Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerbefreiung für selbständig tätigen Musiklehrer
Leitsatz (redaktionell)
Umsätze eines an einer staatlich getragenen Musikschule tätigen Privatlehrers sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe j RL 77/388/EWG steuerfrei
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b, Nr. 22 Buchst. a
Tatbestand
Streitig ist, ob die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für einen selbständig tätigen Musiklehrer in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger war im Streitjahr 1992 Musiklehrer an der Musikschule A und der Jugendmusikschule B. Die Musikschule A wird von der Stadt A als juristische Person des öffentlichen Rechts betrieben. Nach der von der Stadt mit Schreiben vom 25.11.1998 erteilten Bestätigung unterliegt sie nicht der Umsatzsteuerpflicht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 06.05.1971 V R 141/68, BStBl. II 1971, 645). Die Jugendmusikschule B wird von der Stadt C in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins unterhalten.
An Unterrichtsvergütungen erhielt er insgesamt 12.777,- DM. In seiner USt-Erklärung, die am 03.03.1994 beim seinerzeit zuständigen Finanzamt D einging, ließ der Kläger diese Vergütungen unberücksichtigt, da er von der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG ausging. Die zunächst wirksame Steueranmeldung wurde vom inzwischen zuständig gewordenen Finanzamt E mit Bescheid vom 10.11.1994 abgeändert, indem der Nettobetrag von 11.207,- DM zum vollen Steuersatz der USt unterworfen wurde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf wurde von dem inzwischen örtlich zuständigen Beklagten mit der Einspruchsentscheidung vom 07.08.1997 zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 22.08.1997 eingegangenen Klage. Er macht geltend, die von ihm erbrachten Leistungen dienten unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck (Abschn. 113 Abs. 1 Umsatzsteuerrichtlinien -UStR-) und seien daher gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerbefreit.
Ergänzend verweist der Kläger auf die im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörden (Bl. 32,43 FG-A) sowie die weiteren schriftlichen Erklärungen. Zu Unrecht habe der Beklagte außerdem Vorsteuerbeträge (vermutlich versehentlich) nicht berücksichtigt. Die den Vorsteuerbeträge zugrunde liegenden Belege hätten dem Finanzamt E vorgelegen.
Vorsorglich regt der Kläger an, die Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Er beantragt, den USt-Bescheid 1992 vom 10.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.08.1997 mit der Massagabe abzuändern, dass die USt auf 2,30 DM festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klagabweisung.
Er ist der Auffassung, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung für die Befreiung von der USt gem. § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG. Der Kläger habe insbesondere jedenfalls nicht für das hier maßgebliche Streitjahr die gem. Abschn. 112 a Abs. 3 UStR erforderlichen Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, dass die den Unterricht erteilende Person mit ihren Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, vorgelegt. Außerdem fehlte es dem Kläger im Streitjahr 1992 an dem Nachweis der musikpädagogischen Befähigung, da er erst am 11.01.1994 die Diplomprüfung zum Diplom-Musiklehrer für Jazz- und Popularmusik abgelegt habe. Eine Steuerfreiheit käme auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Nr. 22 UStG in Betracht. Denn hierunter fielen nur Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art sowie Vorträge und Kurse, zu denen der Musikunterricht nicht gehöre.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Febr. 2002 verwiesen .
Die USt-Akten ... haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Leistungen des Klägers sind zwar nicht nach § 4 Nr. 21 b UStG oder nach § 4 Nr. 22 a UStG von der Umsatzsteuer befreit; der Kläger kann sich jedoch auf eine Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 j der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Hierzu im Einzelnen:
1. Nach § 4 Nr. 21 b UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor der juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil die Vorschrift nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (BFH-Urteil vom 27.08.1998 V R 73/97 BStBl. II 1999, 376 und vom 17.06.1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999,81). Auch die vom Kl...