rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Besuch der CeBIT-Messe berechtigt (auch bei einem Personalratsmitglied) mit Rücksicht auf typisierend anzunehmende private Mitveranlassung nicht zum Werbungskostenabzug, wenn ein konkreter beruflicher Anlaß fehlt
Normenkette
EStG §§ 9, 12, 19
Tatbestand
Streitig ist noch, ob Aufwendungen für den Besuch der CeBIT-Messe zum Werbungskostenabzug berechtigen.
Der Kläger bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. als Verwaltungsangestellter im AK Hamburg-…. Der Kläger ist dort – ohne Freistellung von der Arbeitszeit – im Personalrat tätig. Davor war er zeitweilig Vertrauensmann der Schwerbehinderten; der Kläger selbst ist zu 100% schwerbehindert.
In seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung 1993 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 265 DM für den Besuch der CeBIT in Hannover geltend. Ferner begehrte er die Berücksichtigung von Spenden in Höhe von … DM als Sonderausgaben.
Mit ESt-Bescheid vom 11.8.1987 ließ der Beklagte den begehrten Werbungskostenabzug bezüglich der CeBIT-Reise unberücksichtigt und brachte Spenden nur in Höhe von 207 DM zum Abzug, weil nur insoweit Belege vorgelegt worden waren. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch vom 14.8.1997 wies der Kläger darauf hin, daß der CeBIT-Besuch beruflich veranlaßt gewesen sei, weil er sich dort Gewißheit über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch lange häusliche Computersitzungen und im Betrieb und bestehende Abhilfemöglichkeiten habe verschaffen wollen. Zudem habe er seine Kenntnisse aus der EDV-Sachbearbeitung im Personalrat und in der von ihm mitgegründeten EDV-Gruppe zum Arbeitsschutz, Datenschutz und der Arbeitsplatzgestaltung umsetzen können.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13.2.1998, am selben Tage zur Post gegeben, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der CeBIT-Besuch jedenfalls privat mitveranlaßt worden sei – gesundheitliche Beeinträchtigungen bei längeren Computersitzungen – und für die geltend gemachten Spenden keine Belege vorgelegt worden seien.
Unter dem 11.3.1998 hat der Kläger durch Anbringung beim Beklagten Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der CeBIT-Besuch beruflich veranlaßt gewesen sei. Da für ihn gesundheitliche Beeinträchtigungen von der beruflichen Tätigkeit am PC ausgegangen seien, habe er sich auf der Messe über Abhilfemöglichkeiten informieren müssen. Aufgrund seiner eigenen Schwerbehinderung habe er zusätzlich Interesse für ergonomische Fragen im Zusammenhang mit PC-Arbeitsplätzen entwickelt.
Da er, der Kläger, Mitglied des 13-köpfigen Personalrats sei, müsse er sich i.ü. laufend über neue Techniken informieren, um bei entsprechenden Abstimmungen über das nötige Wissen zu verfügen. Auch wenn er im Personalrat nicht speziell für PC-Fragen zuständig sei, wirke der Personalrat bei der Einführung und Umstellung von EDV im Betrieb mit. Dies erfordere von jedem Personalratsmitglied entsprechende Kenntnisse. Auf seine Initiative sei 1995 auch eine PC-Arbeitsgruppe gebildet worden, deren Mitglied er sei, die die Kollegen im Umgang mit EDV unterstütze. Im Jahre 1996 habe er für den Personalrat an einem Computerworkshop in Stuttgart teilgenommen.
Für die Reise zur CeBIT-Messe habe er weder einen konkreten Auftrag des Personalrates oder seines Arbeitsgebers gehabt und sei auch nicht von der Arbeit freigestellt worden, sondern habe die Messe vielmehr an einem Samstag besucht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid 1993 vom 11.8.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 265 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie weitere Sonderausgaben für Spenden in Höhe von 290 DM berücksichtigt werden und die ESt entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass die Angaben des Klägers allenfalls eine untergeordnete berufliche Mitveranlassung des CeBIT-Besuches belegten. Vordringlich habe der Besuch dem Zweck der Information über technische Abhilfemöglichkeiten bezüglich der überwiegend auch bei privater Computernutzung festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dienen sollen.
Die Tätigkeit im Personalrat indiziere ebenfalls keine berufliche Veranlassung des CeBIT-Besuchs, weil ein konkreter Anlaß, etwa die aktuelle Beschäftigung des Personalrates mit einer Einführung oder Umstellung von EDV im Streitjahr gefehlt habe. Auch die Teilnahme an einer EDV-Schulung im Jahre 1996 gebe nichts für die berufliche Veranlassung eines CeBIT-Besuches im Jahre 1993 her.
Bezüglich des Streitpunktes Spenden haben die Beteiligten sich dahin geeinigt, dass ein weiterer nachgewiesener Betrag von 290 DM berücksichtigt werden soll und der Kläger sein weitergehendes Begehrens fallen läßt.
Ergänzend wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 3.9.1998 Bezug genommen. Die den Kläger betreffende E...