Entscheidungsstichwort (Thema)
1 %-Regelung bei mehreren Kfz im Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Nutzungswertbesteuerung nach der 1%-Regel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für jedes zum Betriebsvermögen eines Unternehmers gehörende Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden.
2) Auf eine eventuelle private Mitbenutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs durch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmers gehören, kommt es bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht an (entgegen BMF v. 21.1.2002 -- IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl. I 2002, 148 Rz. 9: bei Glaubhaftmachung der Nutzung mehreren Kfz nur durch den Unternehmer lediglich Anwendung der 1 %-Regelung auf das Kfz mit dem höchsten Bruttolistenpreis).
3) Ein Rechtsanspruch, nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, besteht nur dann, wenn die konkrete Billigkeitsregelung mit dem Gesetz im Einklang steht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz der privaten Kraftfahrzeugnutzung nach der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kläger ist als Unternehmensberater und Subunternehmer der Assekuranz C Versicherungsbörse GmbH selbständig tätig.
In der Vergangenheit fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger einen BMW zu 100% betrieblich nutzte und zwei weitere Kraftfahrzeuge (Kfz), einen Mini-Cooper und einen Porsche, im Privatvermögen hielt. Da der Kläger die Kosten für den Porsche jedoch zu 100% als Betriebsausgaben erklärt hatte, kam es zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung für 1997 und 1998. Nach den Ausführungen des Betriebsprüfers im Betriebsprüfungsbericht vom 02.03.2001 konnte seit 1998 auf die Versteuerung eines Privatanteils sowie auf die Führung eines Fahrtenbuches für den im Betriebsvermögen befindlichen BMW verzichtet werden, solange sich die weiteren Kfz (Porsche und Mini Cooper) im Privatvermögen befänden (Tz. 12).
Nach den Feststellungen einer im Jahre 2002 beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung wurde der im Privatvermögen befindliche Porsche im August 2001 veräußert. Die Betriebsprüfung kam daher zu dem Ergebnis, dass ab diesem Zeitpunkt für den im Betriebsvermögen befindlichen BMW wieder ein privater Nutzungsanteil der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Auf die Feststellungen im Prüfungsbericht vom 28.03.2002 wird Bezug genommen (Tz. 13, 14).
Im Zeitraum von 2001 bis 2003 verfügte der Kläger über folgende zum Betriebsvermögen gehörende Kfz:
Zeitraum |
Fahrzeug |
Kennzeichen |
Bruttolistenpreis |
01.01.2001-31.03.2003 |
BMW 750i |
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92.579,– EUR |
01.04.2002-31.12.2003 |
Porsche 911 Carrera |
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92.500,– EUR |
01.03.2003-31.12.2003 |
Porsche Cayenne S |
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85.900,– EUR |
Für diese Personenkraftwagen (Pkw) führte der Kläger keine Fahrtenbücher. Eine private Mitbenutzung nahm der Kläger ausschließlich durch seine Person sowie zeitgleich immer nur für eines der im Betriebsvermögen vorhandenen Kfz an. Auf dieser Grundlage versteuerte er in seinen Gewinnermittlungen folgende Nutzungsanteile:
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2001 |
2002 |
2003 |
BMW umsatzsteuerpflichtig (80%) umsatzsteuerfrei (20%) |
6.800,00 DM 1.700,00 DM |
2.055,10 EUR 513,77 EUR |
0,00 EUR 0,00 EUR |
Porsche 911 Carrera Umsatzsteuerfrei |
– |
8.111,76 EUR |
7.282,62 EUR |
Porsche Cayenne S |
– |
– |
0,00 EUR |
Darüber hinaus hielten die Kl. noch einen Mini Cooper (…) im Privatvermögen, der ausschließlich von der Klägerin genutzt worden ist.
Im Jahr 2005 führte der Beklagte (Bekl.) beim Kläger eine steuerliche Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 durch. Dabei wurden – neben weiteren steuererhöhenden Änderungen – auch Feststellungen zur privaten Nutzung der betrieblichen Kfz getroffen. Nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung waren für alle drei im Betriebsvermögen des Klägers befindlichen Pkw während der jeweiligen Haltedauer private Nutzungsanteile auf der Grundlage der 1%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu versteuern. Auf dieser Basis ermittelte der Betriebsprüfer für den Prüfungszeitraum folgende private Nutzungsanteile:
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2001 |
2002 |
2003 |
BMW umsatzsteuerpflichtig (80%) umsatzsteuerfrei (20%) |
12 Monate 17.382,72 DM 4.345,68 DM |
12 Monate 8.887,58 EUR 2.221,89 EUR |
3 Monate 2.221,89 EUR 555,47 EUR |
Porsche 911 Carrera Umsatzsteuerfrei / Kostendeckelung |
– |
9 Monate 8.111,76 EUR |
12 Monate 7.783,99 EUR |
Porsche Cayenne S umsatzsteuerpflichtig (80%) umsatzsteuerfrei (20%) |
– |
– |
10 Monate 6.872,00 EUR 1.718,00 EUR |
Hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen im Einzelnen wird auf die Tz. 2.4 zum Betriebsprüfungsbericht vom 05.12.2005 verwiesen.
Der Bekl. übernahm die Prüfungsfeststellungen in geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden vom 23.01.2006. Dabei setzte er die ESt 2001 auf 26.750,79 EUR, die ESt 2002 auf 42.954,– EUR und di...