Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Anspruch auf zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Veräußerung des begünstigten Vermögens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruht und sich nicht (erst) aus der Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt.
2) Anspruch auf Stundung besteht dann nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann.
Normenkette
ErbStG §§ 13c, 28 Abs. 3
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner der Antragstellerin die gegen sie festgesetzte Erbschaftsteuer teilweise gemäß § 28 ErbStG zu stunden hat.
Mit notariellem Testament vom 15. August 2003 setzte Herr A, der Erblasser, die Antragstellerin und Frau B zu je ¼ sowie Frau C zu ½ zu seinen Erben ein.
Der Erblasser verstarb am 17. August 2010.
Im Nachlass befand sich zum einen der Grundbesitz D-Straße a und D-Straße b in E, dessen Grundbesitzwerte mit für Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Feststellungsbescheiden vom 30. März 2011 in Höhe von 265.734 EUR sowie in Höhe von 119.913 EUR festgestellt wurde. Desweiteren befanden sich im Nachlass die ebenfalls in E gelegenen Eigentumswohnungen F-Straße …, Nr. 2 (1. Obergeschoss) und Nr. 3 (Dachgeschoss), deren Grundbesitzwerte mit für Zwecke der Schenkungsteuer ergangenen Feststellungsbescheiden – ebenfalls vom 30. März 2011 – in Höhe von 117.000 EUR sowie in Höhe von 91.106 EUR festgestellt wurden.
Der Nachlass umfasste weiterhin ein Bankvermögen in Höhe von 44.751 EUR sowie Steuererstattungsansprüche in Höhe von 1.784 EUR.
Die Beteiligten gehen daher übereinstimmend von einem Gesamtwert der Nachlassgegenstände in Höhe von 640.441 EUR aus.
Nach den testamentarischen Verfügungen des Erblassers erhielt die Antragstellerin aus dem Nachlass ein Vermächtnis, und zwar die Wohnungseigentumseinheit Nr. 3 im F-Straße … – die Dachgeschosswohnung. Frau B erhielt als Vermächtnis die Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 im F-Straße … – die Wohnung im 1. Obergeschoss.
Außerdem wurden vier weitere Personen mit Barvermächtnissen in Höhe von jeweils 7.500 EUR, mithin insgesamt 30.000 EUR bedacht.
Neben den Vermächtnisverpflichtungen sind laut den Erbschaftsteuererklärungen der Erben lediglich 1.046 EUR an sonstigen Verbindlichkeiten angefallen. Die Erbfallkosten wurden pauschal mit 10.300 EUR angesetzt.
Mit erstmaligem Erbschaftsteuerbescheid vom 6. September 2011 wurde gegenüber der Antragstellerin eine Erbschaftsteuer in Höhe von 46.020 EUR festgesetzt.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 15. September 2011 fristgerecht Einspruch ein.
Dem Einspruchsbegehren der Antragstellerin wurde mit gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändertem Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Oktober 2011 Rechnung getragen. Die Erbschaftsteuer wurde nunmehr auf 45.960 EUR herabgesetzt.
Bereits mit der Einspruchseinlegung vom 15. September 2011 beantragte die Antragstellerin die zinslose Stundung der festgesetzten Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 ErbStG in Höhe von 42.056 EUR. Dabei wies sie darauf hin, dass die Kreditmittel durch die notwendigen Instandsetzungsarbeiten an den Objekten D-Straße a und D-Straße b erschöpft seien. Die Objekte – Eigentumswohnungen – im Hause F-Straße … würden hingegen von den Erben eigengenutzt.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass Voraussetzung für eine Steuerstundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG u.a. sei, dass die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer nur durch Veräußerung dieses begünstigten Vermögens aufgebracht werden könne. Diese Voraussetzung sei u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Entrichtung der Steuer entweder aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus eigenem Vermögen möglich sei. Auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme müsse ausgeschöpft werden. Die Antragstellerin wurde daher um Erteilung weiterer substantiierter Angaben gebeten.
Daraufhin teilte die Antragstellerin mit, dass der Erbfall und die testamentarischen Verfügungen des Erblassers für die Antragstellerin nicht vorhersehbar gewesen seien. Zunächst hätten die Vermächtnisse erfüllt werden müssen, so dass die geerbten Geld- und Wertpapierbeträge verbraucht worden seien. Die Bausubstanz und Mieterstruktur der geerbten Immobilien habe sich aufgrund der über lange Jahre hinweg unterlassenen Instandhaltungsmaßnahmen in einem sehr schlechten Zustand befunden. Aus diesem Grunde hätten Leerstände bestanden und die ortsüblichen Sollmieten seien nicht mehr zu erzielen gewesen. Zum Teil seien die Wohnungen auch von sogenannten Mietnomaden besetzt gewesen.
Aus den beiliegenden Übersichten ergebe sich, dass ab Januar 2011 bis November 2011 die Gesamteinnahmen der Wohnungen im Januar 2011 1.600 EUR und für den Laden 0 EUR sowie im November 2011 für die Wohnungen 2.620 EUR un...