Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen

 

Leitsatz (amtlich)

Allein die Hinnahme einer in den Augen des Wohnungseigentümers zufrieden stellenden Vermietungspraxis einer beauftragten Feriendienstorganisation, ohne dass Einflussmöglichkeiten vereinbart und wahrgenommen wurden, begründet keine gewerbliche Vermietung in der Person des Eigentümers.

 

Normenkette

ZRFG § 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung gem. § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG).

Der Kläger ist von Beruf Gärtner. Aufgrund Kaufvertrages vom 29.12.1994 erwarb der Kläger eine in der Ferienwohnanlage ... (F) in ... (A) gelegene Eigentumswohnung. Übergabezeitpunkt war der 30.12.1994. Ebenfalls am 30.12.1994 schloss der Kläger mit "... (H)" in der X-Straße in A einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 40ff), der auszugsweise wie folgt lautet: "Paragraph 1 ... Der Eigentümer stellt ... App. 17 ... zur Vermittlung an Feriengäste zur Verfügung. ... Das Apartment wird ganzjährig zur Vermietung zur Verfügung gestellt. Paragraph 2 ... Der Beauftragte schließt die Mietverträge mit den Feriengästen im Namen und für Rechnung des Eigentümers ab, ist jedoch auch berechtigt, dies im eigenen Namen für fremde Rechnung (des Eigentümers) zu tun. ... Paragraph 3 ... Die Beauftragte ist verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Vermietung mit den dazugehörigen Unterlagen zu führen und dem Eigentümer auf Verlangen Einsicht zu gewähren. ... Paragraph 4 Die Beauftragte erhält für ihre Tätigkeit 17,55 % der Mieteinnahmen. ... Hiermit sind alle Kosten ... abgegolten. ... Die Beauftragte nimmt eine monatliche Abrechnung vor. ... Alle darüber hinausgehenden Einnahmen, wie Kosten für Endreinigung, Serviceleistungen, Leihwäsche etc., stehen der Beauftragten direkt zu. ... Paragraph 5 ... Grundsätzlich ist die Eigennutzung ausgeschlossen."

1997 wurde die Vermietung von der ... (G) gem. Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26.02.1998 (EStBA Bl. 43ff, GA 71ff) von der Firma H übernommen. Auf die Katalogwerbung (EStA Bl. 51f, Originalprospekt Rechtsbehelfsakte - RbA - a.E.) und das Prospektmaterial betr. die Angebote und den Service (EStA Bl. 53ff, Gerichtsakte - GA - 16ff) sowie den Lageplan der Ferienwohnung (GA Bl. 48) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat Abrechnungen über Vermietungen für 1995 (EStA Bl. 58ff) und 1996 (GA Bl. 49ff) vorgelegt. Danach waren von 20 Vermietungen im Jahr 1995 8 von einer Dauer unter 7 Tagen, 4 von einer Dauer von 7 Tagen, die übrigen von einer Dauer von 8 - 18 Tagen. Für das Jahr 1996 liegen Abrechnungen für nur 14 Vermietungen vor, von denen 5 unter 7 Tagen, eine für 7 Tage und der Rest für 10 - 21 Tage lagen. Der Kläger hat eine Buchungsbestätigung vom 08.10.1996 für eine Vermietung für das Jahr 1997 vorgelegt (GA Bl. 74) und erklärt, dass ihm weitere Vermietungsunterlagen bzw. Mietverträge nicht zur Verfügung stünden. Der Kläger selbst ist in den Mietverträgen nicht als Vermieter/Eigentümer in Erscheinung getreten.

Mit Schreiben vom 28.06.1996 (EStA Bl. 36) beantragte der Kläger für das Jahr 1994 die Bewilligung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG in Höhe von 50 % der maßgeblichen Anschaffungskosten. Diese setzte er auch im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1994 als Verluste aus gewerblicher Vermietung mit dem Hinweis an, dass Einnahmen erst ab Januar 1995 anfielen (EStA Bl. 35, 89). Mit am 23.10.2003 zur Post gegebenem Einkommensteuerbescheid 1994 berücksichtigte der Beklagte die Sonderabschreibung nicht. In der Anlage zu dem Bescheid (EStA Bl. 97) führt der Beklagte aus, dass die Vermietung der Ferienwohnung nicht als gewerbliche Tätigkeit gewertet werden könne. Weiter heißt es: "Da ein Gewerbebetrieb nicht gegeben ist, konnte die von Ihnen beantragte Sonderabschreibung nach § 3 ZRFG nicht gewährt werden." Am Montag, den 27.11.2000, legte der Kläger unter Bezeichnung der Einkommensteuerbescheide 1994 (und 1995) "gegen die obigen Steuerbescheide" Einspruch ein (RbA Bl. 4). In der Einspruchsbegründung vom 04.01.2001 (RbA Bl. 9) konkretisierte er den Einspruch dahingehend, dass er sich gegen die Nichtanerkennung der Vermietung als Gewerbebetrieb sowie gegen die Versagung der Sonderabschreibung richte. Mit Einspruchsentscheidungen vom 30.04.2002 (RbA Bl. 73, 75) wies der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages gem. § 3 ZRFG und den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen einer gewerblichen Vermietung lägen nicht vor. Alle Service-Leistungen seien im Namen und für Rechnung des jeweiligen Geschäftsbesorgungs-Unternehmens durchgeführt worden. Eine hotelmäßige Rezeption sei nicht vorhanden, das Büro der Vermittlungsorganisation sei nur entsprechend der üblichen Bürozeiten für Ferienwohnungs-Vermittlungen besetzt gewesen.

Hierauf hat der Kläger am 03.06.2002 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 13.03.2003 nach Klagrücknahme im Übrigen auf die Versagung ...

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