Klarstellung zur Steuerbefreiung von Musikunterricht gefordert

Das Finanzministerium Baden-Württemberg befürchtet, dass der derzeitige Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 für Unsicherheiten bei der Umsatzsteuerbefreiung des Musikunterrichts sorgt.

Durch den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 soll § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst werden. Damit sollen die Vorgaben und die Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen werden. Außer wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst.

Nach der rechtlichen Auffassung des Finanzministeriums Baden-Württemberg bleibt mit der Neufassung inhaltlich alles beim Alten. Für Musikschulen, Musikvereine, selbständige Musiklehrerinnen und Musiklehrer ändere sich steuerlich also nichts. Der von ihnen erteilte Musikunterricht werde auch künftig von der Umsatzsteuer befreit sein.

Klarstellung des Bundes gefordert

Das Land will dazu eine Klarstellung des Bundes. Deshalb hat Baden-Württemberg einen Antrag in den Finanzausschuss des Bundesrats eingebracht. Darin betont das Land die Bedeutung der musikalischen Bildung in Deutschland. Und die Notwendigkeit, dass Musikunterricht auch weiterhin umsatzsteuerfrei bleibt. Das Land fordert von der Bundesregierung, klarzustellen, dass sich umsatzsteuerrechtlich nichts für den Musikunterricht durch das Jahressteuergesetz 2024 ändert. Der Finanzausschuss hat den Antrag von Baden-Württemberg am 12.9.2024 beschlossen.

Musikunterricht von der Umsatzsteuer befreit

Der Musikunterricht von Musikschulen, Musikvereinen sowie selbstständigen Musiklehrerinnen und Musiklehrern ist von der Umsatzsteuer befreit. Umfasst davon sei, was der (schulischen) Bildung und Ausbildung dient – egal, ob für Kinder oder Erwachsene. Was zur bloßen Freizeitgestaltung gehört, sei dagegen weiter umsatzsteuerpflichtig.

Eine Neuerung soll es laut Gesetzesentwurf beim Verfahren geben: Um unnötige Bürokratie abzubauen, soll für die Steuerbefreiung künftig keine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Begünstigung des Unterrichtsinhalts mehr erforderlich sein. Die Entscheidung, ob es sich um eine begünstigte Bildungsleistung oder eine bloße Freizeitgestaltung handelt, soll künftig das zuständige Finanzamt treffen.

Finanzministerium Baden-Württemberg v. 12.9.2024

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