Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine gesetzliche Ausschlussfrist für (nachträglichen) Antrag nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8d Abs. 1 Satz 5 KStG enthält keine Ausschlussfrist des Inhalts, dass der Antrag nach § 8d Abs. 1 KStG in der Erst-KSt-Erklärung – und nur dort – gestellt werden kann.

 

Normenkette

FGO § 69; KStG § 8d Abs. 1 S. 5

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache noch im Einspruchsverfahren um die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 8d KStG.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, bei der im Jahr 2016 unstrittig Anteilsübertragungen stattgefunden haben, durch die mehr als 50 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen wurden. Am 18. April 2018 reichte der steuerliche Berater der Antragstellerin die Körperschaftsteuererklärung in elektronischer Form ein. Dabei unterließ er es, einen Antrag nach § 8d KStG, der in der Anlage WA hätte enthalten sein müssen, zu stellen.

Daraufhin stellte der Antragsgegner unter Anwendung der Vorschrift des § 8c KStG mit Bescheid vom 30. Mai 2018 den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2016 mit 0 Euro fest und setzte gegenüber der Antragstellerin eine Körperschaftsteuer i.H. von 11.520 Euro fest. Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 stellte er unter Anwendung des § 10a Abs. 8 GewStG i.V. mit § 8c KStG den vortragsfähigen Gewerbeverlust ebenfalls mit 0 Euro fest.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 (gegen Bescheide vom 30. Mai 2018) und vom 11. Juli 2018 (gegen Bescheid vom 11. Juni 2018) legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein und reichte am 24. Juni 2018 zur Begründung des Einspruchs eine geänderte Körperschaftssteuererklärung 2016 ein, die in der Anlage WA den Antrag auf Anwendung des § 8d KStG enthielt. Gleichzeitig begehrte sie Aussetzung der Vollziehung.

Diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 9.7.2018 bezüglich der Körperschaftsteuer sowie der Feststellung eines Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 mit der Begründung ab, dass die Formulierung des § 8d KStG auch eine zeitliche Komponente beinhalte. Der Antrag sei in der Steuererklärung zu stellen und könne nicht nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG in einem Verfahren zur Berichtigung der Steuererklärung nachgeholt werden.

Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes stellte die Antragstellerin nicht mehr, da ihrem Berater telefonisch erklärt worden sei, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch für die Gewerbesteuer abgelehnt würde, wenn ein solcher gestellt werden würde.

Nach Auffassung der Antragstellerin bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, so dass eine Aussetzung der Vollziehung geboten sei. Der Antragsgegner lege die Norm des § 8d KStG zu eng aus. Aus dem Wortlaut sei keine Einschränkung dahingehend zu erkennen, dass der Antrag nur bei erstmaliger Einreichung der Steuererklärung gestellt werden könne. Weder dem Wortlaut noch der Begründung des ursprünglichen oder des Gesetz gewordenen Entwurfs sei eine zeitliche Komponente zu entnehmen. Vielmehr sei die Formulierung so zu verstehen, dass der Antrag –ebenso wie die Steuererklärung– auf elektronischem Wege und unter Beachtung der Formvorschriften für die Steuererklärung, also nicht formlos, zu stellen sei. § 8d KStG enthalte auch im Unterschied zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gerade keine zeitliche Formulierung „spätestens”), mit der ein genauer letzter Zeitpunkt für die Antragstellung festgelegt werde. Gerade durch die Verwendung dieses Wortes sehe der Bundesfinanzhof (BFH, in seinem Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 50/14, BStBl. II, 849) jedoch den eindeutigen gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck gebracht, die Ausübung des Wahlrechts durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung (respektive der Schlussbilanz) zeitlich zu befristen.

Für die weiteren –rein vorsorglich– dargestellten Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit des § 8c KStG wird auf den Vortrag im Schreiben der Antragstellerin vom 16. Juli 2018 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 vom 30.5.2018 i.H. von 358.938 Euro von der Vollziehung auszusetzen

den Bescheid über die gesonderte Festsetzung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 11.6.2018 i.H. von 283.823 Euro von der Vollziehung auszusetzen

den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 30.5.2018 insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als in ihm kein Verlustvortrag i.H. von 435.740 Euro berücksichtigt wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Argumentation der Antragstellerin begründe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach der bestehenden Rechtslage sei der Antrag bei erstmaliger Abgabe der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schä...

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