Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.1999; Aktenzeichen VII R 18/98)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt für ihr Transportunternehmen eine Selbstverbraucheranlage zur Betankung ihrer Fahrzeuge, in der sie versteuerten Dieselkraftstoff vorrätig hält, den sie von Mineralölhändlern bezieht. An dieser Anlage gab sie im Jahr 1992 auch an Dritte Dieselkraftstoff gegen Entgelt ab, u.a. an die Fa. X, Inhaber…, (im folgenden: Fa. X). Die Fa. X benutzte beim Betanken ihrer Fahrzeuge Tankkarten. Am Ende eines Monats erfolgte jeweils eine automatische Auswertung aller Tankvorgänge, auf deren Grundlage die Klägerin Monatsrechnungen erstellte, wobei die Zahlungsbedingung jeweils 14 Tage netto Kasse lautete. Die Kaufgeschäfte erfolgten aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, ohne daß hinsichtlich des gelieferten Kraftstoffs ein Eigentumsvorbehalt vereinbart war. Für die Monate Juli bis November 1992 berechnete die Klägerin der Fa. X mit fünf Rechnungen folgende Beträge für verkauften Dieselkraftstoff und Motoröl:

  • Rechnung für Juli vom … 1992: … DM für … l,
  • Rechnung für August vom … 1992: … DM für … l,
  • Rechnung für September vom … 1992: … DM für … l,
  • Rechnung für Oktober vom … 1992: … DM für … l,
  • Rechnung für … November vom … 1992: … DM für … l.

Nachdem die Fa. X die Rechnung für Juli vom … 1992 nicht beglichen hatte, wurde der Betrag von seiten der Klägerin mehrfach erfolglos angemahnt. (Für die Juli-Rechnung hat die Klägerin eine 2. Mahnung vom ….1992, eine 3. Mahnung vom …1992 und eine 4. Mahnung vom ….1992 vorgelegt, für die August-Rechnung eine 2. Mahnung vom …1992. Die erste Mahnung erfolgte jeweils telefonisch.) Am … Oktober 1992 beauftragte die Klägerin ihre Rechtsanwälte mit der Angelegenheit, die sich ebenfalls erfolglos um Zahlungen der Fa. X bemühten. Daraufhin stellte die Klägerin am … November 1992 ihre Lieferungen an die Fa. X ein. Am … November 1992 bezahlte die Fa. X für den Monat Juli einen Teilbetrag in Höhe von … DM per Scheck. Ein weiterer Scheck, den die Klägerin im Dezember 1992 erhielt, wurde von der Bank nicht eingelöst. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Unter dem … Dezember 1992 erhob die Klägerin gegen die Fa. X Klage beim Landgericht Hamburg auf Zahlung der ausstehenden Beträge. Am … 1993 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Firmeninhabers eröffnet. Die zur Konkurstabelle angemeldete Forderung der Klägerin wurde vom Konkursverwalter anerkannt. Zahlungen aus der Konkursmasse erhielt die Klägerin jedoch nicht.

Am … Dezember 1993 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Vergütung der im nicht entrichteten Verkaufspreis enthaltenen Mineralölsteuer in Höhe von … DM. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom … Oktober 1995 mit der Begründung ab, daß der Dieselkraftstoff an die Fa. X nicht unter Eigentumsvorbehalt abgegeben worden sei. Den hiergegen am … November 1995 erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … Dezember 1995 zurück.

Mit ihrer am … Januar 1996 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, daß die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in ihrem Fall keinen Sinn gehabt hätte, weil der Kraftstoff zum sofortigen Verbrauch verkauft worden sei. Sie hätte deshalb auch bei einem Eigentumsvorbehalt den Zahlungsausfall nicht vermeiden können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom … Oktober 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Dezember 1995 zu verpflichten, Mineralölsteuer in Höhe von … DM zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts des Verkäufers zwingende Voraussetzung für eine Vergütung von Mineralölsteuer sei, und zwar unabhängig davon, ob der Eigentumsvorbehalt im konkreten Fall ein wirksames Sicherungsmittel darstelle oder nicht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Gericht hat ein Band Sachakten des Beklagten vorgelegen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 27. Januar 1997 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid ist nur insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 FGO), als der Beklagte die Erstattung von Mineralölsteuer in Höhe von … DM abgelehnt hat.

Der Bundesminister der Finanzen hat von der Ermächtigung des § 31 Abs. 3 Nr. 4 MinöStG, Mineralölsteuer bei Forderungsausfällen zu erstatten, durch Einführung des § 53 MinöStV zum 1.1.1993 Gebrauch gemacht. Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Gesetzes versteuertem Mineralöl wird danach im Verkaufspreis enthaltene Mineralölsteuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

  1. der Steuerbetra...

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