Gründe
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks „…” in …. Dieses im Erwerbszeitpunkt bereits teilweise vermietete Grundstück hatte sie von ihrem Schwiegervater … erworben, für dessen verbliebene Umsatzsteuerschuld 1993 sie nun in Anspruch genommen wird.
Im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:
Am … veräußerte der bisherige Eigentümer … – Ehemann der Antragstellerin – das Grundstück … in … für … DM an seinen Vater … (genau: …) …; die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse wurden übernommen. Im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs waren Teile des Gebäudes an die Firmen … und … vermietet; die Übrigen Gebäudeteile standen leer und wurden im Anschluß an den Erwerb vom Erwerber in eine … und … umgebaut (im eigenen Namen und für eigene Rechnung).
Am … übertrug der Schwiegervater … das Eigentum an dem Grundstück auf die Antragstellerin. Als Kaufpreis wurden …,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Die mit den Firmen … und … bestehenden Mietverhältnisse wurden von der Antragstellerin übernommen. Hierbei handelte es sich um eine vermietete Nutzfläche von 190 qm bzw. ca. 90 qm, zusammen also ca. 280 qm von einer Gesamtnutzfläche des Gebäudes von rund 1.160 qm. In den leerstehenden Gebäudeteilen führte der Veräußerer … die Baumaßnahmen weiter und eröffnete am … als Betriebsinhaber die …. Hierzu hatte er ab … die umgebauten Räume von der Antragstellerin angemietet. Die Einrichtungsgegenstände und Betriebsvorrichtungen für den Betrieb der … veräußerte er mit Rechnung vom … ebenfalls an die Antragstellerin (Kaufpreis … – DM). Die monatliche Miete war mit …,– DM zuzüglich … – DM MWSt vereinbart. Die Miete für die Firma … betrug …,– DM, die für die Firma … monatlich … – DM jeweils zuzüglich MWSt.
Da Herr … die im Anschluß an eine im … durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung (siehe Bericht vom …) festgesetzte Umsatzsteuer für 1993 i.H. eines Teilbetrages von … – DM (von insgesamt …,– DM) nicht bezahlt hatte, nahm das Finanzamt die Antragstellerin mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom … wegen dieses Teilbetrages in Anspruch. Zur Erläuterung führte das Finanzamt aus, durch den Erwerb des Grundstücks mit Vertrag vom … habe die Antragstellerin ein Unternehmen im ganzen übernommen (Vermietung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern) und dieses fortgeführt. Gemäß § 75 AO hafte der Erwerber eines Unternehmens bei einer Übereignung des Unternehmens im ganzen für bestimmte Betriebssteuern des Vorbesitzers, zu denen auch die Umsatzsteuer gehöre.
Über den dagegen eingelegten Einspruch ist bis dahin noch nicht entschieden worden. Die gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdeentscheidung der OFD … vom … als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, führte die OFD im wesentlichen aus, nicht die … sei als Unternehmen i. S. des § 75 AO von der Antragstellerin übernommen worden, sondern das bereits in der Hand des Vorbesitzers bestehende Vermietungsunternehmen. Die … sei in der Tat erst in …, also nach Eigentumsübergang, eröffnet worden. Im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs habe jedoch das Unternehmen in der Vermietung von Gebäudeteilen an die Firmen … und … bestanden. Die übrigen Gebäudeteile hätten leergestanden und seien auch durch die Antragstellerin zunächst nicht anders genutzt worden. Auch die Vermietung an den Voreigentümer zum Zwecke der Eröffnung der … stelle keine Änderung des Unternehmensgegenstandes dar. Abgesehen davon hätte zu diesem Zeitpunkt eine Unternehmensveränderung auch auf die Haftungsvoraussetzung keinen Einfluß mehr haben können, da es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs ankomme. Wenn die Antragstellerin vortrage, sie habe erst umfangreiche Investitionen tätigen müssen um das von ihr angestrebte Unternehmen betreiben zu können, nämlich Schaffung bzw. Anschaffung von Betriebsvorrichtungen und Einrichtungsgegenständen für die …, so könne sie damit nicht gehört werden, weil sie nicht Inhaberin der … gewesen sei. Ebenso unerheblich sei, daß die Mietverhältnisse nur einen Teil des Gebäudes betroffen hätten, während der überwiegende Teil, der für die … umgebaut worden sei, leergestanden hätte. Die Verhältnisse vor und nach dem Eigentumsübergang seien identisch gewesen. Die Antragstellerin habe das Unternehmen ihres Vorgängers deshalb in gleicher Weise fortfuhren können.
Zur Begründung ihres daraufhin bei Gericht gestellten Antrags trägt die Antragstellerin erneut vor, es sei kein lebendes Unternehmen als ganzes mit allen wesentlichen Grundlagen übertragen worden. Es sei lediglich ein zum geringen Teil vermietetes Gebäude übertragen worden und es seien im Anschluß daran größere Investitionen vorgenommen worden, um auch den leerstehenden Teil gewinnbringend vermieten zu können. Dieser Tatbestand erfülle nicht die Haftungsvoraussetzungen des § 75 AO.
Außerdem drohten ihr – der Antragstellerin – durch die erfolgte Eintragung einer Sicherungshypothek schwere wirtschaftlic...