Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertungsgesetz/Bedarfswert: Grundbesitzwert für wirtschaftliche Einheit
Leitsatz (amtlich)
1. Durch einen Überbau verklammerte Grundstücke desselben Eigentümers bilden eine wirtschaftliche Einheit (hier i. Ü. Wohn- und Garagengrundstück mit nur einer Zufahrt).
2. Eine Einzelbewertung des zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsguts geht ins Leere und ist aufzuheben.
3. Soweit der Steuerpflichtige die schematische Bewertung angreift oder sich gegen die Nichtanerkennung eines eingereichten Privatgutachtens wendet und obsiegt, bewirkt eine Lücke des Privatgutachtens nicht ohne weiteres einen Kostennachteil gemäß § 137 FGO.
4. Ein Baustufenplan gilt nach Überleitung gemäß § 173 Abs. 3 BBauG und § 233 Abs. 3 BauGB als Bebauungsplan fort.
Normenkette
BewG §§ 2, 151, 157, 176, 183, 198; ErbStG § 12; BGB § 912; BauGB § 233 Abs. 3; BBauG § 173 Abs. 3
Tatbestand
I. Sachstand
1. Sachzusammenhang
Zu unterscheiden sind hier die Bewertungen von zwei Grundstücken (Wohngrundstück und Garagengrundstück) jeweils zu zwei Stichtagen, nämlich zu den Todestagen erstens des Vaters (2012) und zweitens der Mutter (2014) des hier als Erben klagenden Sohnes und der hier als Erbin beigeladenen Tochter (vgl. FG-A Bl. 13, 21, 23, 29; GBW-A Wohngrdst. 2012; GBW-A Garagengrdst. 2012; GBW-A Wohngrdst. 2014, GBW-A Garagengrdst. 2014).
2. Zu unterscheidende Grundstücke
Beide Grundstücke liegen nebeneinander südöstlich der Straße.
Wohngrundstück
Das mit der niedrigeren Hausnummer erstere Grundstück liegt nördlicher bzw. von der Straße aus darauf gesehen links und ist mit einem Wohnhaus als Einfamilienhaus bebaut.
Garagengrundstück
Der im Klageverfahren streitige Grundbesitzwert betrifft das südlicher bzw. von der Straße aus gesehen rechts liegende Grundstück, das im Wesentlichen mit einer Doppelgarage bebaut ist.
Ein deutlich oberhalb der Garage noch stehendes ehemaliges Wochenendhaus von 1916 ist verfallen.
Letzteres verfügt in Hanglage ohne Weg, Stufen oder Geländer über keinen gefahrlosen Zugang durch den teils laubbedeckten Hangbewuchs bei abschnittsweise mit rund 30 % geschätztem Gefälle (Prot. OT 22.02.2017 S. 6, FG-A Bl. 96R).
3. Verfahrensstände und Streitgegenstand
Wohngrundstück Bescheid 2012 und Verfahren 2014
Im Verwaltungsverfahren betreffend das Wohngrundstück ist ein Grundbesitzwert zum Todestag des Vaters 2012 mit Bescheid vom 29. Mai 2015 festgestellt und nach Einspruch und Einspruchsrücknahme am 13. Mai 2016 bestandskräftig geworden (GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 91, 105).
Eine Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter 2014 liegt bisher nicht vor (GBW-A 2014 Wohngrdst.).
Garagengrundstück Streitgegenstand 2012, weiteres Verfahren 2014
Im vorliegenden Klageverfahren ist der Grundbesitzwert des Garagengrundstücks zum Todestag des Vaters in 2012 streitig.
Eine Feststellung des Grundbesitzwerts auf den Todestag der Mutter in 2014 liegt bisher nicht vor (GBW-A 2014 Garagengrdst.).
Im jetzigen Stand des Klageverfahrens Grundbesitzwert Garagengrundstück 2012 ist in erster Linie die Vorfrage streitig, ob das Garagengrundstück Teil einer bisher aus dem Wohngrundstück und dem Garagengrundstück bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist und ob deswegen die separate Grundbesitzwert-Feststellung des beklagten Finanzamts (FA) für das Garagengrundstück aufzuheben ist.
Nur noch hilfsweise wird die Herabsetzung des Grundbesitzwerts begehrt.
4. Hanglage der Grundstücke mit gemeinsamer Zufahrt
Die Grundstücke liegen örtlich in der Umgebung der nach dem Bezirk so genannten "XXX". Beide Grundstücke befinden sich in Hanglage, deren Höhe jeweils weit über das Straßenniveau ansteigt.
Angepasst an die Hangsituation existiert für beide Grundstücke nur eine gemeinsame Zufahrt. Diese ist auf starkem Anstieg bei üblichem Wetter befahrbar und führt von der Straße über das Garagengrundstück zur Doppelgarage und zum Hausgrundstück, wie im Ortstermin besichtigt (Prot. OT 22.02.2017 S. 3, 6, FG-A Bl. 95, 96R). Am Eingang dieser Zufahrt auf dem Garagengrundstück ist allein die Hausnummer des Wohngrundstücks angebracht.
Daneben existiert für beide Grundstücke kein weiterer (am Hang hinreichend befestigter) Zugang von der Straße; auch keine Treppe mit Anschluss an die seitlich des Wohnhauses befindliche Außentreppe oder zum Kücheneingang.
Bezug genommen wird auf die Augenscheinseinnahme (Prot. OT 22.02.2017, FG-A Bl. 94 ff.) sowie die Fotos mit Außenaufnahmen im Kläger-Schriftsatz 27. Mai 2016 an das AG (Verst-A Bl. 99) und in folgenden Gutachten:
Privat-Gutachten |
vom |
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Wohngrundstück |
2012 |
16.04.2013 |
S. 1, 56 ff., Verst-A Bl. 21, 48R ff., = GBW-A 2012 Wohngrdst. Bl. 2, 15R ff.; |
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2014 |
28.04.2015 |
S. 1, Verst-A Bl. 9, = GBW-A 2014 Wohngrst. Bl. 12; |
Garagengrundstück |
2012 |
16.04.2013 |
S. 1, 44 ff., Anl. K 1, Verst-A Bl. 139, 160R ff.; = GBW-A Garagengrdst. Bl. 2 |
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2014 |
30.04.2015 |
S. 1, Verst-A. Bl. 132; = GBW-A 2014 Garagengrdst. Bl. 10 = GBW-A 2012(!) Garagengrdst. Bl. 37; |
Versteigerungs-Gutachten |
vom |
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Wohngrdst. |
2016 |
09.01.2017 |
S. 1, Anl... |