Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2000; Aktenzeichen IX R 15/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, nach mehreren abgeschlossenen Parallelverfahren (1 V 69/94, 1 K 3647/94, 1 V 3889 und 4851/94 sowie 1 V 503/95 = AdV-Sache zum vorliegenden Streitkomplex), lediglich noch die richtige Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ersten Quartals des Streitjahrs 1987.

Die Klägerin ist Alleineigentümerin des bebauten Grundstücks … in … dessen Erdgeschoß (… qm) bis zum 31.03.1987 fremdvermietet wurde. Die erste Etage (… qm) wurde von den Klägern 1987 ganzjährig selbstgenutzt. Das im Jahr 1961 bezugsfertige Haus war in den Vorjahren bis einschließlich 1987 als Zweifamilienhaus bewertet. Entsprechend machte die Klägerin für die Vorjahre im Wege der Einnahmen-Überschußrechnung (§ 21 Abs. 2 EStG) Einkünfte aus V + V geltend.

Zur tatsächlichen und steuerlichen Vorgeschichte vgl. Beschluß des Senats 1 V 4851/94 (EFG 1990, S. 190, 191 und 409) vom 07.10.1994.

Aufgrund dieses Beschlusses hat der Beklagte zunächst die vom Senat beanstandete verbösernde Einspruchsentscheidung … selbst aufgehoben. Sodann hat er unter dem … den weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden ESt-Bescheid 1987 dergestalt zu Lasten der, Kläger geändert, daß Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus V+V ihres ZFH in …, …, für die Zeit der Fremdvermietung lediglich hoch mit geschätzten Monatsbeträgen i.H.v. je … DM, insgesamt also … DM, zum Abzug zugelassen wurden.

Dagegen richtete sich der Einspruch vom …, mit dem höhere WK geltend gemacht wurden. Der Einspruch blieb erfolglos; auf die Einspruchsentscheidung vom … wird verwiesen.

Im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens besteht allseite Übereinstimmung darüber, daß für das 1. Quartal 1987 eine Einnahmen-Überschußrechnung anzuwenden ist. Unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, demzufolge nachträgliche Werbungskosten aus V+V auch unter dem Gesichtspunkt der Renovierung fremdvermieteter Wohnungen nacht Beendigung des Mietverhältnisses nicht in Betracht kommen, macht die Klägerin im Klageverfahren nur noch solche Renovierungsaufwendungen geltend, die sie im ersten Quartal 1987 bezahlt hat. Renovierungsaufwendungen – gleich aus welchem Anlaß – die ihr nach dem ersten Quartal entstanden sind, macht sie nicht (mehr) geltend.

Da das bebaute Grundstück nach dem Auszug der Mieter grundlegend renoviert und nur noch selbstgenutzt wurde, ist es ab 01.01.1988 bestandskräftig als EFH bewertet. Nach Auffassung der Klägerin beträgt ihr Verlust aus V + V des Jahres 1987 … DM (vgl. Bl. 74 d. A.). Dabei hat sie sich an einer Aufstellung des Berichterstatters für AdV-Zwecke orientiert, die ohne Berücksichtigung des am 13.03.1987 bezahlten Kamins (… DM) von Werbungskosten des 1. Quartals 1987 i.H. v. … DM ausgegangen ist (Bl. 59 R; 74 d.A.).

Die Klägerin zählt den neuen Kamin dazu (Bl. 90 d.A.), da bereits früher ein offener Kamin vorhanden war (Bl. 62, 63 d. A.).

Sie beantragt,

den Bescheid Bl. 4 d.A. hochmals zu ändern und dabei den Verlust der Klägerin aus V + V statt mit ./. … DM mit ./. … DM anzusetzen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

aus den Gründen seiner Einspruchsentscheidung vom …

Nach seiner ursprünglichen Auffassung beträgt der Verlust aus V + V nur ./. … DM, weil der Kamin auszuscheiden sei (Bl. 87 d.A.). Nunmehr will er weder diesen noch die weiteren Aufwendungen als WK anerkennen (Bl. 93 d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Einnahmen-Überschußrechnung für das erste Quartal 1987 führt zu einem Verlust der Klägerin aus V + V i.H.v … DM. Er beträgt nicht lediglich – wie der Beklagte annimmt – … DM (Bl. 4 R d.A).

Zu Recht ist allerdings der Beklagte davon ausgegangen, daß für die Zeit vom 01.04.1987 bis 31.12.1987 der Nutzungswert der Wohnung (en) der Kläger im Haus der Klägerin nicht mehr, anzusetzen ist, da die Selbstnutzung im Streitjahr keinen Einkommensteuertatbestand mehr erfüllte (§ 52 Abs. 21 S. 1 EStG; Entsprechend können keine durch die Selbstnutzung verursachten WK mehr abgesetzt werden. BFH-Urteil vom 21.06.1994 – IX R 62/91 BFH/NV. 1995, S. 108).

Auch als Vorkosten sind die nach dem 31.03.1987 entstandenen Unterhaltungsaufwendungen nicht abzugsfähig (§ 10 e Abs. 6 EStG), da es an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Renovierungskosten mit der Anschaffung fehlt (Urteil des FG Köln 1 K 3429/92 vom 29.11.1993, DB 1994, S. 1396; Az. des BFH: X R 59/94). Denn die grundlegende Renovierung des ganzen Hauses mit einem Kostenaufwand von … DM im Streitjahr erfolgte Anfang April bis Ende November 1987, während die Klägerin die zweite Hälfte dieses Hauses von ihrem damaligen Ehemann bereits am … per 1.1.1987 erwarb (vgl. Bl. 4 des Beschlusses 1 V 4851/94). Zumindest scheitert der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG aber daran, daß eine Selbstnutzung des Hauses bereits während der Renovierung erfolgte (§ 10 e Abs. 6 S. 1 EStG).

Daher kommt, eine Einkünfteermittlung durch Gegenüberstellung der Einnahmen mit den Werbungskosten nach § 21 Abs. 1 Nr....

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