Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.11.2000; Aktenzeichen I R 5/00) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nachholung einer Gewerbesteuerzerlegung, insbesondere über die Frage, ob die Abgabe einer erstmaligen Zerlegungserklärung der Beigeladenen zu 10. (t T GmbH) die Frist des § 189 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) für alle steuerberechtigten Gemeinden gewahrt hat.
Im Februar 1990 meldete die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 10. die O GmbH (O GmbH), bei der Klägerin ein Transportgewerbe an. In 1993 wurde die erstmalige Gewerbesteuererklärung 1992 für die O GmbH beim Beklagten abgegeben. Darin erklärte die O GmbH, daß nur im Gemeindegebiet der Klägerin (Stadt A) eine Betriebsstätte im Streitjahr 1992 bestanden habe.
Diese Gewerbesteuererklärung führte zum erstmaligen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1992, den die Klägerin der O GmbH bekanntgab. Der Gewerbesteuermeßbescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde im März 1995 aufgehoben. Der entsprechende Bescheid, mit dem zugleich der Meßbetrag geringfügig erhöht wurde, wurde von der Klägerin am 2.03.1995 zur Post gegeben.
Erstmals mit der im Mai 1995 eingereichten Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1994 deklarierte die O GmbH, Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten zu haben. Aus der Erklärung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für das Kalenderjahr 1994 ergibt sich, daß neben der Hauptniederlassung im Bereich der Klägerin neun weitere Niederlassungen bestanden.
Nachdem Zerlegungsmitteilungen für das Jahr 1994 versandt worden waren, wandte sich im November 1995 die Beigeladene zu 2. (Stadt B) an den Beklagten und bat um Übersendung der Zerlegungsmitteilungen für das Streitjahr.
Die Beigeladene zu 4. (Stadt C) erbat eine Zerlegungsmitteilung für das Jahr 1993.
Daraufhin forderte der Beklagte die O GmbH im November 1995 auf, Erklärungen zur Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1990 bis 1993 nachzureichen. Nachdem die Aufforderung trotz mehrfacher Erinnerung unbeachtet geblieben war, drohte der Beklagte im März 1996 die Festsetzung eines Zwangsgelds an.
Unstreitig wurde unter dem 15.03.1996 die Erklärung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für das Kalenderjahr 1992 beim Beklagten eingereicht (kein Eingangsstempel). Nach dieser Erklärung unterhielt die O GmbH im Jahr 1992 neben der Betriebsstätte im Bereich der Klägerin neun weitere Betriebsstätten im Bereich der Beigeladenen zu 2. und 4. sowie der Beigeladenen zu 1. (Stadt D), der Beigeladenen zu 3. (Gemeinde E), der Beigeladenen zu 5. (Stadt F), der Beigeladenen zu 6. (Stadt G), der Beigeladenen zu 7. (Gemeinde H), der Beigeladenen zu 8. (Stadt I) und der Beigeladenen zu 9. (Stadt J). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zerlegungserklärung 1992 Bezug genommen.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 24.04.1996 einen erstmaligen Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1992. Die Erläuterung enthielt den Hinweis, daß die Zerlegung gemäß § 189 AO nachgeholt worden sei.
Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 8.05.1996. Neben der Aufforderung, die Daten über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung mitzuteilen, wies die Klägerin lediglich auf § 189 Satz 3 AO hin. Daraufhin erklärte der Beklagte, die Zerlegung für das Streitjahr aufheben zu wollen.
Vor Erlaß des Änderungsbescheides, nach Lage der Akten zum 27.08.1996, ging die O GmbH durch Verschmelzung mit der Beigeladenen zu 10. unter. Rechtsnachfolgerin der O GmbH wurde demnach die Beigeladene zu 10.
Die Rechtsnachfolge wurde dem Beklagten – ausweislich der vorliegenden Gewerbeabmeldung – erst im Oktober 1996 bekannt.
Ohne Hinzuziehung der Beigeladenen zu 1. bis 9. als betroffene Steuerberechtigte und der Beigeladenen zu 10. als Steuerpflichtiger erließ der Beklagte unter dem 16.10.1996 einen geänderten Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1992. In diesem Bescheid wurde der gesamte Meßbetrag der Klägerin zugeordnet. Die neun anderen in dem vorangegangenen Bescheid berücksichtigten Städte und Gemeinden erhielten keinen Anteil am Gewerbesteuermeßbetrag mehr. Der Bescheid war an den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10. als Empfangsbevollmächtigten der Beigeladenen zu 10. als Gesamtrechtsnachfolgerin der O GmbH gerichtet. Als Begründung für den Erlaß des Änderungsbescheides führte der Beklagte aus, daß gemäß § 189 Satz 3 AO eine Nachholung der Zerlegung unzulässig gewesen sei.
Gegen den Änderungsbescheid legten die Beigeladenen zu 4., 9. und 10. am 23.10.1996, die Beigeladene zu 2. am 24.10.1996 und die Beigeladene zu 8. am 28.11.1996 Einspruch ein. Die Beigeladenen zu 2., 4., 8. und 9. verbanden die Einsprüche mit Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO hinsichtlich der Einhaltung der Frist nach § 189 Satz 3 AO.
Die Beigeladenen zu 1., 3., 5., 6. und 7. und 8. w...