Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Sale-and-lease-back, Andienungsrecht, AfA-Berechtigung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Leasingobjekt ist steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem - gedachten - Ablauf des Sale-and-lease-back-Geschäfts von der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen kann und zudem die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe darauf angelegt sind, dass der Leasinggeber am Ende der Laufzeit sein "Andienungsrecht" nutzt und der Leasingnehmer das Leasingobjekt zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss.
2) Aus der Zurechnung des Leasingobjekts zum Leasingnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer folgt, dass nur dieser zur Vornahme von Absetzungen gemäß § 7 EStG berechtigt ist.
Normenkette
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 7 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die … KG –deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist– als Leasinggeberin wirtschaftliche Eigentümerin digitaler Anzeigesysteme war und ihr deswegen die Befugnis zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzungen gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zustand.
Die … KG (im Folgenden KG) als Käufer und zukünftiger Leasinggeber und die P GmbH als Verkäufer und zukünftiger Leasingnehmer schlossen mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge „sale and lease back”) über sog. Informationssysteme bzw. Medienrechner (Leasingobjekte). Das System bestand jeweils aus einem handelsüblichen Rechner, einer Wandhalterung und TFT-Monitor(en) und diente dazu, an werbewirksamen Standorten von Kunden „Abonnenten”) des Leasingnehmers aufgestellt zu werden und dort Informationsprogramme und Werbesendungen auszustrahlen. Das Geschäftsmodell wurde auch in einer Vielzahl von weiteren, zu diesem Zweck gegründeten Leasinggesellschaften verfolgt und war durch die erste Komplementär-GmbH (G-GmbH) als „Renditemodell” konzipiert worden. Die Geschäftsidee war in einem in den Vertragsakten des Beklagten befindlichen „Konzeptionspapier zur Gründung einer Leasinggesellschaft” dargelegt.
Die Leasingverträge sahen im Streitfall eine Vertragslaufzeit von vier Jahren (48 Monate) vor. Geregelt wurde jeweils ein Kaufpreis (für den Erwerb durch die KG), monatliche Leasingraten (der P GmbH) und einen Restwert i.H.v. 10 % des Kaufpreises bei Vertragsende. Das Rechnersystem (Leasingobjekt) wurde zunächst vom Leasinggeber (KG) auf Wunsch des Leasingnehmers (P GmbH) zu den Verkaufs-, Lieferungs- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Lieferanten erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verträge (Bl. 175 ff. d. A.) verwiesen. Ein von der Klägerin vorgelegtes Informationsblatt zum Leasingobjekt wies eine technische Haltbarkeit der Bildschirme von 40.000 bis 50.000 Betriebsstunden aus.
Im Jahr 2008 wurden der Leasingvertrag außerordentlich von der KG gekündigt. Über das Vermögen der Leasingnehmerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Nachdem die KG keine Feststellungserklärung für das Jahr 2008 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ unter dem 12. April 2010 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO)) stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 Abs. 4 EStG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12. April 2010 (RB-Akte des Beklagten) Bezug genommen.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Beklagte erließ am 13. Juli 2010 und am 8. Juli 2011 weitere Bescheide.
Nachdem die KG weiterhin keine Feststellungserklärung abgegeben hatte, wies der Beklagte die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 9. Januar 2012 als unbegründet zurück. Die V GmbH war zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden.
Am 10. Februar 2012 hat die Klägerin als „Gesamtrechtsnachfolgerin der …. KG” wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften 2008 und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG Klage erhoben.
Sie hat im Klageverfahren eine Feststellungserklärung für das Jahr 2008 eingereicht. Beigefügt war ein Jahresabschluss der …KG (Bl. 27 ff der Akte).
Die Erklärung weist folgende Zahlen aus:
Verlust (hierin enthalten AfA 8.062 €) |
-6.446 € |
Laufende Einkünfte |
-7.845,32 € |
Vergütungen aufgrund gesellschaftsrechtlicher Grundlage |
1.400,– € |
Aufteilung/Zurechnung |
|
V |
1.000,– € |
G Gmbh |
400,– € |
Klägerin |
-7.845,32 € |
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungserklärung Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 ist das Verfahren zum Ruhen gebracht worden bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung des FG Köln in dem Verfahren 12 K 3660/11. Das Verfahren 12 K 3660/11 ist zwischenzeitlich eingestellt worden. Das Verfahren ist daraufhin wieder aufgenommen worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter (digitale Anzeigesys...