Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erstattungsanspruch bei Nichtbeachtung der Fristen des Erstattungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Wenn das Kontrollexemplar T 5 im Erstattungsverfahren erst außerhalb der Fristen der Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 und 3 VO Nr. 3665/87 eingereicht wird, besteht kein Erstattungsanspruch. Bei den Fristen handelt es sich nicht lediglich um administrative Nebenpflichten.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 4, 6 Abs. 2, Art. 22-23, 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von im Voraus gewährter Ausfuhrerstattung und begehrt die Bewilligung von Erstattung für weitere Ausfuhren.
Die Klägerin meldete zwischen März und Mai 1998 bei den Hauptzollämtern A und B die Ausfuhren verschiedener Milcherzeugnisse nach Bosnien und Russland an (Ausfuhranmeldungen Nr. ...134, ...01, ...56, ...91, ...135, ...52, ...60 und ...194). Für die Ausfuhranmeldungen Nr. 56 und 135 gewährte sie mit Bescheiden vom 19.05.1998 und 08.07.1998 antragsgemäß Ausfuhrerstattung unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird. Für die übrigen Ausfuhren wurde ein Vorschussantrag nicht gestellt. Insoweit beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04., 17.04. und 15.05.1998 sogleich die endgültige Gewährung von Ausfuhrerstattung.
Mit Schreiben vom 21.07. bzw. 14.08.1998 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Ausgangsnachweise noch nicht eingetroffen seien. Die Klägerin bemühte sich um Vorlage der Ausgangsnachweise, erst am 05.04.2000, 06.04.2000 und am 20.06.2000 gingen jedoch Zweitausfertigungen (Duplikate) von Ausgangsnachweisen, mit denen die Ausfuhr der Waren bestätigt wurde, beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 26.04.1999 hatte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Fristverlängerung bzw. Anerkennung gleichwertiger Unterlagen abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klägerin gegen diese Ablehnung Klage vor dem Finanzgericht Hamburg erhoben, die mit rechtskräftigem Urteil vom 21.10.2003 (IV 292/00) abgewiesen worden ist. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Mit den angefochtenen Änderungsbescheiden vom 06.02.2004, die die Ausfuhranmeldungen 56 und 135 betreffen, wurde die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15% unter Hinweis darauf zurückgefordert, dass die Unterlagen für die Freigabe der Sicherheit nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
In Bezug auf die Ausfuhranmeldungen 134, 01, 91, 52, 60 und 194 lehnte der Beklagte die Ausfuhrerstattung mit den angegriffenen Ablehnungsbescheiden vom 06.02.2004 ab, da die Ausgangsnachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
Die Einsprüche der Klägerin wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 19.04.2004 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 22.04.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Ausfuhrnachweise seien zwar verspätet vorgelegt worden, dies führe jedoch weder zu einem Wegfall noch zu einer Kürzung des Erstattungsanspruchs. Art. 48 Abs. 2 VO Nr.3665/87 regele nicht, dass der Anspruch nach Ablauf der weiteren sechs Monate entfalle. Nach der Systematik der VO Nr. 3665/87 sei das Fristerfordernis nur als administrative Nebenpflicht einzustufen, die lediglich aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung vorgesehen sei. Dass die Kontrollexemplare als Duplikate vorgelegt worden seien, sei unerheblich, da diese das jeweilige Original ersetzten, insoweit handele es sich nicht um eine gleichwertige Unterlage gemäß Art. 47 Abs. 3 VO Nr. 3665/87.
Die Klägerin beantragt, die Änderungsbescheide Nr. ...15/01 und ...16/01 vom 06.02.2004 sowie die Ablehnungsbescheide Nr. ...1/01, ...2/01 und ...3/01 vom 06.02.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Schreiben vom 02.04., 17.04. und 15.05.1998 beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung hätten in allen Fällen nicht vorgelegen. Die Klägerin hätte die Ausgangsnachweise unstreitig nicht innerhalb der 18-Monatsfrist vorgelegt. Daher sei ein Ausfuhrerstattungsanspruch nicht entstanden. Auch die nach Ablauf der Frist vorgelegten Kontrollexemplare könnten nicht anerkannt werden, da es sich lediglich um Duplikate, also um gleichwertige Unterlagen handele. Das Finanzgericht habe mit Urteil vom 21.10.2003 (IV 292/00) jedoch erkannt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertiger Unterlagen nicht vorlägen.
Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Anfechtungs- (I.) al...