Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführer wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 13.01.1999 in dem Verfahren 11 K 7919/97 mit dem Begehren, eine Erledigungsgebühr in Ansatz zu bringen.
Die Erinnerungsführer hatten gegen den Erinnerungsgegner eine Klage wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 geführt (Az. 11 K 7919/97). Streitig war die Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen, die vom Erinnerungsgegner unter Hinweis auf die Bindungswirkung eines vom Finanzamt N für die Kissel/Thiele/Bächle-GbR wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht erlassenen negativen Feststellungsbescheids abgelehnt worden war.
Im Hinblick auf die beim Finanzgericht Düsseldorf gegen den Feststellungsbescheid erhobene Klage beantragten die Beteiligten, das vorliegende Klageverfahren zunächst zum Ruhen zu bringen.
Nach Besprechungen des Finanzministeriums NRW mit Vertretern der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Köln wurde der Feststellungsbescheid aufgehoben und den zuständigen Wohnsitzfinanzämtern die Entscheidung über die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kreditzinsen übertragen.
Nach dem Erlaß von Einnkommensteuer-Änderungsbescheiden für 1994 und 1995 nahmen die Erinnerungsführer die Klage wegen Einkommensteuer 1993 zurück. Im übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluß vom 17.12.1998 wurden die Kosten des erledigten Verfahrens dem Erinnerungsgegner auferlegt.
In dem daraufhin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13.01.1999 wurden die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten für das Klageverfahren auf 173,42 DM festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Urkundsbeamte nicht die beantragte Erledigungsgebühr.
Die hiergegen eingelegte Erinnerung begründen die Erinnerungsführer im wesentlichen wie folgt:
Die beantragte Erledigungsgebühr sei zu gewähren, weil die Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Mitwirkung des Bevollmächtigten erreicht worden sei. Der Bevollmächtigte habe mit dem Erinnerungegegner und dem Finanzministerium NRW in der Sache ausgiebig korrespondiert und fernmündlich gesprochen und hierdurch letztendlich die Berichtigung erstritten. Die Einschaltung des Finanzministeriums NRW sei notwendig gewesen, weil die beiden Finanzämter B und N sich nicht über die Vorgehensweise hätten einigen können.
Die Mitwirkung des Bevollmächtigten liege in dem erfolgreichen
Vortrag vor dem Finanzministerium NRW. Auf diesem Wege habe er zur Erledigung des Klageverfahrens beigetragen.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß,
eine 10/10 Gebühr gem. § 45 StBGebV i.V. mit § 24 BRAGO von einem Gegenstandswert von 1.236,– DM als vom Erinnerungsgegner zu erstattende Kosten festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß der Bevollmächtigte nur zur Erledigung eines Einspruchsverfahrens und nicht des Klageverfahrens beigetragen habe. Der Bevollmächtigte habe in der Sache das Finanzministerium NRW eingeschaltet, das wiederum die beteiligten Oberfinanzdirektionen eingeschaltet habe. Im Einvernehmen des Ministeriums und der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Köln sei dann festgestellt worden, daß der Feststellungsbescheid aufzuheben und die Wohnsitzfinanzämter über die Abzugsfähigkeit der streitigen Kreditzinsen selbst zu entscheiden hätten. Diese Entscheidung sei über die Oberfinanzdirektionen an die Finanzämter bekanntgegeben worden. Nach Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids durch das Finanzamt N habe die Änderung der mit der Klage angefochtenen Bescheide durchgeführt werden können.
Der Bevollmächtigte hat im Erinnerungsverfahren den Schriftverkehr mit dem Finanzministerium NRW vorgelegt, und zwar seine Schreiben vom 27.01., 14.05. und 12.08.1998 und die Schreiben des Ministeriums an ihn vom 05.02. und 19.08.1998. Der Erinnerungsgegner hat hiervon Kopien erhalten.
Das Schreiben des Bevollmächtigten vom 27.01.1998 bezieht sich sowohl auf das Feststellungsverfahren als auch auf das Einkommensteuerverfahren. Das Antwortschreiben des Ministeriums bezieht sich ebenfalls auf beide Verfahren, schwerpunktmäßig jedoch auf das der Einkommensteuer. Die weiteren Schreiben weisen im Betreff die „KTB-GbR” auf. Im Schreiben des Ministeriums vom 19.08.1998 wird das Ergebnis des Einvernehmens zwischen den Behörden mitgeteilt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Erinnerung ist begründet.
Im Streitfall ist eine Erledigungsgebühr gemäß § 45 StBGebV i.V. mit § 24 BRAGO entstanden.
Erledigt sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, nach § 45 StBGebV i.V. mit § 24 BRAGO eine volle Gebühr. Diese Vorschrift wird vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 16.12.1969 VII B 45/68, BStBl II 1970, 251 mit Nachweisen), der sich die überwiegende Zahl der Finanzgerichte (vgl. FG Düsseldorf, Beschl...