Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das Finanzgericht bindet sich nicht an die Verwaltungsanweisung des BMF zur Nutzung mehrerer Kfz im Betriebsvermögen (Ansatz des höchsten Listenpreises). Vielmehr ist die 1 %-Regel zur Ermittlung der Privatnutzung auf jedes einzelne Kfz anzuwenden.
Sachverhalt
Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der private Nutzungswert grundsätzlich für jedes privat genutzte Fahrzeug gesondert zu ermitteln. Das BMF vertritt mit Schreiben vom 21.1.2002 (IV A 6 - S - 2177 - 1/02, BStBl I S. 148) eine andere Verwaltungsauffassung. Hiernach ist der private Nutzungswert nur für den Pkw mit dem höchsten Listenpreis zu versteuern, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass Personen aus seinem privaten Umfeld die Fahrzeuge nicht für private Zwecke nutzen.
Im Urteilsfall klagte ein Unternehmensberater gegen die Versteuerung der Privatnutzung seiner hochwertigen betrieblichen Fahrzeuge (BMW 7er, Porsche Cayenne und Carerra). Das Finanzamt hatte jeden einzelnen Pkw mit der 1 %-Regel versteuert. Hiergegen trug der Unternehmensberater vor, dass für die Privatnutzung der Pkw gemäß BMF nur der Nutzungswert für den teuersten Pkw angesetzt werden dürfe, da nur er allein die Fahrzeuge privat nutze. Seine Ehefrau nutze die betrieblichen Fahrzeuge nicht, da sie mit den Automatikgetrieben nicht zu Recht komme und für Privatfahrten ohnehin einen Mini Cooper zur Verfügung habe. Das Finanzamt bemängelte die unzureichende Glaubhaftmachung dieses Umstands.
Entscheidung
Die Versteuerung der Privatnutzung ist zu Recht für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz erfolgt. Nach Ansicht der Richter ist die 1 %-Regel auf jedes einzelne Fahrzeug des Betriebsvermögens anzuwenden, da die bloße Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen luxuriösen Fahrzeugen des Betriebs einen privaten Nutzungsvorteil darstellt. Der Einwand, eine Person könne zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur ein Kfz nutzen, ist nicht folgerichtig. Für alle betrieblichen Kfz fallen auch dann Aufwendungen an, wenn sie aktuell nicht bewegt werden. Auf eine Mitbenutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch andere Personen aus der Privatsphäre des Unternehmens kommt es nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht an. Damit widersprach das Gericht der Anweisung des BMF vom 21.1.2002. Gleichzeitig verneinten die Richter eine Bindungswirkung ihrer Rechtsprechung an die BMF-Verwaltungsanweisung.
Hinweis
Die Revision wurde zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 29.04.2008, 6 K 2405/07 E,U