rechtskräftig

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich der Kunde eines Wohnungsmaklers vertraglich zur Zahlung von Vertragsstrafe bei Nichterfüllung vertraglicher Nebenpflichten, führen entsprechende Zahlungen nicht zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 340

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vertragsstrafenzahlungen an einen Wohnungsmakler ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zugrundeliegt.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt eine sogen. Mitwohnzentrale, die Wohnungssuchenden „Auftraggebern”) freien Wohnraum dadurch vermittelt, daß den Auftraggebern Anschriften von Wohnungs-/Zimmeranbietern zur Verfügung gestellt werden und sich die Auftraggeber anschließend selbst mit den Anbietern in Verbindung zu setzen und die weiteren Abmachungen zu treffen haben. Wird einem Auftraggeber daraufhin Wohnraum überlassen, ist die Klägerin hierüber zu informieren und es wird die vorher vereinbarte Vermittlungsgebühr fällig. Bei Abschluß des Vermittlungsvertrages haben die Auftraggeber eine „Kaution” von DM 50,– zu entrichten, die auf die Vermittlungsgebühr angerechnet wird. In den dem Vertrag zugrundeliegenden „Vermittlungsbedingungen” heißt es u.a. weiter:

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mitwohnzentrale ebenfalls unverzüglich zu unterrichten, – wenn kein Überlassungsverhältnis/kein Mietvertrag zustandegekommen ist, – wenn sich der Vermittlungsauftrag aus anderen Gründen, die der Mitwohnzentrale zu benennen sind, erledigt hat.

Bei Nichtzustandekommen eines Überlassungsverhältnisses hat der Auftraggeber die Möglichkeit, bei der Mitwohnzentrale (telefonisch) neue Aufträge zu erfragen oder aber die gezahlte Kaution abzüglich einer Bearbeitungsgebühr gem. Ziff. 5 zurückzuverlangen.

4. Bei Kündigung des Vermittlungsauftrages durch den Auftraggeber erklärt dieser, daß die erhaltenen Angebote zu keiner Wohnraumüberlassung führten und daß er auch in Zukunft keinen weiteren Gebrauch von den überlassenen Adressen macht.

5. Im Falle der Rückerstattung der Kaution berechnet die Mitwohnzentrale eine Kostenpauschale von DM 10,–.

6. Der Vermittlungsauftrag endet automatisch, sofern sich der Auftraggeber nicht einmal pro Woche (7 Tage) persönlich oder telefonisch bei der Mitwohnzentrale meldet. In diesem Falle kann die von dem Auftraggeber bezahlte Kaution von der Mitwohnzentrale als Vertragsstrafe einbehalten werden. Ein Recht auf Bekanntgabe weiterer Angebote hat der Auftraggeber dann nicht. …”

In den Jahren 1991 bis 1993 vereinnahmte die Klägerin derartige Vertragsstrafenzahlungen in Höhe von DM 56.904,–, DM 46.570,– und DM 34.990,–, die sie in ihren Umsatzsteuererklärungen 1991 – 1993 nicht als Entgelte für steuerbare Leistungen erfaßte. Der Beklagte, der dieser Praxis bei den unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Umsatzsteuerfestsetzungen zunächst gefolgt war, beanstandete diese Handhabung nach einer Außenprüfung. Nach Ansicht der Prüferin stelle die Kautionszahlung die Gegenleistung für die Bekanntgabe der Wohnungsadressen durch die Klägerin dar, so daß ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vorliege.

Der Beklagte erließ daraufhin am … entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 1993. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am … Einspruch mit der Begründung ein, bei den Vertragsstrafen handele es sich um echten Schadensersatz, der nicht zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gehöre. Der Beklagte wies den Einspruch unter dem … zurück, da die sogen. Vertragsstrafen im Rahmen eines Leistungsaustausches vereinnahmt worden seien. Es sei vertraglich vorgesehen gewesen, den Vermittlungsauftrag ohne ordnungsgemäße Kündigung unter Zahlung der „Vertragsstrafe” widerrufen zu können. Darin liege keine Vertragsstörung, sondern ein vertragsgemäßes Verhalten, das zu einem Leistungsaustausch führe. Gegen Zahlung der „Vertragsstrafe” verzichtete die Klägerin nämlich auf ihre Rechtsposition, durch die Vermittlungsleistung eine Provision verdienen zu können.

In ihrer am 4.4.1997 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, bei den gem. Ziff. 6 der Vermittlungsbedingungen einbehaltenen Kautionen handele es sich um echte Schadensersatzleistungen. Sie befände sich nämlich während der Vertragslaufzeit gegenüber den Auftraggebern in ständiger Leistungsbereitschaft, während die Auftraggeber in diesen Fällen ihrer Verpflichtung, sich einmal wöchentlich mit der Mitwohnzentrale in Verbindung zu setzen, nicht nachkämen. Dies führe zu einem erheblichen Mehraufwand.

Sie beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1991 – 1993 vom … dahingehend abzuändern, daß die Umsatzsteuer 1991 auf DM 16.804,70, für 1992 auf DM 29.313,10 und für 1993 auf DM 48.621,40 festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt nach wie vor den Standpunkt, die sogen. Vertragsstrafe stelle eine vertraglich vereinbarte Vergütung der Kläger für die Gestattung des vorzeitigen Widerrufs der Vermittlungsauftr...

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