bericht vom 30. April 1986 Bezug. In diesem Bp-Bericht heißt es – im Zusammenhang mit der beiderseitigen Erörterung der Prüfungsergebnisse –, daß die endgültige Höhe der Vorsteuerbeträge aus dem Bauherrenmodell der Bp durch die für die Alt-BHG und die Neu-BHG zuständigen Finanzämter L. oder M. vorbehalten bleibe (Bp-A Grdst. Bl. 9).

Das Finanzamt L. sandte dem FA am 07. März 1988 sowie am 08. April 1988 und 18. August 1988 aufgrund einer Bp für die Alt-BHG, die mit Bericht vom 22. Februar 1988 abgeschlossen wurde, nachrichtliche Mitteilungen über Umsatzsteuer-Nachforderungen (vgl. Anl. K 4–9). Der Zugang dieser Schreiben ist s...

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