Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG n.F. bei Einnahme-Überschussrechnung im VZ 2007
Leitsatz (redaktionell)
Es bestehen ernstliche Zweifel im Sinne einer Unentschiedenheit, ob die Vorschrift zum Investitionsabzug nach § 7g Abs. 1 EStG n.F. bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bereits im Kalenderjahr 2007 anzuwenden ist (Hinweis: s. jetzt aber BFH v. 13.10.2009 - VIII B 62/09).
Normenkette
EStG § 7g Abs. 1 nF, § 52 Abs. 23, § 4 Abs. 3
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Rücklagenbildung nach § 7 g des Einkommensteuergesetz (EStG) a.F. im Kalenderjahr 2007 noch zulässig ist.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter als Ingenieure freiberuflich tätig sind. Am 23.01.2009 reichte sie im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2007 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein. Der von ihr ermittelte Gewinn belief sich auf … EUR. Im Rahmen der gleichzeitig vorgelegten Anlage EÜR machte sie einen Investitionsabzugsbetrag von … EUR geltend. Die Ansparrücklage werde für die Anschaffung von jeweils einem Mittelklasse-Pkw für die Gesellschafter der Antragstellerin gebildet. Mit Feststellungsbescheid vom 29.05.2009 veranlagte der Antragsgegner die Antragstellerin antragsgemäß mit Ausnahme der geltend gemachten Ansparrücklage. Zur Begründung führte er aus, dass die Bildung eines Investitionsbetrages für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach der Neufassung des § 7 g Abs. 1 Nr. 1 EStG 2007 nicht mehr möglich sei, wenn der Gewinn über 100.000 EUR betrage.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein. Für Freiberufler, die nach dem Kalenderjahr veranlagt würden, sei noch offen, ob die Bildung der Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a.F. ab dem Jahr 2007 untersagt sei, da in der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG lediglich von einem Wirtschaftsjahr gesprochen werde. Ergänzend bezog sie sich auf einen Beschluss des FG Münster vom 26.02.2009 (13 V 215/09 E, EFG 2009, 1108, Beschwerde anhängig beim BFH VIII B 62/09). Dort sei die Beschwerde zugelassen worden. Gleichzeitig beantragte die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung.
Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 18.06.2009 ab. In dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des FG Münster werde eindeutig ausgeführt, dass der entsprechende Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, insbesondere hinsichtlich der Versagung der Ansparabschreibung nach § 7 g EStG a.F., habe. Eine Aussetzung der Vollziehung sei daher auch nicht im finanzgerichtlichen Verfahren gewährt worden. Da nach bisherigem Verfahrensstand keine rechtlichen Zweifel an der vom Finanzamt vertretenen Rechtsauslegung anzunehmen seien, müsse der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden.
Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit Einspruch vom 07.07.2009. Zur weiteren Begründung führte sie aus, dass ein entscheidendes Merkmal für die Anwendung der Sonderregelung des § 52 Abs. 23 EStG die Beendigung des Wirtschaftsjahres nach dem 17.08.2007 sei. Ermittlungszeitraum für die Einkommensteuer sei nach § 2 Abs. 7 EStG das Kalenderjahr. Diese Grundaussage treffe auch § 25 EStG. Eine Sonderregelung gebe es ausschließlich für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit – wie im vorliegenden Fall – sei das Kalenderjahr maßgebend. Deshalb finde die o.g. Neuregelung für Freiberufler erst ab 2008 Anwendung. Selbst Wendt, Richter im IV. Senat des BFH in München, habe ernsthafte Zweifel an der gesetzlichen Neuregelung der Anwendbarkeit des neuen § 7 g EStG bei Freiberuflern schon im Jahr 2007 in der Finanz-Rundschau (FR) 2008, 598, 604 geäußert. Zusätzlich verweisen sie auch auf die ebenfalls kritische Äußerung von Röhrig im Einkommensteuer-Berater (EStB) 2008, 113.
Mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2009 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung erneut ab, wobei er sich auf die Begründung des FG Münster im Beschluss vom 26.02.2009 stützte.
Am 07.08.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass es zwischenzeitlich einen Beschluss des Hessischen FG vom 04.05.2009 (11 V 582/09, juris) gebe, wonach Aussetzung der Vollziehung in einem vergleichbaren Fall gewährt worden sei. Der Antragsgegner teilte nach Rücksprache mit der OFD mit, dass an der geäußerten Rechtsauffassung festgehalten werde und keine Aussetzung gewährt werden könne, sondern ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO gestellt werden müsse.
Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.08.2009 bei Gericht Aussetzung der Vollziehung beantragt, wobei sie ihre Begründungen aus dem bisherigen Verfahren wiederholt.
Die Antragstellerin beantrag...