Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist nichtselbständig tätig. Seine Ehe wurde geschieden. Er zahlt für die im Haushalt der Beigeladenen lebenden gemeinsamen Kinder …, geboren am … 1970, und …, geboren am … 1973, ungekürzten Barunterhalt nach der „Düsseldorfer Tabelle”.
Die Tochter … besuchte bis zum … 1990 das Gymnasium und studiert seit dem … 1990 an der Universität zu …. Mit Beginn des Studiums meldete sie einen zweiten Wohnsitz in … an, kam aber noch jedes Wochenende nach Hause, wo ihr ein Zimmer zur Verfügung stand.
Nach den Angaben der Beigeladenen lebte die Tochter bis zum … 1990 in ihrem Haushalt und erhielt wöchentlich ein Taschengeld von … DM. Danach richtete sie sich in … eine Studentenwohnung ein. Die dafür erforderlichen Anschaffungen im Werte von insgesamt … DM deckte sie aus Mitteln der Beigeladenen.
Die monatlichen Unterhaltszahlungen des Klägers beliefen sich auf … DM. Daneben erhielt sie Bafögleistungen in Höhe von monatlich … DM. Ihre monatlichen Mietaufwendungen beliefen sich auf … DM.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom … 1994 vorgetragen, sie habe neben den Einrichtungsgegenstände für die Wohnung der Tochter auch die Nebenkosten für ein Auto mit Ausnahme der Aufwendungen für Benzin finanziert sowie sonstige Leistungen, wie Wäsche, Pflege im Krankheitsfall und Versorgung mit Lebensmitteln erbracht.
Der Kläger meint, seine geschiedene Ehefrau, die die Kinder betreue, sei gemäß § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig gewesen, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügte. Da Elternteile, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit zivilrechtlich nicht barunterhaltspflichtig sind, nach der Rechtsprechung solchen Elternteilen gleichzustellen seien, die ihrer Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, habe er einen Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrages der Beigeladenen auf sich. Der von ihm geleistete Barunterhalt decke den gesamten Lebensbedarf der Kinder im Sinne des § 1610 BGB ab. Etwaige darüber hinausgehende Sach- und Betreuungsleistungen der Beigeladenen beruhten nicht auf einer entsprechenden Unterhaltsverpflichtung und seien demgemäß bei der Abwägung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG nicht zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies die Einsprüche des Klägers gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990, in denen u. a. die Übertragung der Kinderfreibeträge abgelehnt worden war, mit Einspruchsentscheidungen vom 15.10.1990 als unbegründet zurück. Er führte zu der hier streitigen Frage aus, die Beigeladene habe ihre Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung der Kinder im eigenen Haushalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt seien als gleichwertig anzusehen. Dies gelte auch für unverheiratete volljährige Kinder, weil den Eltern ein Bestimmungsrecht darüber zustehe, wie der Unterhalt zu gewähren sei. Entscheide sich ein Elternteil dafür, Unterhalt in Form von Naturalien (Wohnung, Verpflegung) zur Verfügung zu stellen, komme er damit seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nach (§ 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die volljährige Tochter ab dem 1.10.1990 auswärts untergebracht sei. Auch die nur zeitweise Zurverfügungstellung einer Wohnung bzw. von Verpflegung reiche zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung aus.
Die von dem Kläger weiterhin geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung (1989: … DM) erkannte der Beklagte nicht an.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst sein früheres Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Zur Übertragung der Kinderfreibeträge trägt er unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 30.1.1990 XII 8737/88 E (EFG 1991, 127) vor, § 32 Abs. 6 EStG regele nicht, was gelten solle, wenn keine Unterhaltspflicht bestehe. Zu Recht behandle jedoch die Finanzverwaltung Elternteile, die nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, steuerlich so, als ob sie ihre Unterhaltspflicht nicht nachkämen. Dies müsse auch im Streitfall gelten. Soweit die Beigeladene freiwillig – ohne eine dahingehende bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung – Leistungen erbracht habe, werde ihre Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, so daß sie keinen Anspruch auf Gewährung der Kinderfreibeträge habe.
Mit Schriftsatz vom … 1991 hat der Kläger auf die weitere Geltendmachung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung 1989 verzichtet und beantragt nunmehr sinngemäß,
unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1990 vom … 1991 und vom … 1992 die Kinderfreibeträge der Beigeladenen gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG sowie einen Ausbildungsfreibetrag 1989/90 i.H. von 1.200,00/1.425,00 DM auf ihn zu übertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 12.6.1991 III R 108/89 (BStBl II 1992, 20, 21) vor, daß ein nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag stets dann erbracht werde, wenn ein Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebe und von diesem betreut...