Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der seiner Satzung nach die Förderung der Pferdezucht im Bereich der Landwirtschaftskammer … betreibt.
In den Jahren 1991 und 1992 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt, die sich auf die Jahre 1985 bis 1989 erstreckte.
In Tz. 15 des Prüfungsberichts beschäftigte sich der Prüfer mit Tierzuchtleistungen, die mit Wallachen zusammenhingen.
Hierzu führte der Prüfer u. a. aus, Leistungen, die unmittelbar der Tierzucht dienten unterlägen dem ermäßigten Steuersatz von 7 v. H.. Nach Abschnitt 163 Abs. 1 Satz 5 UStR seien Wallache keine Zuchttiere. Die Erlöse aus Leistungen, die mit dem Verkauf von Wallachen unmittelbar oder mittelbar zusammenhingen, seien daher mit dem normalen Steuersatz zu versteuern. Es seien im wesentlichen Anmelde- und Versteigerungsgebühren, die bei den Veranstaltungen … und … eingenommen würden. Der Prüfer versteuerte die entsprechenden Leistungen mit dem normalen statt mit dem ermäßigten Steuersatz, Dies führte zu einer Umsatzsteuererhöhung in den Jahren 1987 bis 1989, Hierbei schätzte der Prüfer die nachzuversteuernden Beträge nach; dem, Verhältnis der im Katalog angebotenen Tiere und gelangte zu dem Ergebnis, daß 50 % der Erlöse auf Wallache entfielen.
Der von den Vertretern des Vereins während der Prüfung vorgetragenen Ansicht, daß auch Wallache für die Pferdezucht von Bedeutung seien, folgte der Prüfer nicht. Hierzu hatten die Vertreter des Klägers vorgetragen, siege ein Wallach bei einem bedeutenden Dressur- oder Springwettbewerb, so werde das Ergebnis auch im Zuchtbuch der Vererber (Mutterstute und Vaterhengst) vermerkt. Die Züchter zögen aus den Erfolgen der Nachkommen den Schluß, ob die Erbanlagen der Vererber für die Aufzucht weiterer Tiere verwendet oder nicht verwendet werden könnten. Ferner erhalte der Züchter eines Wallachs einen Anteil an allen Preisgeldern, die der Wallach im Reitsport erziele. Dies gelte auch dann, wenn der Wallach inzwischen den Eigentümer gewechselt habe. Durch diesen Preisanteil solle die Leistung des Züchters für, die Selektion und Aufzucht belohnt werden.
Das FA schloß sich der Ansicht des Prüfers an und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1987 bis 1989 (für 1987 einen geänderten Bescheid für 1988 und 1989 erstmalige Bescheide).
Auch bei den Umsatzsteuerbescheiden 1990 und 1991 wich das FA insoweit von den Umsatzsteuererklärungen des Klägers ab, als es einen geschätzten Anteil von Tierzuchtleistungen für Wallache dem vollen statt dem ermäßigten Steuersatz unterwarf.
Das Einspruchsverfahren war ohne Erfolg. In der abweisenden Einspruchsentscheidung führte das FA u. a. aus, die Besteuerung der Leistungen, die der Kläger für die Betreuung von Wallachen erbracht habe, könne nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz erfolgen. Insoweit werde auf Abschnitt 163 Abs. 1 Satz 5 UStR und das Schreiben des BMF vom 31. Januar 1984, BStBl I 1984, 147 verwiesen. Gegen die Schätzung des Anteils der Leistungen für Wallache habe der Kläger keine Einwendungen erhoben.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die an Wallachen erbrachten Tierzuchtleistungen statt mit dem Regelsteuersatz mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.
Der Kläger macht geltend, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG sei der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Leistungen anzusetzen, die der Förderung der Tierzucht dienten. Er folge nicht der Ansicht des BMF, wie sie im Schreiben vom 31. Januar 1984 IV A – S 7234-3/84, BStBl I 1984, 147 zum Ausdruck komme. Vielmehr folge er der Auffassung des FG Münster im Urteil vom 25. März 1975 V 1233/73 U, EFG 1975, 398. Zwar könne ein Wallach naturgemäß sein Erbgut nicht mehr weitervererben, jedoch ergäben die Leistungen, die Wallache z. B. bei Pferdeleistungsprüfungen erbrächten, Aufschluß über das Erbgut und damit den Zuchtwert von Eltern Geschwistern u.s.w. dieser Pferde. Nach Sinn und Zweck Vorschrift, die die Förderung u. a. der Pferdezucht zum Gegenstand habe, müßten auch Leistungen an Wallachen als unter Ermäßigungsnorm fallend betrachtet werden.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1987 bis 1991, alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom … dergestalt zu ändern, daß folgende Umsatzerhöhungen bzw. -ermäßigungen vorgenommen werden:
Jahr |
USt 7 % |
USt 14 % |
1987 |
+ … DM |
- … DM |
1988 |
+ … DM |
- … DM |
1989 |
+ … DM |
- … DM |
1990 |
+ … DM |
- … DM |
1991 |
+ … DM |
- … DM |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet, § 90 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Gem. 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG (resp. § 12 Abs. 2 Nr. 4 a UStG alter Fassung) ermäßigt sich die Steuer auf sieben vom Hundert für die folgenden Umsätze: die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen.
Hierzu bestimmen das BMF-Schreiben vom 31. Januar 1984, IV A 1 S 7234 – 3/84, BStBl I 1984, 147 und ...