Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin die Nutzungswertbesteuerung nach der sogenannten großen Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG für das von ihr bewohnte eigene Zweifamilienhaus auch für den ihr von dem geschiedenen Ehemann übertragenen halben Miteigentumsanteil beanspruchen kann.
Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Juli 1981 fertiggestellten Zweifamilienhauses in…. Für dieses Objekt ermittelten die Eheleute die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Wege der Einnahme-Überschußrechnung, die sie ab 1987 nach der sog. großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG fortsetzten.
… Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anläßlich der Scheidung übertrug der Ehemann seinen halben Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus im Jahre 1993 auf die Klägerin.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 erklärte die Klägerin weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der Einnahme-Überschußrechnung für das gesamte von ihr bewohnte Haus.
Der Beklagte erkannte nach Verböserung in dem aus anderen Gründen geführten Einspruchsverfahren jedoch nur noch die Hälfte der zwischen den Beteiligten unstreitigen negativen Einkünfte von …DM (=…DM) an (Einspruchsentscheidung vom…). Zur Begründung führte er aus, daß die Voraussetzungen zur Fortführung der Nutzungswertbesteuerung am 31. Dezember 1986 bei der Klägerin nur für die Hälfte des Objektes vorgelegen hätten, weil sie zu diesem Zeitpunkt auch nur zur Hälfte Miteigentümerin gewesen sei. Die andere Hälfte habe zu diesem Zeitpunkt ihrem damaligen Ehemann gehört und sei im Jahre 1993 im Wege einer Einzelrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Insoweit komme daher eine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nicht in Betracht.
Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt:
Die Einschränkung der Nutzungswertbesteuerung auf die Hälfte des Hauses sei nicht gerechtfertigt, weil sie das Haus im Streitjahr und in den vorangegangenen Jahren alleine, zuvor zusammen mit ihrem geschiedenen Ehemann bewohnt habe. Von diesem sei ihr nur der halbe Miteigentumsanteil und nicht das ganze Haus oder eine Wohnung übertragen worden. Ihr bleibe daher die Möglichkeit der Nutzungswertbesteuerung für das ganze Objekt erhalten. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG, wonach entscheidend sei, daß sie 1986 das Haus selbst genutzt habe und danach weiter nutze. Die Wohnung als Wirtschaftsgut sei insoweit unteilbar.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das selbstgenutzte Zweifamilienhaus in …., mit ./. … DM statt ./. …DM anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht fest und trägt ergänzend vor, daß die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG sowohl personen- als auch wohnungsgebunden sei. Im Jahre 1986 sei die personenbezogene Voraussetzung für die Klägerin jedoch nur in Bezug auf ihren Hälfteanteil an dem Haus erfüllt gewesen. Für den zu diesem Zeitpunkt ihrem geschiedenen Ehemann gehörenden Hälfteanteil sei ihr im Veranlagungszeitraum 1986 kein Nutzungswert zuzurechnen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG zutreffend nur für den der Klägerin von Anfang an gehörenden Hälfteanteil des Hauses ermittelt. Hinsichtlich des anderen Hälfteanteils, der ihr im Jahre 1993 von dem geschiedenen Ehemann zu Eigentum übertragen wurde, erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Diese Vorschrift ist nach § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden.
Nach der sog. großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG kann allerdings bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung weiter im Wege der Einnahme-Überschußrechnung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 ermittelt werden, wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben.
Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Anwendung der großen Übergangsregelung für die Wohnungen in dem selbstgenutzten Zweifamilienhaus nur bis zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Danach fehlte es für den Hälfteanteil des Ehemanns an einer Selbstnutzung durch diesen und für die Klägerin an einer Selbstnutzung als Eigentümerin. An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß im Jahre 1993 der geschiedene Ehemann der Klägerin seinen Hälfteanteil zu Eigentum übertragen hat. Diese Übertragung hatte zwar zur Folge, daß nunmehr eine Selbstnutzung der Wohnungen durch die Klägerin im e...