Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfertigung eines Flugzeuges zur besonderen Verwendung und Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
Leitsatz (amtlich)
1. Flugzeuge der Codenummer 8802 3010 000 des Gemeinsamen Zolltarifs können nach der Erläuterung zu dieser Codenummer sowie nach Titel II Buchst. B der Einführenden Vorschriften zum Zollsatz "frei" nur zur besonderen Verwendung als ziviles Luftfahrzeug unter zollamtlicher Überwachung in den freien Verkehr übergeführt werden.
2. Auch wenn die buchmäßige Erfassung des geschuldeten Zollbetrags aufgrund eines sog. aktiven Irrtums des Zollamts zunächst unterblieb oder davon auszugehen ist, dass die Zollanmeldung nur unter dem Vorbehalt angenommen wurde, die Umstände des Verbringens des Flugzeug in das Zollgebiet noch weiter klären zu wollen, ergibt sich eindeutig, dass eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware der zollamtlichen Überwachung unterliegt und den Zollbehörden zu gestellen ist, dass eine gestellte Ware ohne die Zustimmung der zuständigen Zollbehörde nicht aus der vorübergehenden Verwahrung entfernt werden darf und dass im Fall der Nichtgestellung bzw. des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung die Zollschuld entsteht.
Normenkette
ZK Art. 4 Nr. 19, Art. 37 ff., Art. 202-203, 220; ZKDV a.F. Art. 295
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin (seinerzeit unter der Fa. ... A GmbH) verbrachte im Juli 1998 ein in den USA zugelassenes Flugzeug der Marke C..., Modell ..., mit der Registrierungs-Nr. ..., in das Zollgebiet der Gemeinschaft, um es hier im Werksverkehr einzusetzen und es an Dritte zu vermieten. Der Besitz an dem Flugzeug zur Nutzung war der Klägerin aufgrund eines mit dem us-amerikanischen Halter geschlossenen "Finance-Leasing-Contracts" überlassen worden. Am 18. Juli 1998 landete der Geschäftsführer der Klägerin aus den USA kommend das Flugzeug auf dem Flughafen Hamburg, nachdem er zuvor einen Tankstop in Sheffield/Großbritannien eingelegt hatte. In der Folgezeit bis zum 26. Juli 1998 wurden von dem Geschäftsführer mit dem Flugzeug verschiedene Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft angeflogen (Bremerhaven, London, Berlin, Sachsen, Brandenburg, Salzburg - wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 53 d. Sachakte verwiesen). Als am 26. Juli 1998 der Geschäftsführer der Klägerin aus Salzburg kommend das Flugzeug auf dem Flughafen Hamburg landete, wurde das Flugzeug seitens des Zollamts überprüft und dabei festgestellt, dass es von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet wurde. Die Klägerin gab daraufhin am 5. August 1998 für das Flugzeug unter Angabe der Codenummer 8802 3010 000 eine Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter Zollfreistellung ab, die das Zollamt annahm; die erhobene Einfuhrumsatzsteuer wurde von der Klägerin entrichtet.
Mit Steueränderungsbescheid gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex vom 16. November 1998 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... (HZA) für das Flugzeug Zoll in Höhe von 217.443,72 DM fest. Den hiergegen am 27. November 1998 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. August 2000 zurück.
Mit ihrer am 14. August 2000 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass das Flugzeug nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sei. Ihr Geschäftsführer habe die voraussichtliche Ankunft des Flugzeugs bereits mehrere Tage zuvor den Geschäftsfliegerzentren in Sheffield und Hamburg mitgeteilt und habe um eine entsprechende Benachrichtigung der Zollbehörden gebeten, um die Formalitäten gleich vor Ort erledigen zu können. Als das Flugzeug zum Tanken in Sheffield gelandet sei, sei es dort von Zollbeamten erwartet worden. Der Geschäftsführer habe den Beamten mitgeteilt, dass das Flugzeug nach Deutschland verbracht werde, woraufhin diese erklärt hätten, dass die bevorzugte Überwachung auch dort beantragt werden solle. Bei der Landung in Hamburg sei das Flugzeug ebenfalls von Zollbeamten erwartet worden. Der Geschäftsführer habe den Beamten mitgeteilt, dass das Flugzeug in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt werden solle, und habe um Auskunft gebeten, wie und bis wann die entsprechenden Formalitäten zu erledigen seien, woraufhin er die Auskunft erhalten habe, dass mit der formlosen Gestellung und Anmeldung die erste Pflicht erfüllt worden sei und dass die Zollanmeldung auf dem Formular binnen 20 Tagen zu erfolgen habe. Ein Hinweis, dass das Flugzeug nicht von dem Standplatz entfernt werden dürfe, sei nicht gegeben worden.
Die Klägerin beantragt, den Steueränderungsbescheid vom 16. November 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. August 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat mit Wirkung vom 1. April 2001 die Aufgaben des HZA übernommen. Er ist der Ansicht, dass das Flugzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der...