rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Antragsbegehrens und Nachweis der Vollmacht
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Erfordernis, das Antragsbegehren zu bezeichnen, ist Prozessvoraussetzung des Antragsverfahrens nach § 69 FGO. Dies folgt aus der für das Beschlussverfahren geltenden Verweisung des § 113 Abs. 1 FGO auf § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht auch im Antragsverfahren nicht über das Antragsbegehren hinausgehen darf.
2) Das Gericht kann eine offenkundig sachwidrige Prozessführung im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen. Der Mangel der Vollmacht bei "Berufsträgern" ist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO (Fassung 2. FGOÄndG) nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 3, 3 S. 6, § 69 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 96 Abs. 1, 1 S. 2
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Mit dem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 30.08.1999 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf … DM fest. Unter Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge wurde in der zu dem Bescheid ergangenen Abrechnung eine Abschlusszahlung von … DM ausgewiesen. Den Einspruch, mit dem die Antragsteller rügten, daß Verluste aus gewerblichen Beteiligungen in Höhe von … DM unberücksichtigt geblieben seien, wies der Antragsgegner mit der Einspruchsentscheidung vom 14.04.2000 als unbegründet zurück. Die Antragsteller erhoben keine Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung.
Mit Schreiben vom 09.05.2000 beantragten die Antragsteller erstmals Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner. Dieser wies den Antrag mit Schreiben vom 21.06.2000 unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung und den Umstand, daß keine Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides vorliege, zurück.
Mit Schreiben vom 13.11.2000 beantragten die Antragsteller erneut die Aussetzung der Vollziehung, da die Nachzahlung für 1997 mit Rechtsmittel behaftet sei und noch ein Verlustanteil von … DM zu berücksichtigen sei. Mit Schreiben vom 20.11.2000 wies der Antragsgegner den Antrag zurück.
Für das Jahr 1999 liegt bisher ein Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, nicht jedoch ein Einkommensteuerjahresbescheid vor. Eine Einkommensteuererklärung für 1999 wurde bisher nicht eingereicht.
Mit Schreiben vom 22.11.2000 stellte der Vertreter der Antragsteller für diese den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO durch das Finanzgericht. Der Antragsgegner habe mit Vollstreckungsankündigung vom 10.11.2000 Beträge angefordert, die aus einem mit Rechtsbehelf behafteten Steuerbescheid herrührten. Der Rechtsbehelf richte sich gegen den Nichtansatz des Verlustes aus einer atypisch stillen Beteiligung. Der hierfür erforderliche Grundlagenbescheid liege noch nicht vor, so daß eine Ablaufhemmung nach § 171 AO eingetreten sei. Bei Ansatz des Verlustanteils ergebe sich ein Erstattungsbetrag von ca. … DM. Auch vor dem Hintergrund, daß sich aus der Einkommensteuererklärung für 1999 ein Guthaben von etwa … DM ergebe, stelle die Beitreibung eine unzumutbare unbillige Härte dar.
Auf die aufgrund der Eingangsverfügung des Vorsitzenden ergangene Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen eine Prozeßvollmacht vorzulegen, reagierte der Vertreter der Antragsteller nicht. In den beigezogenen Steuerakten befindet sich keine auf den Vertreter der Antragsteller ausgestellte Prozeß- oder Vertretungsvollmacht.
Die Antragsteller beantragen,
Aussetzung der Vollziehung, zumindest im Rahmen der Stundungsverrechnung mit 1999, zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist darauf, daß der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 bestandskräftig zurückgewiesen sei sowie für 1999 keine Einkommensteuererklärung vorliege.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unzulässig.
1. Es fehlt an einem angefochtenen aussetzungsfähigen Verwaltungsakt. Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das gesetzliche Erfordernis des „angefochtenen” Verwaltungsakts gilt auch für den Fall der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte. Zwar ist die Aussetzung in diesem Falle auch möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts verneint werden. Gleichwohl kommt die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nur in Betracht, wenn die Änderung oder Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts zumindest noch möglich ist. Dies folgt auch aus § 69 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 FGO, wonach ein Klageverfahren in der Hauptsache bereits anhängig sein oder zumindest bevorstehen muß.
Im Streitfall war der Einkommensteuerbescheid für 1997 zwar zunächst angefochten. Die Anfechtung endete jedoch mit Bestandskraft der Einspruchsentscheidung ...