Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Keine Erstattung von Einfuhrzoll für ein nicht verkauftes Vorführgerät
Leitsatz (amtlich)
Bei der Überführung eines geophysischen Messgerätes aus den USA, bei dem es sich um ein für Vorführungen vorgesehenes System handelt, das nicht mehr den Neuzustand aufweisen kann, werden die Einfuhrabgaben gemäß Art. 904 Buchst. a ZK-DVO nicht erstattet, wenn die einzige für den Erlassantrag angeführte Begründung darin besteht, dass das Gerät nicht verkauft werden konnte.
Normenkette
ZK Art. 236-238; ZK-DVO Art. 904 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin beantragt die Erstattung von Einfuhrzoll.
Am 17.09.2004 beantragte die Klägerin die Überführung von geophysischen Messgeräten aus den USA, die vom Bundesamt A am 19.08.2004 bestellt worden waren, für die Unterwasserforschung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Einfuhr erfolgte durch die Spedition B über den Flughafen Hamburg. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 20.09.2004 wurde Zoll in Höhe 2.294,35 € festgesetzt.
Am 01.11.2004 beantragte die Klägerin den Erlass des Einfuhrzolls. In dem Schreiben führte sie aus, das Gerät sei ein Vorführsystem gewesen, dass ihr von den französischen Repräsentanten des Herstellers in Deutschland zur Verfügung gestellt worden sei. Da es sich um ein neues, für Vorführungen vorgesehenes System gehandelt habe und nicht mehr den Neuzustand aufgewiesen habe, habe ihr Kunde den Kauf abgelehnt. Das Gerät sei auf Anweisung des US-amerikanischen Herstellers weiter zu Vorführzwecken nach Holland und danach zu Vorführzwecken nach Norwegen ausgeführt worden.
Den Erlassantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2004 ab. Eine Erstattung nach Art. 238 Zollkodex komme nicht in Betracht, da das Gerät nicht vor der Wiederausfuhr einer Zollstelle vorgeführt worden sei, so dass nicht nachgewiesen sei, dass die nämliche Ware wieder ausgeführt worden sei. Den gegen den Ablehnungsbescheid eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung von 05.04.2005 zurück. Diese Einspruchsentscheidung ist bestandskräftig geworden.
In der Folge prüfte der Beklagte den Erstattungsantrag im Hinblick auf Art. 239 Zollkodex i. V. m Art. 901 ZK-DVO und bat um Vorlage von Nachweisen für die Wiederausfuhr der Waren.
Die Klägerin trug vor, das System sei von Norwegen aus zu Vorführzwecken nach Finnland gelangt und von dort in die USA zurückgesandt worden. Mit Bescheid vom 11.10.2005 wies der Beklagte den Erstattungsantrag auch im Hinblick auf Art. 239 Zollkodex ab. Die Klägerin habe die nach Art. 901 Abs. 1 lit. b), Art. 902 ZK-DVO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt.
Am 26.10.2005 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Da eines der bestellten Systeme nicht habe mitgeliefert werden können, habe sie ihrem Kunden kurzfristig ein für Vorführzwecke vorgesehenes System zur Verfügung gestellt. Da es verkratzt gewesen sei, habe es der Kapitän des Schiffes nicht angenommen. Letztlich sei es in die USA zurückgelangt. Ein Fall des Art. 904 lit. a) ZK-DVO liege nicht vor. Der Kauf sei abgelehnt worden, weil es sich um ein Vorführgerät gehandelt habe, das nicht den Neuzustand aufgewiesen habe. Insoweit sei es nicht vertragsgerecht gewesen. Sie habe auch alle erforderlichen Nachweisunterlagen vorgelegt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18.01.2007 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Der Erstattungsantrag scheitere auch daran, dass die Klägerin bewusst ein Vorführgerät eingeführt habe. Dass ihr Kunde dieses Gerät dann nicht abgenommen habe, sei wegen Art. 204 ZK-DVO unerheblich. Ein Fall, dass der Einführer eine Ware als nicht vertragsgemäß zurückweise, liege nicht vor. Auch habe die Klägerin die nach Art. 902 Abs. 1 lit. a) ZK-DVO erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt. Zwar habe sie eine Ausfuhranmeldung im Original vorgelegt, es fehle jedoch an einer Bescheinigung der Zollstelle, über die der tatsächliche Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt sei. Ersatzweise vorgesehene Bescheinigungen über die Ankunft oder die Zollanmeldung im Drittland habe sie ebenfalls nicht vorgelegt.
Mit ihrer am 19.02.2007 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Voraussetzungen gemäß Art. 238 Zollkodex lägen vor. Zum Zeitpunkt der Bestellung und der Einfuhr habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um ein Vorführgerät gehandelt habe. Sie habe die Ware als Einführer zurückgewiesen, da sie nicht den Bedingungen des Kaufvertrags entsprochen habe und schadhaft gewesen sei. Ein Vorführgerät entspreche dann den vertraglichen Bedingungen, wenn es einwandfrei sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, da es erhebliche Gebrauchsspuren aufgewiesen habe. Das Gerät sei auch weder in Deutschland noch in den Niederlanden verwendet worden. Am 08.10.2004 sei das Gerät durch den Spediteur B via C nach Norwegen ausgeführt worden. Dies habe sie durch Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung des niederländischen Zolls belegt.
Die Klägerin bea...