Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH I B 124/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gehaltsstundungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Längerfristige Stundungen erheblicher Gehaltsansprüche von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne zeitliche Befristungen oder Festlegung von Überprüfungszeiträumen nebst Maßstäben stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

2. Bei der Prüfung, ob ein Versorgungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers noch erdient werden kann, ist ein Anspruch auf eine vorgezogene anteilige Altersrente zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 613a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) durch unregelmäßige Gehaltszahlungen und eine Versorgungszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie ist durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1996 gegründet worden. Zu den Gründungsgesellschaftern gehörten unter anderem A, B und C, die in den Jahren 2003-2005 als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin tätig waren. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Management und Marketing von und für Immobilien sowie die Tätigkeit gemäß § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Die Klägerin hat sich auf den Markt der Gewerbeimmobilien spezialisiert. Vor der Gründung der Klägerin waren die genannten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Maklerfirma D GmbH angestellt, die zum ... 1996 durch Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens aufgelöst wurde.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde am ... 1940 geboren. Er war ab ... 1996 als Geschäftsführer bei der Klägerin angestellt. Ihm wurde von der Klägerin am ... 1998 eine Versorgungszusage mit Wirkung vom 01. Oktober 1998 erteilt. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Geschäftsführer einen Anteil von 19 % an der Klägerin. In der Zusage wurden Leistungen als Alters- und Hinterbliebenenversorgung festgelegt. Der Geschäftsführer hat danach einen Anspruch auf (volle) Altersrente, wenn er nach Vollendung des 68. Lebensjahres aus den Diensten der Klägerin ausscheidet. Ferner hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf eine gekürzte Altersrente, wenn er vor Vollendung des 68. Lebensjahres aus den Diensten der Klägerin ausscheidet und einen Anspruch auf Ruhegeld im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung hätte.

Den Gesellschafter-Geschäftsführern A, B und C standen ab dem 01. Januar 2002 monatliche Grundgehälter in Höhe von 6.000 € brutto zu. Zusätzlich hatten sie Ansprüche auf Sonderzahlungen zum 30. Juni (Urlaubsgeld) und zum 30. November (Weihnachtsgeld) in Höhe eines monatlichen Grundgehaltes.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30. September 2002 wurden mit Wirkung vom 01. Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 die Auszahlungsansprüche für die Gehälter der drei Gesellschafter-Geschäftsführer auf 4.200 € brutto reduziert. Die Gehalts- und Sonderzahlungsansprüche sollten unverändert bestehen bleiben. Dies wurde mit einer verschlechterten Marktsituation, Zahlungsmoral und Zukunftsprognosen begründet.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06. März 2003 wurden mit Wirkung ab dem 01. März 2003 „bis auf Widerruf“ die Auszahlungsansprüche für die Gehälter der drei Gesellschafter-Geschäftsführer auf 2.500 € brutto reduziert. Die Gehalts- und Sonderzahlungsansprüche sollten unverändert bestehen bleiben. Dies wurde damit begründet, dass die Maßnahme auf Grund einer sich weiterhin verschlechternden Marktsituation, Zahlungsmoral und Zukunftsprognosen erforderlich sei. Am 06. Januar 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin mit Wirkung ab dem 01. Januar 2004 „bis auf Widerruf“ die Reduzierung der Auszahlungsansprüche der drei Gesellschafter-Geschäftsführer auf 4.000 € brutto abzuändern. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Maßnahme auf Grund der verbesserten Marktsituation, Zahlungsmoral und Zukunftsprognosen sinnvoll sei. Die Gehalts- und Sonderzahlungsansprüche sollten wiederum unverändert bestehen bleiben.

Die nicht ausgezahlten Gehaltsansprüche der Gesellschafter-Geschäftsführer behandelte die Klägerin als Gehaltsaufwand und bildete dafür in ihren Jahresabschlüssen Rückstellungen.

Am 02. Juli 2004 beschlossen die drei Gesellschafter-Geschäftsführer, ihre Gehälter für die Monate Juli und August 2004 auf Grund der schlechten Geschäftslage auszusetzen. Die zurückgestellten Gehaltsforderungen sollten kontinuierlich abgebaut werden, wobei eine wöchentliche Auszahlung vorgesehen sei. Der jeweilige Betrag richte sich nach den finanziellen Möglichkeiten.

Nach Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin wurden die zurückbehaltenen Gehaltsanteile ab dem Jahr 2004 in Teilbeträgen nachgezahlt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer A wurde zum ... 2005 als Geschäftsführer abberufen und schied aus der Klägerin aus. Ab April 2005 erfolgte keine Reduzierung der Gehaltsauszahlungen auf Grund des Gesellschaftsbeschlusses vom 06. Januar 2004 mehr.

Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin stel...

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