Leitsatz (redaktionell)
Zur rechtzeitigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Die in § 5 Abs. 4 BpO gesetzteRegel, wonach bei Mittelbetrieben eine Prüfungsanordnung zwei Wochen vor dem Prüfungsbeginn bekanntgegeben wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die zum Jahresende besondere Belastung von Rechtsanwaltsbüros stellt für sich keinen Grund dar, den Prüfungsbeginn nicht in den Dezember zu legen.
Normenkette
AO §§ 196-197; FGO § 100
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbeginns einer ergänzenden Prüfungsanordnung.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt freiberuflich tätig. Während der laufenden Außenprüfung für die Jahre 1993 bis 1995 erliess der Beklagte mit Datum vom 11.11.1997 eine ergänzende Prüfungsanordnung, die den Prüfungszeitraum auf die Jahre 1990 bis 1992 erweiterte. Der voraussichtliche Prüfungsbeginn wurde auf den 2.12.1997 festgelegt. Dieser wurde einer Mitarbeiterin des vom Kläger bevollmächtigten Steuerberaters fernmündlich am 11.11.1997 mitgeteilt.
Der Bescheid vom 11.11.1997 wurde am gleichen Tage zur Post gegeben und sowohl dem Kläger als auch in Kopie seinem Steuerberater zugesandt.
Dem Bescheid war ein Begleitschreiben gleichen Datums beigefügt, in dem um die Bereitstellung folgender Unterlagen bis zum Prüfungsbeginn gebeten wurde:
- Buchführungsunterlagen für die Jahre 1991 und 1992 (wie 1993 bis 1995).
- Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1989 (zu dem Zwecke, das Vorliegen der Wertgrenzen der §§ 16 VStG zu überprüfen) und auf den 1.1.1990.
- Sämtliche Verträge aller Art im Zusammenhang mit dem Grundstück in B (Gemarkung Z).
- Unterlagen über den An- und Verkauf weiterer Grundstücksobjekte, soweit erfolgt.
Die streitgegenständliche Prüfungsanordnung erhielt folgende Begründung:
Die Erweiterung des Prüfungszeitraumes wird vorgenommen,
- da mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist;
- zur Aufklärung des Grundstücksachverhaltes (Objekt B).
Ferner wurde dem Steuerberater auf dessen telefonische Anfrage die Begründung für die Prüfungserweiterung mündlich erläutert.
Am 2. Dezember 1997 fand in den Räumen des Steuerberaterbüros eine Besprechung zwischen der Betriebsprüferin und dem Steuerberater des Klägers statt, die zum einen die Aufnahme der Ermittlungen hinsichtlich der erweiterten Prüfung zum Gegenstand hatte, zum anderen aber auch den weiteren Ermittlungen der die bereits laufende Aussenprüfung betreffenden Sachverhalte diente (Bl 10 ff der Rb-Akte). Der Kläger nahm hieran nicht teil. Der Betriebsprüferin wurde eine Kopie des Schreibens des Klägers vom 1.12.1997 an seinen Steuerberater übergeben, in dem der Kläger mitteilte, dass er sich auf die Prüfung der erweiterten Zeiträume nicht einlassen wolle.
Mit Schreiben vom 2. Januar 1998, bei dem Beklagten am gleichen Tage eingegangen, legte der Kläger Einspruch gegen die Prüfungsanordnung, gegen die Festlegung des Prüfungsbeginns und gegen die Anforderung der Unterlagen und VSt-Erklärungen ein. Er führte zur Begründung aus, die Festlegung des Prüfungsbeginns sei rechtswidrig, weil entgegen § 197 Abs. 1 Satz 1 AO keine angemessene Frist zwischen Bekanntgabe der Prüfungserweiterungsanordnung (hier 14. November 1997) und dem vorgesehenen Prüfungsbeginn (hier 2. Dezember 1997) gelegen habe. Die Erweiterungsanordnung und die Anforderungen in den Begleitschreiben vom 11.11.1997 verlangten u.a. die erstmalige Anforderung von vier VSt-Erklärungen, nämlich auf den 1.1.1989 (zu dem Zweck, die Wertgrenzen des § 16 VStG zu überprüfen), auf den 1.1.1990, den 1.1.1991 und den 1.1.1992 sowie weitere Vorbereitungshandlungen aus der nicht beruflichen Sphäre eines nichtbuchführungspflichtigen Steuerpflichtigen. Die Anforderungen hätten zudem Zeiträume betroffen, die lange zurückgelegen hätten, sodass die Notwendigkeit der Mitwirkung Dritter zur vollständigen Dokumentation insbesondere der privaten Vermögenslage vorhersehbar gewesen sei. So hätten Mikroverfilmungen von Banken kopiert sowie ausgelagerte Unterlagen zusammengestellt und sortiert werden müssen. Hierfür sei die in der Betriebsprüfungsordnung vorgesehene Frist nicht ausreichend.
Die besondere Aufforderung vom 11.11.1997 zum 2.12.1997 hätte einer Frist von mindestens einem Monat gemäß § 19 Abs. 4 VStG bedurft. Die erforderlichen Erklärungsvordrucke seien nicht beigefügt gewesen, wodurch weitere Verzögerungen und Erschwernisse vorhersehbar gewesen seien. Wegen der Vielzahl der gleichzeitig und überraschend angeforderten Erklärungen und Unterlagen sei eine noch längere Frist als die im Gesetz verlangte Mindestfrist erforderlich gewesen.
Die Prüfungserweiterungsanordnung sei wegen des weiteren Umfanges der verlangten Vorbereitungshandlungen in nicht angemessener Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 12. März 1998 verwarf der Beklagte den Einspruch gegen die Festlegung des Prüfungsbeginns als unzulässig und wies den Einspruch gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraumes und die Anforderung von Unterlagen als unbegründet zurü...