Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Die Erbschaftsteuer für nach § 13c ErbStG begünstigtes Vermögen kann nur erfolgen, wenn die Steuer weder aus eigenem Vermögen, ererbten Vermögen vor Begleichen von Vermächtnissen noch aus Kreditaufnahmen beglichen werden kann.
Sachverhalt
Die Klägerin erbte umfangreichen Grundbesitz, der teilweise nach § 13c ErbStG (zu Mietwohnzwecken verwendeter Grundbesitz) begünstigt war. In geringerem Umfang erbte die Klägerin auch Barvermögen, das überwiegend zur Begleichung von Vermächtnissen (Nachlassverbindlichkeiten) verwendet wurde. Zur Sanierung der Gebäude nahm die Klägerin Kredite auf, da nach ihrem Vortrag die Häuser in einem überwiegend nicht vermietbaren Zustand hinterlassen wurden. Da danach keine finanziellen Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer verblieben, begehrte die Klägerin die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG, da sie ansonsten Grundbesitz veräußern müsste.
Das zuständige Finanzamt lehnte die zinslose Stundung ab, da einerseits die Steuer aus dem Barnachlass vor Begleichung der Vermächtnisse hätte entrichtet werden können, andererseits nach Auffassung des Finanzamts die Möglichkeiten zur Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft seien.
Die Klägerin begehrte im vorläufigen Rechtsschutz den Erlass einer einstweiligen Anordnung (nach Umdeutung durch das Finanzgericht).
Entscheidung
Das Gericht hat den Anspruch auf Stundung der Steuer bei summarischer Prüfung des Sachverhalts nicht als gegeben angesehen.
Nach Aufassung des Gerichts kann sich grundsätzlich die Stundungsmöglichkeit nur auf das nach § 13c ErbStG begünstigte Vermögen beziehen, für die anderen (z.T. selbstgenutzten bzw. zu gewerblichen Zwecken genutzten) Gebäudeteile würde die zinslose Stundung nicht in Betracht kommen.
Die Klägerin hätte aber zuerst die Steuer aus dem ererbten Barvermögen begleichen können. Es entspricht dem Gesetzeszweck, dass nicht zuerst die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu begleichen sind und dann eine zinslose Stundung der ErbSt begehrt werden könne.
Darüber hinaus könnte nach Auffassung des Gerichts die Steuer auch aus Krediten bezahlt werden. Obwohl die Klägerin vortrug, keine weiteren Kreditmittel zur Verfügung gestellt zu bekommen, war das Gericht bei summarischer Prüfung davon nicht überzeugt. Außerdem hätte durch einen geringeren Umfang der Instandsetzungsmaßnahmen aus den zur Verfügung gestellten Finanzmitteln die ErbSt gezahlt werden können.
Hinweis
Das Gericht hat noch nicht abschließend entschieden, aber deutlich gemacht, dass bei summarischer Prüfung keine Chance zur Stundung der ErbSt besteht.
Für alle Erwerbe ab dem 1.1.2009 hat der Erwerber nicht nur bei Betriebsvermögen, sondern auch bei nach § 13c ErbStG begünstigtem Grundbesitz theoretisch die Möglichkeit, die ErbSt zinslos stunden zu lassen. Da dies aber nur dann in Frage kommen soll, wenn die Steuer weder aus ererbtem (nicht begünstigtem) Vermögen, eigenem Vermögen oder durch Aufnahmen von Kreditmitteln beglichen werden kann, wird die Stundungsmöglichkeit in der Praxis nur in seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Dabei ist weiterhin zu beachten, dass Nachlassverbindlichkeiten dabei unberücksichtigt bleiben, also nicht vorher aus dem Nachlass befriedigt werden dürfen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss vom 10.08.2012, 9 V 1481/12