Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 33/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Ablauf der Verjährungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
Ist die Steuer, für die gehaftet werden soll, bereits festgesetzt, läuft die Festsetzungsverjährung für den Haftungsbescheid mit Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ab (§ 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Das gilt auch dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides festgesetzt wurde.
Normenkette
AO § 34 Abs. 1 S. 1, §§ 35, 69, 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 4, 10, § 191 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.
Die A ... e.V. (im Folgenden: A) wurde durch Satzung vom ... 1999 als Verein errichtet und am ... 2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts B eingetragen. Die Vorstandsmitglieder wurden nach der Vereinssatzung für die Dauer von jeweils zwei Jahren bestellt. Die A wurde durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zunächst waren der Kläger sowie Frau C und Herr C als Vorstandsmitglieder eingetragen. Sie wurden am ...2009 wegen Ablaufs der Amtszeit und Ausscheidens von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht. Am ...02.2010 wurde die A wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht; diese Löschung wurde wiederum am ...07.2010 wegen noch bestehender Mitgliedschaften gelöscht. Am ... 2011 wurden der Kläger als Erster Vorsitzender, Herr D als Zweiter Vorsitzender und Herr Dr. E als Stellvertreter im Vereinsregister eingetragen. Frau C ist am ... 2001 verstorben.
Die A unterhielt ein Geschäftskonto bei der F Bank. Wegen der Kontobewegungen in den Jahren 2010 bis 2012 wird auf die in Teilen vorliegenden Kontoauszüge Bezug genommen (...).
Am .... 2011 übernahm die G ... e.V. (im Folgenden: G) von der A das dem Trägerunternehmen H zuordenbare segmentierte Kassenvermögen und sämtliche Versorgungsverpflichtungen. Die J AG behielt bei der Auszahlung der dem Trägerunternehmen zuordenbaren Rückdeckungsversicherungen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € ein. Durch Teil-Urteil des Landgerichts B vom ... 2013 (...) wurde die A verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, dass sie, die A, keinen Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung an das Finanzamt gestellt habe.
Durch Schlussurteil des Landgerichts B vom ... 2013 (...) wurde die A zur Zahlung von ... € zzgl. Zinsen an Herrn Dr. K verurteilt. Das Urteil wurde durch Beschluss des BGH vom ... 2014 (...), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der A zurückgewiesen wurde, rechtskräftig.
Daraufhin stellte die A, vertreten durch den Kläger, mit Schreiben vom 01.04.2014 Insolvenzantrag. Durch Beschluss des Amtsgerichts B vom ... 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet.
Die L Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: L) teilte dem seinerzeit für die Veranlagung der A zuständigen Finanzamt ... mit Schreiben vom 18.05.2012 mit, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der A am Wohnsitz des Vorstandes, des Klägers, in ... befinde, der Kläger sie, die L, mit der Erstellung der Steuererklärungen ab 2007 beauftragt habe, wofür noch notwendige Unterlagen fehlten, und dass die Steuererklärungen für 2005 und 2006 bereits vorbereitet seien und eingereicht werden könnten, sobald ein schriftlicher Auftrag vorliege.
Die A reichte die Körperschaftsteuererklärungen für 2005 und 2006 am 11.07.2012 beim Beklagten ein, die Erklärungen für 2007 bis 2010 am 30.11.2012 und die Erklärung für 2011 am 26.07.2013. Die Erklärungen für 2012 und 2013 wurden nicht eingereicht.
Nach einer aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.11.2012 durchgeführten und am 22.10.2014 beendeten Außenprüfung bei der A erließ der Beklagte am 01.12.2014 Körperschaftsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013; die Bescheide für 2012 und 2013 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Bescheide wurden nicht angefochten und die festgesetzten Steuern nicht beglichen.
Mit Schreiben vom 14. und 15.07.2015 hörte der Beklagte Herrn C, Herrn D, Herrn Dr. E und den Kläger im Hinblick auf eine mögliche Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden der A betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013 nebst Nebenleistungen an und forderte sie auf, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der A in diesen Jahren zu machen.
Der Insolvenzverwalter der A teilte dem Beklagten auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 08.10.2015 mit, dass sich auf dem einzigen Bankkonto der A bei der F Bank, das am ...04.2014 ohne Guthaben aufgelöst worden sei, zu Beginn des Jahres 2013 ein Guthaben in Höhe von rund ... € und zu Beginn des Jahres 2014 in Höhe von rund ... € befunden habe.
Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger am 12.11.2015 einen Haftungsbescheid über eine Haftungssumme von insgesamt ... € (Körperschaf...