Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 7.1.1999 in vollem Umfange auszusetzen ist.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsgegner hatte durch Bescheid vom 24.11.1997 die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das abgelaufene Jahr 1996 mit … DM, … DM und … DM festgesetzt, auf den Einspruch des Antragstellers jedoch die festgesetzten Beträge durch Verfügung vom 23.12.1997 in vollem Umfange von der Vollziehung ausgesetzt, weil die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung aufgrund der Einbeziehung der Einkünfte des Antragstellers aus gewerblichem Grundstückshandel als ernstlich zweifelhaft angesehen wurde.
Der Antragsgegner erließ am 7.1.1999 – während des Einspruchsverfahrens zu den Vorauszahlungen 1996 – einen Einkommensteuerjahresbescheid 1996, wiederum unter Zugrundelegung von Einkünften aus gewerblichem Grundstückshandel des Antragstellers in Höhe von … DM. Der Bescheid vom 7.1.1999 führte nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und bereits geleisteten Vorauszahlungen zu einer Steuernachforderung in Höhe von insgesamt … DM (Einkommensteuer … DM, Kirchensteuer … DM und Solidaritätszuschlag … DM).
Über den dagegen gerichteten Einspruch hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden. Die auch insoweit mit Rücksicht auf die erfaßten Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner durch Verfügung vom 19.2.1999 unter Hinweis auf § 361 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) ab.
Allein die Tatsache, daß die Abschlußzahlung laut Einkommensteuerbescheid 1996 geringer sei als die festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 1996 müsse zur Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung führen.
Mit seinem nunmehr bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Ohne den Ansatz der Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel würde sich keine Steuernachforderung, vielmehr eine Steuererstattung ergeben. Eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung allein aus formellen Gründen könne keinen Bestand haben. Es sei nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO und des für das finanzgerichtliche Verfahren maßgeblichen § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO bezweckt habe, daß die Zahlungspflichten, die sich erst aus dem Jahressteuerbescheid ergeben, uneingeschränkt vollziehbar bleiben sollten. Der Einkommensteuerjahresbescheid 1996 sei im übrigen auszusetzen, da er automatisch Gegenstand des Einspruchsverfahrens bzgl. der Einkommensteuervorauszahlungen für 1996 geworden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 7.1.1999 in vollem Umfange auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Wortlaut des § 361 Abs. 2 Satz 4 AO bzw. des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO. Danach sei eine Aussetzung der Vollziehung unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen ausgesetzt worden seien. Entscheidend sei allein die Höhe der Abschlußzahlung laut Jahresbescheid, die im Streitfalle niedriger sei als die festgesetzten Vorauszahlungen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll – u.a. und soweit hier einschlägig – erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs.2 FGO). Diese Voraussetzung ist nach übereinstimmender Ansicht beider Beteiligten erfüllt. Dementsprechend hatte der Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung des Vorauszahlungsbescheides zur Einkommensteuer 1996 gewährt.Der Senat sieht im summarischen Verfahren keinen Anlaß, diese Beurteilung beider Beteiligten in Zweifel zu ziehen, da sie jedenfalls nicht offenkundig fehlerhaft ist.
Soweit sich der Antragsgegner nunmehr, nach Ergehen des Jahresbescheides zur Einkommensteuer 1996, an einer weiteren Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides gehindert sieht durch die ab 28.12.1996 geltende Regelung des § 361 Abs.2 Satz 4 AO (Jahressteuergesetz 1997 -JStG –, Art.18 Nr.6, Art.32), kann dem nicht gefolgt werden.- Nach der Vorschrift des § 361 Abs.2 Satz 4 AO, die ihre entsprechende, wortgleiche Regelung für das gerichtliche Antragsverfahren in § 69 Abs.2 Satz 8 FGO findet (JStG 1997, Art.19), sind bei Steuerbescheiden die Aufhebung und die Aussetzung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt. Der Senat läßt die Frage offen, ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen bereits zur Unzulässigkeit oder aber zur Unbegründetheit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO führt. Er ist jedenfalls der Auf...