Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO unzulässig, soweit er mit Lebenssachverhalten begründet wird, die bereits Gegenstand eines abgeschlossenen Aussetzungsverfahrens waren. Gleiches gilt für Sachverhalte, die trotz ihrer Existenz im ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind.
2) Die Begrenzung der Antragsbefugnis nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gilt auch in Fällen, in denen zwischenzeitlich der BFH zum Gericht der Hauptsache geworden ist.
3) Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegen einen Geschäftsführer für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn zwar die von den Rechnungsempfängern gezogenen Vorsteuern zurückgezahlt wurden, die Voraussetzungen des Berichtigungsverfahrens entsprechend § 17 UStG aber nicht erfüllt sind.
4) Zahlungen anderer Gesamtschuldner auf die Steuerschuld kann die Finanzbehörde bei der Entscheidung über einen Haftungsbescheid dann außer Acht lassen, wenn der Zahlende den gegen ihn ergangenen Bescheid angefochten hat und das Rechtsschutzverfahren noch nicht beendet ist.
Normenkette
AO § 69 i.V.m. § 34, § 191; UStG § 14c Abs. 2, § 17; FGO § 69 Abs. 6 S. 2
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über einen erneuten Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 11. November 2010, der bereits Gegenstand des zwischen den Beteiligten ergangenen Aussetzungsbeschlusses des Finanzgerichts Köln gewesen ist.
Im Anschluss an die erste Aussetzungsentscheidung hat der Antragsteller im Rahmen des beim Antragsgegner anhängigen Einspruchsverfahrens ergänzend vorgetragen, zwischenzeitlich sei die von der K geltend gemachte Vorsteuer berichtigt und der Betrag an das zuständige Finanzamt A erstattet worden. Unabhängig von der Frage, ob ein Fall des unberechtigten Steuerausweises im Sinne des § 14c Abs. 2 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – vorgelegen habe, sei eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht mehr gegeben. In diesem Zusammenhang sei irrelevant, dass die K Einspruch gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid eingelegt habe.
Hinsichtlich der Rechnungen an die B GmbH wurde vorgetragen, dass ein Steuerschaden allenfalls in Höhe des Saldos aus Rechnungen und Gutschriften an die B GmbH entstanden sein könne.
Im Übrigen lägen auch keine Scheinrechnungen vor. Den Rechnungen liege jeweils ein steuerbarer Leistungsaustausch zu Grunde. Weiteres Vorbringen betraf die behauptete Zustimmung des Antragsgegners zur Versteuerung gem. § 20 Abs. 1 UStG.
Letztlich verwies der Antragsteller auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 20. Juli 2011 XI B 108/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2011, 2134, wonach die Finanzverwaltung die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinrechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG treffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15. August und 17. November 2011 Bezug genommen.
Mit der gleichen Argumentation beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 6., 8. und 26. Juli 2011 die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides über x,xx EUR und x,xx EUR Zinsen bis auf einen Restbetrag in Höhe von x,xx EUR zuzüglich Zinsen.
Der Antragsgegner gewährte mit Verfügung vom 8. August 2011 die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides in entsprechender Höhe von x,xx EUR Haftung für Umsatzsteuer und in Höhe von x,xx EUR für Zinsen zur Umsatzsteuer. Dies basierte einerseits auf der vorläufigen Berücksichtigung der Gutschriften in dem Verhältnis zu der B GmbH im Umfang von x,xx EUR, andererseits auf der Rückzahlung der Vorsteuern durch die Kin Höhe von x,xx EUR jeweils zzgl. der zugehörigen Zinsen. Wegen der Einzelheiten und der Berechnung wird auf die Verfügung Bezug genommen.
Erneute Anträge auf Aussetzung der Vollziehung vom 9. und 17. November 2011, mit denen der Antragsteller wiederholt eine Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe beantragte, lehnte der Antragsgegner unter Hinweis auf den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts vom 7. April 2011 ab (Verfügung vom 21. November 2011).
Mit der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 2011 nahm der Antragsgegner den Haftungsbescheid teilweise gem. §§ 130, 131 der Abgabenordnung – AO – zurück. Die Haftung hinsichtlich der Rechnungen an die B GmbH wurde in Übereinstimmung mit der Aussetzungsverfügung um x,xx EUR zuzüglich entsprechender Zinsen vermindert. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Die beantragte weitere Reduzierung der Haftungssumme um die in der Rechnung vom 5. Dezember 2005 der K in Rechnung gestellten und inzwischen zurückgezahlten Vorsteuern in Höhe von x,xx EUR lehnte der Antragsgegner ab. Zwar sei nach § 14c Abs. 2 Sätze 3 b...