Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausfuhrerstattung
Leitsatz (amtlich)
Derjenige, der der Zollverwaltung etwas zusendet, ist hinsichtlich des Zugangs dieser Sendung beweispflichtig.
Art. 16 Abs. 2 lit. b) VO Nr. 800/1999 (EWGV 800/1999) in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 90/2001 vom 19.1.2001 regelt nicht, auf welche Erkenntnisquellen sich eine Entladebescheinigung stützen muss, um anerkannt werden zu können. Insofern sind der inhaltlichen Überprüfung einer Entladebescheinigung (hier ausgestellt von der deutschen Botschaft im Bestimmungsdrittland) Grenzen gesetzt. Die Entladebescheinigung ist anzuerkennen, wenn sie schlüssig ist und ansonsten dem Verordnungswortlaut entspricht.
Ein CMR-Frachtbrief ist als Beförderungspapier im Sinne von Art. 16 Abs. 3 VO Nr. 800/1999 anzuerkennen, wenn er vollständig ausgefüllt ist und nur in Feld 22 die Unterschrift des mit der Klägerin identischen und in Feld 1 angegebenen Anmelders fehlt.
Normenkette
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16-18, 47-48; EGV 800/1999 Art. 16
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausfuhrerstattung.
In den streitgegenständlichen 12 Fällen führte sie Fleisch von Hausschweinen bzw. Rindfleisch nach Russland aus und beantragte dafür die Zahlung von Ausfuhrerstattung. Sämtliche Anträge lehnte der Beklagte ab. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ausfuhren:
Ablehnungsbescheid Nr. 05194-1210-032/01: Mit am 21.05.1999 angenommener Ausfuhranmeldung meldete die Klägerin Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr nach Russland an.
Mit am 15.05.2000 beim Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte sie Fristverlängerung zur Beschaffung der nach Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 erforderlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 05.07.2000 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Bemühungen zur Beschaffung der Nachweisunterlagen zu belegen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach und reagierte auch nicht auf die weitere Aufforderung mit Schreiben vom 10.07.2000. Den Fristverlängerungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.2002 ab. Mit Schreiben vom 31.10.2003 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass keine Ausfuhrerstattung gewährt werden könne. Daraufhin trug die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2004 vor, sie habe das TD 1 bereits im Juli 1999 und den Frachtbrief am 16.12.1999 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13.07.2005 lehnte der Beklagte den Ausfuhrerstattungsantrag ab, da die Klägerin die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht nachgewiesen habe. Mit Berichtigungsbescheid vom 14.11.2006 gewährte der Beklagte gemäß Art. 20 VO Nr. 3665/87 Ausfuhrerstattung nach dem niedrigsten Erstattungssatz (Grunderstattung) in Höhe von 1.973,60 €.
Ablehnungsbescheid Nr. 05188-1230-002/01: Mit am 11.08.1999 angenommener Ausfuhranmeldung meldete die Klägerin Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr nach Russland an.
Mit Schreiben vom 12.10.1999 reichte die Spedition für die Klägerin das russische TD 1 ein, das in Feld D den Warenfreigabestempel enthielt, dem der Beklagte jedoch auf Grund der Registriernummer in Feld 7 (Nr. 90151/20089/ 7000785) nur die Bedeutung eines Vorpapiers, nicht jedoch einer Abfertigung zum freien Verkehr beimaß, da für die Erfassung der endgültigen Freigabe Registriernummern im dritten Zahlenblock ohne vorangestellte Zahl (also beginnend mit 0 und nicht wie hier mit 7) verwendet würden. Mit E-Mail vom 02.05.2006 teilte die russische Zollverwaltung auf entsprechende Nachfrage mit, dass die genannte Registriernummer am angegebenen Tag nicht vergeben worden sei, so dass die Überführung in den freien Verkehr Russlands nicht bestätigt werden könne. Angesichts der Aufforderung, weitere Nachweise vorzulegen, übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2001 eine Bescheinigung der deutschen Botschaft in A als Sekundärnachweis. Darin heißt es, dass sich nach Prüfung der jeweils als Kopie übersandten Ausfuhrlizenz, der Verzollungsbescheinigung und des Frachtbriefes keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Ware nicht in die russische Föderation geliefert worden sei oder Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr gewesen sei. Diese Bescheinigung erkannte der Beklagte nicht als Sekundärnachweis an, da sie sich auf das Vorpapier und nicht auf das Zolldokument beziehe, mit dem die Ware in den freien Verkehr Russlands überführt worden sei.
Mit Bescheid vom 13.07.2005 lehnte der Beklagte die Ausfuhrerstattung ab, da die Klägerin die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht nachgewiesen habe. Mit Berichtigungsbescheid vom 14.11.2006 gewährte der Beklagte gemäß Art. 18, 19 VO Nr. 800/1999 Ausfuhrerstattung nach dem niedrigsten Erstattungssatz (Grunderstattung) in Höhe von 1.467,72 €.
Ablehnungsbescheid Nr. 05192-1210-007/01: Mit am 12.08.2000 angenommener Ausfuhranmeldung meldete die Klägerin Fleisch von Rindern mit einem Eigengewicht von 21.583,8 kg zur Ausfuhr nach Russland an. 40 kg wurden als Probe entnommen, die Untersuchung führte nicht zu Beanstan...