Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Zuordnung eines Fahrzeugs zum Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (amtlich)
Wenn eine konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar ist und die durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Funktion zulassen, liegt kein Sonderbetriebsvermögen I vor.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung eines Porsche Cayenne zum Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen für die Jahre 2010-2012.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Pflegeleistungen erbringt. An der Klägerin waren in den Streitjahren der Beigeladene und Frau A zu jeweils 50 % beteiligt. Die Gesellschafter erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum Betriebsvermögen der Klägerin zählten vier Hyundais.
Der Beigeladene erwarb im Jahr 2009 einen Porsche Cayenne (XXX) für ... € brutto (Erstzulassung am ... 2009). Diesen ordnete er seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin zu. Der Standort des Fahrzeugs befand sich in einer Tiefgarage bei der Wohnung des Klägers.
Auf die Steuererklärungen vom 2. Mai 2012, 27. März 2013 und 29. Juli 2014 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unter dem 21. Juni 2012, dem 21. Juni 2013 und dem 2. September 2014 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2012.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2010-2012 bezüglich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer an.
Im Rahmen der Prüfung gab die Klägerin an, dass der Porsche zu 100 % betrieblich vom Beigeladenen genutzt werde. Aus dem Fahrtenbuch ergeben sich folgende Daten:
- für das Jahr 2009 ein Endkilometerstand von 93 km
- für das Jahr 2010 eine Fahrt, Endkilometerstand 120 km (Werkstatt am 26.09.2010)
- für das Jahr 2011 zwei Fahrten; Endkilometerstand: 128 km und 162 km (Werkstatt und unleserlicher Zweck)
- für das Jahr 2012 keine Fahrt
Der Beigeladene erklärte, dass das Fahrzeug 2012 gestohlen worden sei und sich dann ein halbes Jahr in der Werkstatt befunden habe.
Im Bericht über die Außenprüfung vom 24. August 2016 kam der Prüfer hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens des Beigeladenen und der damit im Zusammenhang stehenden Nutzung des PKW zu der Einschätzung, dass es sich bei dem Porsche um notwendiges Privatvermögen handele. Zwar gebe es eine objektive Einlagehandlung durch die vorgenommenen Buchungen. Es seien jedoch keine subjektiven vernünftigen wirtschaftlichen Beweggründe für diese Zuordnung dargelegt. Zum Einlagezeitpunkt hätten sich bereits drei weitere Fahrzeuge im Sonderbetriebsvermögen befunden und der Porsche sei nach der Einlage so gut wie gar nicht genutzt worden. Die Werkstattrechnung vom 17. Januar 2011 weise einen Kilometerstand von 10 km aus. Aus dem TÜV Bericht vom 13. April 2012 ergebe sich ein Kilometerstand von 164 km. Diese Angaben stimmten nicht mit dem Fahrtenbuch überein. Bis zum 20. Mai 2016 sei das Fahrzeug überhaupt nur 1265 km gefahren. Das Fahrzeug könne daher nicht für betriebsübliche Fahrten (hier: Patientenbesuche) genutzt worden sein. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass Kosten aus dem Privatbereich in den Betrieb hätten verlagert werden sollen.
Auf Grundlage des Prüfungsberichts erließ der Beklagte mit Datum vom 5. Oktober 2016 geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 und erkannte die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für den Porsche in Höhe von ... € in 2010, ... € in 2011 und ... € in 2012 nicht als Sonderbetriebsausgaben des Beigeladenen an.
Mit Datum vom 31. Oktober 2016 erhob die Klägerin Einspruch gegen die Feststellungsbescheide für die Veranlagungsjahre 2010-2012. Zur Begründung führte sie aus: Bei dem Porsche handele es sich um notwendiges Betriebsvermögen. Es sei keinerlei private Nutzung erfolgt. Im Sonderbetriebsvermögen habe es nicht vier, sondern insgesamt nur drei Fahrzeuge gegeben: einen BMW der Fünferserie, einen Mini Cooper und den Porsche. Es müssten mehrere Fahrzeuge vorgehalten werden, weil der BMW der Fünferserie so alt sei (Erstzulassung 1988), dass permanent ein Ersatzfahrzeug vorhanden sein müsse. Die Anschaffung des Mini Cooper sei am ... Januar 2005 erfolgt. Das Fahrzeug habe damit zu Beginn des Prüfungszeitraums bereits ein Alter von fünf Jahren erreicht gehabt und mit Ende des Prüfungszeitraums sei die gewöhnliche steuerrechtliche Nutzungsdauer bereits überschritten gewesen. Der Porsche sei angeschafft worden, um ein zuverlässiges, geräumiges und für den Betrieb repräsentatives Fahrzeug nutzen zu können. Der Kaufpreis habe zum Ertrag des Betriebes nicht im Missverhältnis gestanden. Die später hinzutretenden unglücklichen Umstände der vielen Werkstattaufenthalte, der Diebstähle und die langen Reparaturzeiten seien nicht vorhersehbar gewesen. Infolge des ersten Diebstahls am ... Dez...