rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifrecht: Tarifierung eines Puzzlebuchs

 

Leitsatz (amtlich)

Ob bei einem Puzzlebuch dem Text bzw. Druckinhalt oder aber dem Puzzle übergeordnete Bedeutung beikommt, ist im Einzelfall zu ermitteln. Dass nach der Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1655/2005 ein der dortigen Beschreibung entsprechendes Puzzlebuch als Spielzeug in Pos. 9503 KN einzureihen ist, steht der Einreihung eines anderen Puzzlebuchs als Buch in Pos. 4901 KN nicht entgegen.

 

Normenkette

KN Pos. 4901; KN Pos. 9503; KN AllgVorschr 3b; EGV 1655/2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung eines sog. Puzzlebuchs.

1. Die streitgegenständliche Ware ist aufgemacht wie ein Buch, hat insgesamt 12 Seiten im Querformat und trägt den Titel "...". Auf den sechs linken Seiten sind jeweils kurze Informationstexte zu einem bestimmten historischen Entdecker abgedruckt. Neben anderen Illustrationen ist eine Landkarte der jeweiligen Entdeckungstour abgebildet, die ebenfalls kleine Bilder enthält. Diese, um geografische Angaben und Angaben zu den kleinen Bildern ergänzte, Landkarte ist auch auf der gesamten jeweiligen rechten Seite abgedruckt, wobei diese Seite aus insgesamt 48 Puzzleteilen besteht, die in dem von der Seite gebildeten Rahmen gefasst sind. Unter den abzunehmenden Puzzleteilen ist eine einfarbige Fläche. Auf der Rückseite heißt es: " ... Mit Forschern und Entdeckern in sechs lehrreichen Puzzles um die Welt. Sechs farbenfrohe, detailreiche Puzzlespiele zu je 48 Teilen zeigen die Welt auf den Spuren der Forscher und Entdecker. Kindgerecht formulierte Texte mit anschaulichen Illustrationen vermitteln Mädchen und jungen ab 6 Jahren beim Spielen erstes Sachwissen."

2. Die Klägerin beantragte am 13.05.2009 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA).

Der Beklagte erteilte der Klägerin am 16.12.2009 die vZTA Nr. DE ...2.../...-1, mit der die Ware als "Puzzle, nicht aus Holz" in die Unterposition 9503 00 69 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde.

Auf den Einspruch der Klägerin vom 05.01.2010 hob der Beklagte diese vZTA auf und erließ am 13.09.2010 die vZTA Nr. DE ...1.../...-1, mit der die Ware in die Unterposition 4901 99 00 KN - "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern" / "andere" - eingereiht wurde.

Der Beklagte erließ am 27.03.2012 einen Bescheid, mit dem er diese vZTA widerrief; nach geänderter Einreihungsauffassung sei die Ware in die Pos. 9503 KN einzureihen.

3. Die Klägerin legte am 29.03.2012 Einspruch gegen den Widerruf ein.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.11.2012 als unbegründet zurück. Das Puzzlebuch werde zwar wegen seiner objektiven Beschaffenheit, seinem Erscheinungsbild und im Hinblick auf seine Textseiten vom Wortlaut der Pos. 4901 KN erfasst. Die Seiten mit den Puzzleteilen seien allerdings ihrer Beschaffenheit nach Puzzle im Sinne der entsprechenden Unterposition zu Pos. 9503 KN, ohne dass es hierfür darauf ankomme, was auf den Puzzleteilen abgebildet sei oder ob ein und gegebenenfalls, welcher Bezug zu den Textseiten bestehe. Selbst wenn die Puzzle bzw. Puzzleteile wegen eines etwaigen Textaufdrucks auch die Eigenschaft eines Druckerzeugnisses gemäß Kapitel 49 haben sollten, wären sie doch durch die Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 49 als Waren des Kapitels 95 aus Kapitel 49 ausgewiesen. Das streitgegenständliche Puzzlebuch sei unter Anwendung der AV 1, 3 Buchst. b) und 6 als "Puzzle, nicht aus Holz" in die Codenummer 9503 00 69 KN einzureihen, weil es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware handele, deren wesentlicher Charakter in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1655/2005 der Kommission vom 10. Oktober 2005 durch das Puzzle aus Pappe bestimmt werde. Das streitgegenständliche Puzzlebuch sei in seiner Beschaffenheit mit dem Puzzle-Pappbuch vergleichbar, das Gegenstand der genannten Verordnung und dort in Pos. 9503 KN eingereiht worden sei.

Wegen ihres genauen Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

4. Die Klägerin hat am 27.11.2012 Klage erhoben.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der zuletzt erteilten vZTA nach Art. 9 Abs. 1 ZK seien nicht erfüllt, weil die Einreihung in die Pos. 4901 KN nicht gegen geltendes Recht verstoße, sondern zutreffend sei.

Die Anmerkung 1 Buchst. c) zu Kapitel 49 sei nicht einschlägig. Sie komme nur zur Anwendung, wenn eine einheitliche Ware vorliege, die insgesamt dem Kapitel 95 unterfalle. Das Puzzlebuch sei hingegen eine gemischte Ware, die in Anwendung der AV Nr. 3 Buchst. b) nach dem Stoff oder Bestandteil vorzunehmen sei, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleihe. Der sich aus dem Gesamteindruck ergebende "wesentliche Charakter" werde nicht allein durch die stoffliche Qualität und den optischen Eindruck geprägt, sondern auch die innere Beschaffenheit der Ware sei von Bedeutung, im Rahmen der Pos. 4901 also die Wissens- und Informationsvermittlung. Hier überwiege der B...

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