Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG
Leitsatz (amtlich)
Die Berücksichtigung einer Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG setzt im Fall der Betriebsgründung oder wesentlicher Betriebserweiterung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Wirtschaftsgüter voraus.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rücklage gemäß § 7g EStG.
Die im Streitjahr ledige Klägerin reichte zunächst keine Einkommensteuererklärung für 2000 ein. Der Beklagte schätzte die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 11.3.2003 die Einkommensteuer 2000 auf 61.842,29 EUR fest. Am 11.4.2003 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Diesen begründete sie mit ihrer am 15.5.2003 eingereichten Einkommensteuererklärung 2000, der sie eine Bilanz zum 31.12.2000 für "P..." beifügte.
In der Einkommensteuererklärung gab die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.653 DM an. Dieser Betrag entsprach dem in der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bilanz auf den 31.12.2000 ausgewiesenen Gewinn, der um Betriebsausgaben in Höhe von 60.715,10 DM für "Fremdarbeiten, Verkaufsprovisionen" sowie in Höhe von 160.000 DM für "Einstellung in Sonderposten mit Rücklageanteil" gemindert war. Auf die Bilanz per 31.12.2000 nebst Erläuterungen "Entwicklung der Ansparabschreibung gem. § 7g EStG" (Blatt 21 bis 31 Einkommensteuerakten Bd. IV) wird Bezug genommen.
Die Klägerin war im Streitjahr einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der A... AG - AG -, die durch formwechselnde Umwandlung der A... GmbH - GmbH - auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 23.11.1999 entstanden ist. Gegenstand des Unternehmens ist die Überlassung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen mit der Möglichkeit für Privatpersonen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Teilnahme am elektronischen Börsenhandel einschließlich aller im Bürobereich benötigten sachlichen Hilfsmittel und Sekretariatsdienstleistungen. Die AG plante im Zeitpunkt der Errichtung, deutschlandweit Daytrading-Center einzurichten. Hier sollten Privatanleger die Möglichkeit erhalten, wie professionelle Börsenhändler an allen gängigen Börsen der Welt mit Hilfe des durch die AG bereitgestellten Equipments und unterstützt durch das Know-how der Centermanager zu handeln.
Die Klägerin war seit April 1999 beherrschende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der ehemaligen GmbH. Mit Zeichnungsvertrag vom 23.11.1999, auf den Bezug genommen wird (Blatt 5 und 6 Einkommensteuerakten Band IV), veräußerte die Klägerin Aktien an der AG, die mit Satzung vom selben Tag errichtet worden war. Danach war eine erste Kaufpreisrate in Höhe von 25.000 EUR fällig am 15.12.1999 und eine zweite Kaufpreisrate in Höhe von 125.000 EUR fällig am 28.2.2000. In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärte die Klägerin einen Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG in Höhe von 48.732 DM. In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 berücksichtigte die Klägerin Provisionsaufwendungen in Höhe von 60.000 DM als Betriebsausgaben. Diese Aufwendungen entsprachen der von K... für die B... in Rechnung gestellten Provision auf den Verkaufserlös von 300.000 DM aus der Vermittlung des Kunden D als Käufer eines Teils ihrer Geschäftsanteile an der AG. Der Betrag wurde am 3.5.2000 zur Überweisung durch die Bank1 angewiesen.
In der Bilanz der Klägerin zum 31.12.2000 ist als Anlagevermögen eine Beteiligung an der AG in Höhe von 485.001,41 DM (22.917 Stück) und eine Beteiligung an der L... GmbH in Höhe von 4.791,78 DM aktiviert. Als Umsatzerlöse/Erlöse aus dem Verkauf und Abgang von Anlagevermögen ist ein Betrag in Höhe von 248.029,52 DM gewinnerhöhend gebucht.
Die Klägerin berücksichtigte in ihrer Bilanz zum 31.12.2000 Umsatzerlöse in Höhe von 13.371,12 DM. Hierzu legte die Klägerin an vier Betriebe ausgestellte Rechnungen vor, mit denen Beratungsleistungen abgerechnet wurden, die der allgemeinen Analyse der Betriebsabläufe, der Diagrammerstellung für Verwaltungsorganisation, der strategischen Beratung zur Web Performance sowie der Unterstützung im Marketingbereich gedient hatten. Überweisungen dieser Beträge auf ein Geschäftskonto der Klägerin wurden nicht geleistet; teilweise ist auf den Rechnungskopien vermerkt, den Betrag bar erhalten zu haben.
In ihrer Bilanz zum 31.12.2000 berücksichtigte die Klägerin zudem Gewinn mindernd eine Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG in Höhe von 160.000 DM; in den Erläuterungen zur Bilanz führte sie hierzu folgende Positionen auf:
Kraftfahrzeuge |
160.000 DM |
Computeranlage |
40.000 DM |
Büroausstattung |
40.000 DM |
Software |
4.000 DM |
Fax-Gerät |
1.000 DM |
Konferenztisch |
20.000 DM |
Stühle |
20.000 DM |
Safe |
20.000 DM |
Telefonanlage |
5.000 DM |
GWG |
10.000 DM |
Summe |
320.000 DM |
Mit Schreiben vom 23.5.2003 bat der Beklagte die Klägerin u.a. mitzuteilen, ob die Wirtschaftsgüter angeschafft worden seien, für die eine Ansparabschreibung gebildet worden sei, und wie hoch die Ansc...