Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger außerhalb des Zonenrandgebiets ein Gewerbe betreibt und eine im Zonenrandgebiet gelegene Ferienwohnung in seinem gewillkürten Betriebsvermögen hält, begründet noch keine gewerbliche Betriebsstätte im Sinne des § 3 ZRFG.

Die Übertragung der Vermietung einer Ferienwohnung an eine Feriendienstorganisation und von dieser angebotene Sonderleistungen begründen nur dann eine gewerbliche Vermietung in der Person des Eigentümers, wenn dieser mit der Feriendienstorganisation vertraglich hotelmäßige Angebote und Leistungen vereinbart bzw. hierauf Einfluss genommen hat.

 

Normenkette

ZRFG § 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Begünstigung nach dem Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG).

Der Kläger erzielt als Immobilienmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zum 01.01.1994 meldete er - neben einer weiteren Betriebsstätte in ... (U) - eine Betriebsstätte in Hamburg, X-Weg (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 16.03.1993, Gewinnfeststellungsakte - GFA). Zum 31.12.2000 meldete er einen Betrieb in Ahrensburg ab und eine neue Betriebsstätte in Hamburg, Y-Weg, an (GFA). Als Wohnsitz wurde stets U genannt.

Auf Antrag des Klägers vom 07.03.1994 erteilte das Finanzamt Hamburg-... unter dem 10.05.1994 eine verbindliche Auskunft dahingehend, dass der Kläger für eine zu erwerbende Eigentumswohnung in A unter den Voraussetzungen des Abschnitt 137 Abs. 3 S. 8-10 EStR und der in § 3 ZRFG sowie im BMF-Schreiben vom 27.12.1989 (BStBl I 1989, 518) erwähnten Voraussetzungen Sonderabschreibungen gem. § 3 ZRFG in Anspruch nehmen könne (GFA).

Am 22.12.1994 schloss der Kläger als Käufer einen Bauträgervertrag (GFA, Gerichtsakte - GA - Bl. 17ff) über den Erwerb einer noch zu erstellenden Eigentumswohnung (Nr. 39) in B, Y-Straße. Der Kaufpreis betrug brutto 399.710,68 DM. Die Lieferung sollte bei "Bezugs- oder Nutzungsfertigkeit" erfolgen. Gem. V Ziff. 3 des Vertrages sichert der Verkäufer die Bezugs- und Nutzungsfertigkeit des Kaufobjektes bis zum 31. Januar 1996 zu. Der Bauantrag war am 15.08.1994 bei der Gemeinde B eingegangen (Anlagenband). Eine nicht datierte Verkaufsaufgabe (Anlagenband) weist auf den beabsichtigten Baubeginn im Dezember und die geplante Fertigstellung im Herbst 1995 hin. Mit Schriftsatz vom 29.04.1996 teilte der Kläger dem Finanzamt Hamburg-... auf Nachfrage mit, dass mit dem Bau im November 1995 begonnen worden sei (Rechtsbehelfsakte - RbA). Mit Rechnung vom 28.08.1996 wurden dem Kläger von der Verkäuferin mit Hinweis auf die Fertigstellung des Objekts die Kosten zur Zahlung aufgegeben (RbA).

Zum 15.09.1996 schloss der Kläger mit dem Vermietungsbüro V in B, eine Vermietungsvereinbarung (RbA). Hiernach wird dem Vermietungsbüro die ganzjährige Vermietung übertragen, die im Auftrag des Eigentümers erfolgen soll. Laut Vereinbarung sollten die Endreinigungen sowie Ausgabe der Kurkarten und Abrechnung vom Vermietungsbüro übernommen werden. Auf die Kopie einer Werbung für das "Haus C" Y-Straße (RbA und Anlagenband) ebenso wie auf die eingereichten Belegungsnachweise/Abrechnungen des Vermietungsbüros 1996 (1 Vermietung) bis 2004 nebst vorgehefteten Übersichten über die Belegungszeiten (Anlagenband) wird verwiesen. 1997 erfolgten 8, 1998 7, 1999 10 Vermietungen. Davon fanden 1997 und 1999 jeweils 2 Vermietungen unter 7 Tagen statt, im Übrigen zwischen 7 und 14 Tagen. Die Gesamtzahl der Vermietungstage betrug 1997 bis 2000 zwischen 66 und 85 Tagen pro Jahr. Von dem Kläger exemplarisch für 1997 bis 1999 eingereichte Mietverträge (GA Bl. 58ff) weisen den Kläger als Eigentümer aus, in dessen Namen die Vermietung erfolgte.

Am 24.11.2000 schloss der Kläger eine Vermietungsvereinbarung mit dem Vermietungsbüro V und K GbR (Anlagenband), auf die ebenso verwiesen wird wie auf das eingereichte Schreiben des Vermietungsbüros vom 27.11.2000 (Anlagenband).

Gleichzeitig mit Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 1993 reichte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung einer Rücklage nach § 3 ZRFG ein (GFA; nachgeholte Unterschrift mit Datum vom 20.03.1996, RbA), die er zunächst mit 60.000 DM bezifferte und mit Schreiben vom 10.04.1997 (RbA) auf 80.000 DM erhöhte.

Mit Gewinnfeststellungsbescheid 1993 vom 13.2.1996 setzte das Finanzamt Hamburg-... den Gewinn zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß mit dem Hinweis fest, dass die Bewilligung der Vergünstigung gem. § 3 ZRFG noch ausstehe.

In einem von der Oberfinanzdirektion Hamburg an das Finanzamt Hamburg-... gerichteten Schreiben vom 16.07.1997 (RbA) weist die OFD darauf hin, dass die Entscheidungsbefugnis für die Bewilligung der Vergünstigungen nach § 3 ZRFG gem. dem Schreiben des BMF vom 27.12.1989 bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt und damit nach Aktenlage in S liege. Da jedoch nunmehr erkennbar sei, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorlägen und auf der anderen Seite die Rücklagen b...

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